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  • · Fachbeitrag · Steuererklärung

    Anlage EÜR 2017: Was ist zu beachten?

    von Dipl.-Finw. StB Hans Günter Christoffel, Bornheim

    | Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 haben sich im Zusammenhang mit der Anlage EÜR wichtige verfahrensrechtliche und auch vordruckmäßige Änderungen ergeben, die man in der Praxis im Blick haben muss. Die Einzelheiten hierzu sind nachfolgend kompakt dargestellt. |

    1. Wegfall der Kleinbetragsregelung für Steuerpflichtige mit Einnahmen unter 17.500 EUR

    Im Zusammenhang mit der Bekanntgabe der Anlage EÜR 2017 hat die Finanzverwaltung mitgeteilt, dass die Übermittlung der Anlage EÜR ab dem Veranlagungszeitraum 2017 nur noch mit elektronischer Authentifizierung möglich ist (BMF 9.10.17, IV C 6 - S 2142/16/10001: 011, BStBl I 17, 1381). Die Regelung, nach der bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 EUR der Steuererklärung anstelle der Anlage EÜR eine formlose Gewinnermittlung beigefügt werden durfte, ist für den Veranlagungszeitraum 2017 nicht mehr anzuwenden.

     

    PRAXISTIPP | Jeder Steuerpflichtige muss nunmehr im Rahmen seiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung die Anlage EÜR und die Anlage AVEÜR verwenden. Bei Schuldzinsen, die ohne Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über den Betrag von 2.050 EUR (Bagatellbetrag) hinausgehen, ist zusätzlich die Anlage SZE erforderlich.

     

    Beachten Sie | Auf Antrag kann das Finanzamt in Härtefällen nach § 150 Abs. 8 AO auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. In diesen Fällen kann der Steuerpflichtige weiterhin anstelle der Anlage EÜR eine formlose Einnahmen-Überschuss-Rechnung beim Finanzamt einreichen. Die Länder haben sich mit dem Bund auf Ausnahmen geeinigt, in denen sie diese Möglichkeit zulassen (vgl. im Einzelnen OFD NRW 20.4.18, Kurzinfo ESt 03/2018).

     

    1.1 Kleinfälle

    Sowohl bei einer Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG als auch bei Unterschreiten der 410-EUR-Grenze des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG und gleichzeitigem Vorliegen mindestens eines Veranlagungsgrunds nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 EStG ist zwar die Anlage EÜR (in Papierform) zu verwenden. Es besteht jedoch grundsätzlich keine Verpflichtung zur Übermittlung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes durch Datenfernübertragung. Die gilt für folgende Fälle:

     

    • Bei Vorliegen mehrerer Arbeitsverhältnisse,
    • wenn bei einem Steuerpflichtigen die beim Lohnsteuerabzug berücksichtigte Vorsorgepauschale größer ist als die als Sonderausgaben abziehbaren sonstigen Vorsorgeaufwendungen und der Arbeitslohn mehr als 11.400 EUR bei einem Alleinstehenden und mehr als 21.650 EUR bei zusammen veranlagten Ehegatten ausmacht,
    • bei Ehegatten, wenn einer von ihnen nach Steuerklasse V oder VI lohnbesteuert wird oder bei Lohnbesteuerung nach Steuerklasse IV mit Faktor,
    • bei einem Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte, wenn der insgesamt erzielte Arbeitslohn 11.400 EUR und bei zusammen veranlagten Ehegatten 21.650 EUR übersteigt,
    • bei nicht zusammen veranlagten Elternpaaren, die eine Aufteilung des Ausbildungsfreibetrags bzw. des Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbetrags in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragen,
    • bei Besteuerung eines sonstigen Bezugs nach der Fünftelregelung oder nach § 39c Abs. 3 EStG,
    • bei Besteuerung eines sonstigen Bezugs unter Außerachtlassung des Arbeitslohns aus einem früheren Dienstverhältnis im Kalenderjahr,
    • bei Auflösung der Ehe im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung für den Fall der Wiederverheiratung im selben Veranlagungszeitraum,
    • in den Fällen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht.

     

    Beachten Sie | Wird in diesen Fällen aber die ESt-Erklärung freiwillig durch Datenfernübertragung übermittelt, muss auch die Anlage EÜR elektronisch übermittelt werden.

     

    1.2 Ehrenamtlich Tätige

    Ehrenamtlich Tätige, deren Einnahmen nach den §§ 3 Nr. 26, 26a oder 26b EStG insgesamt wegen der Grenzbeträge von 2.400 EUR bzw. 720 EUR steuerfrei bleiben, sind ‒ unabhängig vom Bestehen einer individuellen Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung ‒ nicht verpflichtet, eine Anlage EÜR an die Finanzverwaltung zu übermitteln, und zwar weder in Papierform noch als Datensatz. Übersteigen die Einnahmen die Freibeträge oder werden anstelle bzw. zusätzlich zu den Freibeträgen die tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben abgezogen, ist wiederum zwingend die Anlage EÜR einzureichen. Eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Anlage EÜR ergibt sich hier aber nur, wenn die ermittelten Einkünfte (Einnahmen nach Abzug von Freibeträgen und/oder Betriebsausgaben) die Grenze von 410 EUR überschreiten.

     

    1.3 Keine Veranlagungsverpflichtung nach § 46 EStG

    Kommt eine Veranlagung nach § 46 EStG nicht in Betracht, muss eine Anlage EÜR weder auf Papiervordruck noch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermittelt werden.

     

    1.4 Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung

    Bei Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung nach § 149 Abs. 1 S. 2 AO ist auf die vorgeschriebene Verwendung der Anlage EÜR hinzuweisen. Allerdings besteht eine Verpflichtung zur Übermittlung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes durch Datenfernübertragung nur bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Übermittlung der ESt-Erklärung nach § 25 Abs. 4 S. 1 EStG.

     

    Beachten Sie | Das Finanzamt wird in das Schreiben zu einer Anforderung nach § 149 Abs. 1 S. 2 AO einen Hinweis aufnehmen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 S. 1 EStG sowohl die Steuererklärung als auch die Anlage EÜR (§ 60 Abs. 4 EStDV) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln sind.

     

    1.5 Befreiung von der Abgabe auf Antrag

    Auf Antrag ist entsprechend § 150 Abs. 8 AO eine Ausnahme von der elektronischen Übermittlungspflicht zudem für Härtefälle möglich. Nach § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 S. 2 EStG i. V. m. § 150 Abs. 8 AO sind die Finanzbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen angehalten, einem Härtefallantrag zu entsprechen, wenn die elektronische Datenübermittlung aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen unzumutbar ist. Wirtschaftliche und persönliche Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn der Steuerpflichtige

     

    • nicht über die erforderliche technische Ausstattung verfügt und es für ihn nur mit erheblichem finanziellem Aufwand möglich wäre, die für die elektronische Übermittlung notwendigen Möglichkeiten zu schaffen oder
    • nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.

     

    Verzichtet die Finanzbehörde in den vorgenannten Fällen auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die elektronische Übermittlung der Steuerdaten, müssen sich Geltendmachung, Hinzurechnung und Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen aus den der Steuererklärung beizufügenden Unterlagen ergeben (§ 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 S. 3 EStG). Insoweit maßgebend ist die steuerliche Gewinnermittlung. In den Fällen des § 4 Abs. 3 EStG sind die erforderlichen Angaben bei Inanspruchnahme der Regelungen zu den Investitionsabzugsbeträgen stets auf dem amtlichen Vordruck der Anlage EÜR zu erklären (BMF 9.10.17, IV C 6 - S 2142/16/10001: 011, BStBl I 17, 1381). Bei Körperschaftsteuerpflichtigen sind die erforderlichen Angaben immer auf den amtlichen Vordrucken der KSt-Erklärung zu übermitteln.

     

    1.6 Gemeinnützige Körperschaften

    Gemeinnützige Körperschaften i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG müssen für ihre Zweckbetriebe oder steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, deren Einnahmen insgesamt 35.000 EUR nicht überschreiten, keine formale Gewinnermittlung erstellen. Folgerichtig besteht in diesen Fällen weder eine Pflicht zur Benutzung der Anlage EÜR (in Papierform) noch eine Verpflichtung zur Übermittlung durch Datenfernübertragung.

    2. Vordrucksmäßige Änderungen

    2.1 Allgemeines

    • Ab VZ 2017 nur noch Übermittlung mit elektronischer Authentifizierung
    • Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Abs. 4 S. 1 EStDV durch Datenfernübertragung zu übermitteln ist, wird nach § 87b Abs. 2 AO im Internet unter www.elster.de bekannt gegeben. Damit ist die Übermittlung ab dem Veranlagungszeitraum 2017 nur noch mit elektronischer Authentifizierung möglich.

     

    • Anlage AVEÜR und ggf. AVSE zwingend
    • Die Anlage AVEÜR sowie bei Mitunternehmerschaften ggf. die Anlage AVSE sind notwendiger Bestandteil der Einnahmen-Überschuss-Rechnung.

     

    • Anlage SZE bei über 2.050 EUR Schuldzinsen ohne Zinsen für Anschaffung oder Herstellung von Anlagevermögen
    • Übersteigen die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ohne Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 EUR‚ sind bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZE (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) enthaltenen Angaben ebenfalls an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

     

    2.2 Änderungen der Anlage EÜR

    • Absetzung für Abnutzung (Zeilen 28 ‒ 36)
    • Die Anlage AVEÜR ist ab dem Veranlagungszeitraum 2017 zwingend zu übermitteln. Entsprechend wurde in Zeile 28 für unbewegliche Wirtschaftsgüter, Zeile 29 für immaterielle Wirtschaftsgüter und Zeile 30 für bewegliche Wirtschaftsgüter auf den jeweiligen Übertrag aus den Zeilen 6, 9 bzw. 13 der Anlage AVEÜR hingewiesen. Entsprechendes gilt für die Sonderabschreibungen in Zeile 31, die Herabsetzungsbeträge in Zeile 32, die geringwertigen Wirtschaftsgüter in Zeile 33 (alte 410-EUR-Grenze für 2017 maßgebend) und die Auflösung des Sammelpostens in Zeile 34.

     

    • Wichtig: In Zeile 35 ist zu beachten, dass der Übertrag der Summe der Einzelbeträge aus der Spalte „Abgänge“ der Anlage AVEÜR ohne Zeile 22 erfolgen muss.

     

    • Zeilen 90 ‒ 91 (weggefallen!)
    • Ein in einem vor dem 1.1.16 endenden Wirtschaftsjahr in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag ist nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen, wenn die Investitionsabsicht aufgegeben oder die Investition innerhalb der 3-jährigen Investitionsfrist nicht durchgeführt wird. Das Gleiche gilt gemäß § 7g Abs. 4 EStG, wenn das erworbene Wirtschaftsgut nicht im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (sog. Verwendungsvoraussetzung).

     

    • Investitionsabzugsbeträge, die in einem nach dem 31.12.15 endenden Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen worden sind, sind nach § 7g Abs. 3 EStG im Abzugsjahr rückgängig zu machen, wenn bis zum Ende des 3-jährigen Investitionszeitraums keine (ausreichenden) begünstigten Investitionen durchgeführt worden sind, die zu Hinzurechnungen nach § 7g Abs. 2 S. 1 EStG geführt haben. Die Rückgängigmachung ist auf die „noch vorhandenen“ ‒ also die noch nicht nach § 7g Abs. 2 S. 1 EStG hinzugerechneten ‒ Investitionsabzugsbeträge beschränkt. Daneben können Investitionsabzugsbeträge auch freiwillig vor Ablauf des 3-jährigen Investitionszeitraums rückgängig gemacht werden. Sofern ein Wirtschaftsgut, für das eine Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 S. 1 EStG angesetzt worden ist, nicht im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (sog. Verwendungsvoraussetzung), so ist gemäß § 7g Abs. 4 EStG die Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 S. 1 EStG und ggf. die Herabsetzung der Anschaffungs-/Herstellungskosten nach § 7g Abs. 2 S. 2 EStG rückgängig zu machen. Der Investitionsabzugsbetrag kann für andere begünstigte Investitionen genutzt werden. Sofern dies nicht möglich ist, ist er im Abzugsjahr rückgängig zu machen.

     

    • Beachten Sie | Der bisherige Abschnitt zur Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen wurde gestrichen. Die Rückgängigmachung ist dem FA künftig durch Übermittlung einer berichtigten Anlage EÜR für das Jahr anzuzeigen, in dem der lnvestitionsabzugsbetrag berücksichtigt wurde (vgl. BMF 20.3.17, IV C 6 -S 2139 - b/07/10002 -02, BStBI I 17, 423, Rn. 24).

     

    • Diese Vorgehensweise gilt auch für lnvestitionsabzugsbeträge, die in vor dem 1.1.16 endenden Wirtschaftsjahren berücksichtigt wurden. Soweit für einen Veranlagungszeitraum vor 2016 zulässigerweise eine formlose Gewinnermittlung eingereicht wurde, wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Rückgängigmachung eines bis dahin berücksichtigten lnvestitionsabzugsbetrags (für das Abzugsjahr mit evtl. Folgeänderungen) ebenfalls formlos erklärt wird.

     

    • Anlagen ER, SE und AVSE für Personengesellschaften
    • Für Personengesellschaften mit Anlage EÜR sind folgende weiteren Anlagen zu verwenden:
      • Ergänzungsrechnung (Anlage ER),
      • Sonderberechnung (Anlage SE),
      • Anlageverzeichnis zur Anlage SE (Anlage AVSE).

     

    • Die Anlage ER ist lediglich zu übermitteln, wenn tatsächlich Wertkorrekturen vorzunehmen sind. Durch die Ergänzungsrechnung werden die individuellen Anschaffungskosten des einzelnen Gesellschafters für Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens abgebildet bzw. personenbezogene Steuervergünstigungen korrigiert. Es handelt sich um Korrekturposten des Beteiligten zu den Ansätzen in der Gewinnermittlung der Gesellschaft/Gemeinschaft.
    Quelle: Ausgabe 06 / 2018 | Seite 198 | ID 45316328

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