· Nachricht · AfA-Bemessungsgrundlage
Aufteilung des Kaufpreises für ein mit einem denkmalgeschützten Gebäude bebautes Grundstück
| Das FG Köln (13.11.24, 2 K 1386/20 ; Rev. BFH IX R 26/24 ) hat entschieden, dass bei der Aufteilung des Kaufpreises zur Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage für ein mit einem denkmalgeschützten Gebäude bebautes Grundstück der Bodenwertanteil nicht abzuzinsen ist. |
Die Kläger waren der Auffassung, dass der Bodenwert abzuzinsen sei, was bei einer unendlichen Restnutzungsdauer letztendlich dazu führe, dass der Bodenwertanteil gegen Null tendiere. Das ließ das Gericht jedoch nicht gelten. Der Bodenwert, der maßgeblich die Lage eines Objektes wiederspiegelt, könne nicht von der Restnutzungsdauer des aufstehenden Gebäudes abhängig sein. Eine solche Dynamisierung widerspreche bereits dem Grundgedanken, dass Grund und Boden mangels Wertverzehr mit einem festen Wert zu berücksichtigen ist. Im Übrigen sprächen die für eine fortdauernde wirtschaftliche Nutzbarkeit eines denkmalgeschützten Gebäudes erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen gegen die Annahme der von den Klägern angeführten unendlichen Restnutzungsdauer des Objektes.
PRAXISTIPP | Die Besteuerungspraxis sollte ungeachtet der zu klärenden Rechtsfrage einer Abzinsung des Bodenwerts bei denkmalgeschützten Gebäuden beachten, dass gerade die Denkmaleigenschaft zu einem erhöhten Bedarf an Bau- und Modernisierungsmaßnahmen führt, der die wirtschaftliche Restnutzungsdauer gegenüber dem gesetzlichen Regelfall des § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 c) EStG (40 Jahre) verkürzt. Der AfA-Satz für das Gebäude kann sich daher im Einzelfall günstiger gestalten (vgl. hierzu auch Kleinmanns, BB 25, 817). |