Die Nachfrage nach „Jobbikes“ ist in den letzten Jahren stetig gestiegen. Der Gesetzgeber fördert Jobräder seit 2019 durch eine neue Steuerfreiheit in § 3 Nr. 37 EStG. Diese gilt erstmals ab dem VZ 2019 und ist zunächst bis 2021 befristet. Die Finanzverwaltung hat mit koordiniertem Ländererlass vom 13.3.19 erste Anwendungsdetails veröffentlicht (FinMin NRW S 2334 – 66 – V B 3). Die dortigen Aussagen sind für die Abrechnungspraxis von höchster Bedeutung.
Das „JStG 2018“ sieht in § 10 Abs. 2 EStG eine Änderung vor, die von weitreichender Bedeutung für Arbeitnehmer ist, die steuerfreie Einkünfte im Ausland erzielen. In diesen Fällen hat die Finanzverwaltung den ...
Das FG Köln hat entschieden, dass das betriebliche Schienennetz als erste Tätigkeitsstätte eines Werksbahn-Lokführers anzusehen sein kann; jedenfalls in dem Fall, dass die Fläche aus geografischen Gründen als ...
Der Vorsteuerabzug aus einer geleisteten Vorauszahlung ist dem Erwerber eines (später nicht gelieferten) Blockheizkraftwerks nicht zu versagen, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung die Lieferung als sicher erschien. Erforderlich ist hierfür, dass alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung als ihm bekannt angesehen werden konnten und anhand objektiver Umstände nicht erwiesen ist, dass er zu diesem Zeitpunkt wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung dieser Lieferung unsicher ...
Bei volljährigen Kindern, die bereits einen ersten Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang erlangt haben, setzt der Kindergeldanspruch voraus, dass der weitere Ausbildungsgang noch Teil ...
Hat ein Steuerpflichtiger in Knock-Out-Zertifikate investiert, die durch Erreichen der Knock-Out-Schwelle verfallen, kann er den daraus resultierenden Verlust nach der seit 1.1.09 unverändert geltenden Rechtslage im ...
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Grunderwerbsteuer 2026: Hier drohen neue Regressgefahren
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Die Besteuerung von Einnahmen aus einer 20%igen stillen Beteiligung an einer GmbH, an der der Stille der Sohn des alleinigen GGf der GmbH ist und zugleich leitender Angestellter, erfolgt mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 %. Trotz des „Vater-Sohn-Verh ältnisses“ mangelt es danach an einem schädlichen Näheverhältnis i. S. v. § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG, solange nicht einer der in der Gesetzesbegründung formulierten besonderen Umstände vorliegt, insbesondere eine Beherrschungssituation ...