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Anmietung von Konferenzräumen, Hotelzimmern & Co. durch Eventveranstalter: Fiktives Anlage- oder Umlaufvermögen?
| Das FG Berlin-Brandenburg (9.7.24, 8 K 8027/21; Rev. BFH III R 28/24 ) hat entschieden, dass sich die Beurteilung, ob ein angemietetes WG gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d oder e GewStG dem (fiktiven) Anlagevermögen zuzuordnen ist, weil die erforderliche Dauerhaftigkeit i. S. d. § 247 Abs. 2 HGB vorliegt, nach dem konkreten „Produkt“ des Betriebs richtet. Nur wenn das angemietete WG nicht selbst in das „Produkt“ eingehe („Produktionsmittel“), gehöre es zum Anlagevermögen. Werde es Teil des „Produkts“ und folglich „mitverkauft“, liege (fiktives) Umlaufvermögen vor. |
Im Streitfall hatte ein Veranstalter für Konferenzen, Events und Ausflüge für seine Auftraggeber im eigenen Namen Räume (Konferenzräume, Hotelzimmer) und entsprechende Veranstaltungstechnik angemietet, die für die entsprechenden Veranstaltungen genutzt werden konnte. In einem solchen Fall gehen diese Aufwendungen nach Ansicht des FG in „das Produkt ein“ und stellen deshalb kein fiktives Anlagevermögen dar, das zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG führen würde.
Beachten Sie | Für die Behandlung als fiktives Umlaufvermögen spricht nach Auffassung des FG, wenn ein Konferenz- und Eventveranstalter Konferenzräume und Zimmer in Hotels sowie sonstige bewegliche Wirtschaftsgüter (Konferenztechnik, Schirme, Stühle etc.) angemietet hat, um damit für die eigenen Kunden Reisepakete, Konferenzen, Veranstaltungen gleich einem Reiseveranstalter zusammenzustellen („zu produzieren“) und sodann den Kunden als Gesamtpaket in Rechnung zu stellen („zu verkaufen“).
PRAXISTIPP | Der Besprechungsfall befasst sich mit der Bestimmung der Grenzen des fiktiven Anlagevermögens im Rahmen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung und dürfte für die steuerliche Abwehrberatung insbesondere in der Veranstaltungsbranche äußerst interessant sein. Der BFH wird im Revisionsverfahren Gelegenheit haben, sich umfassend zur Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen bei angemieteten Wirtschaftsgütern eines Veranstaltungsbetriebs zu positionieren. |