Kurz nach Pfingsten hat die Bundesregierung ein milliardenschweres Konjunkturprogramm ein milliardenschweres Konjunkturprogramm auf den Weg gebracht, damit die Wirtschaft nach der Corona-Krise wieder in Gang kommt.
Der Steuerpflichtige hatte fast 130.000 EUR verdient und seine Einkünfte auch ordnungsgemäß erklärt, muss aber im Ergebnis keine Einkommensteuer zahlen, da die Einkünfte vom FA nicht erfasst worden waren. Denn ein bestandskräftiger Steuerbescheid kann nicht mehr nachträglich nach § 129 AO berichtigt werden, wenn die fehlende Erfassung trotz ergangener Prüf- und Risikohinweise im Rahmen eines Risikomanagementsystems nicht auf einem bloßen „mechanischen Versehen“ beruht – so der BFH (4.1.20, VIII R ...
Für unliebsame Überraschungen sorgt immer wieder die Gewerbesteuer, die bei Gestaltungen in ihrer finanziellen Auswirkung häufig unterschätzt wird oder gänzlich unberücksichtigt bleibt. Für Entwarnung an der ...
Oftmals müssen Arbeitgeber aufgrund gescheiterter Steuermodelle für nicht gezahlte bzw. später festgesetzte Lohnsteuern haften. Neben den Haftungsbescheiden kommen regelmäßig noch Forderungen der ...
28. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht am 20.11.2026
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Dokumentationspflichten: Diese Verstöße kosten viel Geld
Ob Bewirtungsaufwendungen, das häusliche Arbeitszimmer oder das Fahrtenbuch: Immer wieder sind es dieselben Fehlerquellen, die zu Nachzahlungen in der Betriebsprüfung führen. MBP Mandat im Blickpunkt zeigt, wie Sie Risiken erkennen und Verstöße vermeiden.
Wie lassen sich Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich steueroptimal gestalten? Welche Regelungen gelten für die Veranlagung im Trennungsjahr? Die Sonderausgabe von SSP Steuern sparen professionell beantwortet alle wichtigen Fragen im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung.
Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr geleistet – so will es das Gesetz (§ 11 Abs. 1 S. 2 i. V. m. Abs. 2 S. 2 EStG). Als kurze Zeit ist nach der bisherigen Verwaltungsauffassung ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen anzusehen. Innerhalb dieses Zeitraums müssen beide Voraussetzungen – Fälligkeit und Zahlungsabfluss – kumulativ vorliegen ...