Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt, wie der BFH mit Urteil vom 20.11.24 (VI R 21/22) entschieden hat, nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG).
Nach Auffassung des FG München (30.1.24, 5 K 1078/23; Rev. BFH V R 4/24) stellt die Überlassung von Standplätzen zum Anbieten von Kfz auf Automärkten eine Vermietungsleistung i.S.d. § 4 Nr. 12 S. 1. Buchst.
Das FG Düsseldorf (15.11.24, 10 K 1055/20 F, n. rkr.) musste darüber befinden, ob Verluste aus der Beteiligung an einer Fondgesellschaft ausgleichsfähig sind oder ob ein Steuerstundungsmodell nach § 15b EStG vorlag.
Der BFH hat mit Urteil vom 21.11.24 (VI R 1/23) entschieden, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt.
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