· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Eindeutige Entnahmehandlung als Voraussetzung für das „Entnahme-Verkauf-Modell“
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
| Soll ein Fahrzeug, das ohne Vorsteuerabzug erworben und ins Unternehmensvermögen eingelegt worden ist, nicht umsatzsteuerbar aus dem Unternehmen entnommen und anschließend nicht steuerbar verkauft werden, bedarf es objektiver Anhaltspunkte und einer gewissen Zeitspanne zwischen Entnahme und Verkauf (FG Niedersachsen 3.4.25, 5 K 15/24). |
Sachverhalt
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Veräußerung von zwei Fahrzeugen des Klägers jeweils als umsatzsteuerpflichtige Lieferung zu behandeln ist oder ob die Fahrzeuge aus dem Unternehmensvermögen nicht steuerbar entnommen worden sind. Im November 2015 legte der Kläger einen Pkw aus seinem Privatvermögen in das Betriebsvermögen ein und ordnete ihn seinem Unternehmensvermögen zu. Ein Vorsteuerabzug erfolgte nicht. In 2016 ließ der Kläger den Pkw umfassend reparieren. Aus den Reparaturaufwendungen und den laufenden Betriebskosten für den Pkw machte er Vorsteuerbeträge geltend. Am 22.10.16 veräußerte der Kläger den Pkw. Im Kaufvertrag wurde keine Umsatzsteuer ausgewiesen. In der Buchhaltung des Kläger wurde eine Entnahme des PKW zum 25.10.16 erfasst.
Im Januar 2018 legte der Kläger zudem ein Wohnmobil aus seinem Privatvermögen in das Betriebsvermögen ein und ordnete auch dieses seinem Unternehmensvermögen zu. Ein Vorsteuerabzug erfolgte auch hier nicht. In der Folgezeit vermietete der Kläger das Wohnmobil im Rahmen seines Unternehmens. Aus den laufenden Reparaturaufwendungen für das Wohnmobil machte der Kläger Vorsteuerbeträge geltend. Am 25.8.18 veräußerte der Kläger das Wohnmobil; Umsatzsteuer wurde dabei nicht ausgewiesen. In der Buchhaltung des Klägers wurde eine Entnahme des Wohnmobils zum 25.8.18 erfasst.
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