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  • · Fachbeitrag · Steuerermäßigung

    Steuerermäßigende Handwerkerleistungen: BFH erweitert den Anwendungsbereich erheblich

    von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf

    | Streitig war die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Dichtheitsprüfung der privaten Abwasserleitung als steuerermäßigende Handwerkerleistung. Der BFH hat entschieden, dass die Erhebung des unter Umständen noch mangelfreien Istzustands, beispielsweise die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage, ebenso nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt sein kann wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder vorbeugende Maßnahmen zur Schadenabwehr ( BFH 6.11.14, VI R 1/13, Abruf-Nr. 174486 ). Diese Entscheidung hat über den Urteilsfall hinaus weitreichende Folgen. |

    1. Streitfall „Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung“

    1.1 Sachverhalt

    In der ESt-Erklärung beantragte der Kläger für eine Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung seines privat genutzten Wohnhauses eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG. In der entsprechenden Rechnung waren Arbeitskosten von 357,36 EUR ausgewiesen. Das Finanzamt lehnte eine Kostenberücksichtigung ab. Die Dichtheitsprüfung sei wie die vom TÜV oder anderen autorisierten Fachkräften durchzuführenden Sicherheitsprüfungen einer Heizungsanlage mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar. Aufwendungen für Gutachterleistungen seien jedoch nicht nach § 35a EStG begünstigt (siehe zuletzt BMF 10.1.14, IV C 4 - S 2296-b/07/0003 :004, BStBl I 14, 75, Rz. 22).

     

    Das FG Köln (18.10.12, 14 K 2159/12) gab der daraufhin erhobenen Klage statt. Entgegen der Auffassung des FA habe bei der Dichtheitsprüfung nicht die Gutachtertätigkeit im Vordergrund gestanden. Zielrichtung der Maßnahme sei die Instandhaltung der Abwasserleitung gewesen. Deshalb seien die streitgegenständlichen Aufwendungen als steuerermäßigende Handwerkerleistung anzuerkennen. Der BFH sah das genauso.

       

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