Die schenkweise Übertragung von Grundstücken auf nahe Angehörige ist ein beliebtes Mittel, um die Erbfolge zu regeln und die potenziellen Erben bereits zu Lebzeiten in den Genuss der Vermögensnutzung kommen zu lassen. Meist wird bei derartigen Gestaltungen die Schenkungsteuer in die Überlegungen einbezogen, ohne jedoch mögliche einkommensteuerliche Rechtsfolgen zu bedenken. Worauf hierbei zu achten ist und welche Gestaltungsmöglichkeiten sich in diesem Bereich anbieten, wird nachfolgend erläutert.
Im Tagesgeschäft kommt es immer wieder vor, dass ein Unternehmer Rechnungen gegenüber dem Kunden berichtigen muss. Umsatzsteuerlich führt das zu besonderen Risiken, die es zu vermeiden gilt. Der Debitorenbuchhalter ...
Der wiederholte Ankauf von Steuer-CDs und prominente Steuersünder haben die Selbstanzeige in letzter Zeit immer mehr in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Dies hat zur Folge, dass auch die gebührenrechtliche ...
Mit Vorlagebeschluss vom 27.9.12 hat der BFH das Erbschaftsteuerrecht erneut als verfassungsrechtlich problematisch eingestuft (BFH 27.9.12, II R 9/11, Abruf-Nr. 123078 ). Daraufhin ist der Gesetzgeber aktiv geworden und hat insbesondere der sogenannten „Cash-GmbH“ einen Riegel vorgeschoben. Ab dem 7.6.13 sind auch Finanzmittel zum Teil als schädliches Verwaltungsvermögen einzustufen, was zur Prüfung erbschaftsteuerlicher Begünstigungen nun auch eine genaue Betrachtung der Liquiditätsausstattung am ...
Freiberufler wie Ärzte oder Rechtsanwälte genießen vielfach bei ihren Patienten oder Mandanten ein besonderes Vertrauen, das sich unter anderem im Wert ihrer Praxen niederschlägt, aber auch in speziellen ...
Die Verschmelzung einer GmbH auf ihren Alleingesellschafter ist in der Praxis von erheblicher Bedeutung. Sie ermöglicht die Rückkehr aus der GmbH zum Einzelkaufmann oder zur Einzelpraxis eines Freiberuflers.
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Ehe und Familie genießen nach Art. 6 Abs. 1 GG einen besonderen Schutz, der sich gezielt für steuerliche Gestaltungen nutzen lässt, um steuerschonend Vermögen auf Ehepartner oder nahe Angehörige zu übertragen. Geeignete Gestaltungsinstrumente hierfür sind die „Güterstandsschaukel“ oder die „Kettenschenkung“. Zudem sollte man sich die schenkungsteuerliche Privilegierung des Familienheims zunutze machen. Allerdings lauern in den Details zahlreiche Fallstricke, die man unbedingt im Blick haben ...