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  • · Fachbeitrag · GmbH-Geschäftsführerversorgung

    FG Köln zeigt sich „gnadenlos“ bei Übertragung einer Pensionszusage auf einen Pensionsfonds

    von Jürgen Pradl, Rentenberater für die betriebliche Altersversorgung und Kevin Pradl, LL.B., MPM, Rentenberater, beide Zorneding

    | Bei der Übertragung einer Pensionszusage auf einen Pensionsfonds kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung, da die gesetzlichen Bestimmungen reichlich Platz für eine unterschiedliche Auslegung lassen. Es ist dringend an der Zeit, dass wesentliche Fragen höchstrichterlich geklärt werden. Dieser Prozess wurde bereits jüngst vom FG München zur Höhe der sofort abzugsfähigen Leistungen eingeleitet (Rev. anhängig unter XI R 52/17). Nun hat auch das FG Köln seinen Beitrag zu dieser Entwicklung geleistet. Auch hier wird der BFH das letzte Wort haben (VI R 45/18). |

    1. Die Entscheidung des FG Köln 27.9.18, 6 K 814/16

    Mit der Entscheidung vom 27.9.18 musste ein beherrschender GGf zur Kenntnis nehmen, dass er im Klageverfahren auf verlorenem Posten stand. Er hatte zu akzeptieren, dass es im Zuge der Übertragung seiner Pensionszusage auf einen Pensionsfonds bei ihm zum Zufluss von steuerpflichtigem Arbeitslohn in Höhe von 233.680 EUR gekommen ist.

     

    1.1 Sachverhalt

    Im Streitfall hatte eine GmbH (A1-GmbH) ihrem GGf im Jahre 1993 eine Pensionszusage erteilt. Im Jahre 2010 wurde die GmbH im Wege eines Share-Deals an eine andere GmbH (A2-GmbH) veräußert. Das mit dem damals 54-jährigen GGf bestehende Dienstverhältnis wurde in diesem Zuge beendet. Daher wurde die Pensionszusage auf einen Pensionsfonds übertragen.

       

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