16.07.2025 · Nachricht · Gewerbesteuer
Anmietung von Konferenzräumen, Hotelzimmern & Co. durch Eventveranstalter: Fiktives Anlage- oder Umlaufvermögen?
| Das FG Berlin-Brandenburg (9.7.24, 8 K 8027/21; Rev. BFH III R 28/24) hat entschieden, dass sich die Beurteilung, ob ein angemietetes WG gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d oder e GewStG dem (fiktiven) Anlagevermögen zuzuordnen ist, weil die erforderliche Dauerhaftigkeit i. S. des § 247 Abs. 2 HGB vorliegt, nach dem konkreten „Produkt“ des Betriebs richtet. Nur wenn das angemietete WG nicht selbst in das „Produkt“ eingehe („Produktionsmittel“), gehöre es zum Anlagevermögen. Werde es Teil des „Produkts“ und folglich „mitverkauft“, liege (fiktives) Umlaufvermögen vor. |
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