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  • · Fachbeitrag · Kommanditgesellschaften

    Nachträgliche und vorgezogene Einlagen im Anwendungsbereich des § 15a EStG

    von Dipl.-Finw. StB Reimund Deh, München

    | Das Verlustausgleichspotenzial nach § 15a EStG konfiguriert sich maßgeblich danach, in welcher zeitlichen Reihenfolge Einlageleistung und Verlustentstehung erfolgen. So führen Einlagen, die ein Kommanditist in einem der Verlustentstehung nachfolgenden Veranlagungszeitraum leistet (nachträgliche Einlagen), nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht dazu, dass ein für einen früheren Veranlagungszeitraum festgestellter verrechenbarer Verlust zu einem ausgleichsfähigen Verlust wird (H 15a „Einlagen“ EStH). Andererseits stellt sich die Frage, ob nicht durch vorgezogene Einlagen künftiges Verlustausgleichsvolumen geschaffen werden kann. |

    1. Problemstellung

    Wie sich nachträgliche Einlagen auf das Verlustausgleichsvolumen auswirken, zeigen die nachfolgenden Beispielsfälle:

     

    • Beispiel

    Z ist als Kommanditist an der Z-GmbH & Co. KG mit einer Pflichteinlage in Höhe von 200.000 EUR beteiligt. Die Pflichteinlage entspricht zugleich der Hafteinlage im Handelsregister (sog. Kommanditeinlage). Zum 31.12.12 beläuft sich sein Kapitalkonto auf ./. 100.000 EUR (entspricht dem nach § 15a Abs. 4 EStG festgestellten verrechenbaren Verlust). Im Wirtschaftsjahr 2013 leistet Z eine zusätzliche Einlage von 100.000 EUR, sodass sich das Kapitalkonto am Jahresende auf 0 EUR beläuft. In 2013 soll der Jahresüberschuss (Fehlbetrag) 0 EUR betragen.

     

    Die Einlage in 2013 führt nicht dazu, dass der zum 31.12.12 festgestellte verrechenbare Verlust in einen nunmehr ausgleichsfähigen Verlust umgepolt wird.

           

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