Bei Gewerbetreibenden, die ohne Wohnsitz und ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nur monatsweise tätig sind und antragsgemäß als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden, besteht der Anspruch auf Kindergeld für die Monate, in denen sie ihre inländische Tätigkeit ausüben. Laut BFH kommt es bei Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit für die gebotene monatsweise Betrachtung nicht auf den Zufluss von Einnahmen an (BFH 14.3.18, III R 5/17).
In unserem „Steuerticker“ weisen wir Sie regelmäßig auf aktuelle Neuerungen hin, die Sie in Ihrem Berufsalltag kurzfristig umsetzen sollten. In diesem Monat geht es u. a. um die Erfassung unbarer Kartenumsätze im ...
Der BFH hat sich in letzter Zeit immer häufiger mit Fragestellungen zu befassen, die durch die gesellschaftsrechtlichen Änderungen des 2010 in Kraft getretenen BilMoG aufgeworfen werden. Im jüngsten Streitfall geht ...
Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 haben sich im Zusammenhang mit der Anlage EÜR wichtige verfahrensrechtliche und auch vordruckmäßige Änderungen ergeben, die man in der Praxis im Blick haben muss. Die Einzelheiten hierzu sind nachfolgend kompakt dargestellt.
Stellt eine Kapitalgesellschaft ihren Jahresabschluss verspätet fest, ist die Tantiemeforderung des beherrschenden GGf zu dem Zeitpunkt als fällig anzusehen, zu dem sie fällig gewesen wäre, wenn der Jahresabschluss ...
Beteiligt sich der Anleger an einem von ihm nicht erkannten Schneeballsystem, das aus seiner Sicht zu gewerblichen Einkünften führen soll, ist er berechtigt, den Verlust seines Kapitals steuerlich geltend zu machen.
27. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht am 21.11.2025
Bringen Sie Ihr Beratungswissen auf den neuesten Stand. Der IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht informiert Sie über aktuelle Brennpunkte aus der Betriebsprüfung, dem Ermittlungs- und Steuerstrafverfahren.
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Gemeinden dürfen bei ihren Regiebetrieben Rücklagen bilden, die bis zu ihrer Auflösung die Kapitalertragsteuer mindern. Damit wendet sich der BFH aktuell gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, die dies von weiteren Voraussetzungen abhängig macht. Das Urteil ist für die öffentliche Hand im Rahmen des Wettbewerbs ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten mit privatwirtschaftlichen Unternehmen von großer praktischer Bedeutung (BFH 30.1.18, VIII R 42/15).