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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Haftung des Arbeitgebers bei Entgeltumwandlung?

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Oftmals müssen Arbeitgeber aufgrund gescheiterter Steuermodelle für nicht gezahlte bzw. später festgesetzte Lohnsteuern haften. Neben den Haftungsbescheiden kommen regelmäßig noch Forderungen der Sozialversicherungsträger ‒ mit entsprechend hoher Verzinsung ‒ hinzu. Und wenn es ganz schlecht läuft, geht es auch noch um Ansprüche der Arbeitnehmer, mit denen die Arbeitgeber zuvor im Traum nicht gerechnet haben. Beispiel: Ein gut gemeinter Kindergartenzuschuss ist plötzlich nicht nur temporär, sondern während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses zu zahlen. |

     

    Zum Hintergrund

    Ein ganz neues Kapital hatte seinerzeit das LAG Hamm (6.12.17, 4 Sa 852/17) aufgeschlagen. Danach haftet ein Arbeitgeber für die Sozialabgaben seines Arbeitnehmers, wenn er ihn ‒ im Jahre 2003 ‒ nicht über die bevorstehende Beitragspflicht von einmaligen Kapitalleistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung ab dem 1.1.04 aufgeklärt hat. Das heißt: Er hätte für ihn die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übernehmen müssen. Doch kürzlich hat das Bundesarbeitsgericht der Revision stattgegeben (BAG 18.2.20, 3 AZR 206/18). Auch wenn der Arbeitgeber im konkreten Fall wohl aufatmen kann, stellt das Urteil doch keinen Freibrief für ähnlich gelagerte Fälle dar.

     

    Seit 2004 müssen Rentner auf Betriebsrenten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung mit dem allgemeinen Beitragssatz in voller Höhe zahlen (vorher nur die Hälfte). Hinzu kommt die Pflegeversicherung, ebenfalls in voller Höhe. Außerdem sind auch Beiträge auf Kapitalleistungen aus Direktversicherungen und Pensionskassen fällig. Hierzu wird die Kapitalleistung auf zehn Jahre verteilt und monatlich mit 1/120 als beitragspflichtige Einnahme behandelt (§ 229 SGB V). Diese Beitragspflicht gilt ohne Vertrauensschutz auch für Verträge, die vor 2004 abgeschlossen wurden, und auch dann, wenn in der Ansparphase bereits Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Mit dem vollen Beitragssatz zahlen die Rentner nun auch noch den Beitragsanteil des Arbeitgebers. Die Neuregelung 2004 bedeutet(e) eine schwerwiegende Belastung für Millionen von Rentnern. Mit ihr musste spätestens seit August 2003 gerechnet werden. Auf die Änderungen durch das „GKV-Versichertenentlastungsgesetz“ und das „GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz“ soll hier nicht weiter eingegangen werden.

      

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