Diese Ausgangssituation ist Ihnen sicher bekannt: Trotz aller Bemühungen an das Vermögen des Schuldners heranzukommen oder ihn wenigstens zu einer Teilzahlung zu veranlassen, entzieht sich dieser mit immer neuen Tricks Ihrem Zugriff. Und wenn dann noch ein sicheres Gefühl hinzu kommt, dass beim Schuldner tatsächlich etwas zu holen sein müsste, kann schnell Frustration aufkommen - oder ein gewisser Ehrgeiz geweckt werden! So wie bei einer Leserin, die uns ihre – ungewöhnlichen – Erlebnisse schilderte.
Am 29.8.12 hat das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften beschlossen. Der Entwurf sieht Verbesserungen der Rechte für Versicherungsnehmer vor.
Unterlassungsverpflichtungen nach § 137 S. 2 BGB (schuldrechtliche Verfügungsverbote) werden nicht nach 30 Jahren nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unwirksam (BGH 6.7.12, V ZR 122/11, Abruf-Nr. 122662 ).
Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitallebensversicherung und die aufgeschobene Rentenversicherung, die vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege des so genannten Zillmerverfahrens mit den ersten Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnet werden, stellen eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar und sind daher gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Entsprechendes gilt für eine inhaltlich vergleichbare Regelung in der fondsgebundenen ...
1. Bestreitet der Kunde den Zugang einer Sperrandrohung gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 GasGVV sowie einer Sperrankündigung gemäß § 19 Abs. 3 GasGVV, ist der Versorger für den Zugang beweisbelastet. Zugunsten des ...
Häufig drohen Gläubiger dem Schuldner damit, den Sachverhalt der nicht ausgeglichenen Forderung der SCHUFA zu übermitteln. Einem Leser, der dies ebenso gehandhabt hat, ist der Schuldner nun entgegengetreten und ...
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§ 97 TKG gilt auch für Anbieter von telekommunikationsgestützten Diensten und Premium-Diensten gemäß § 3 Nr. 17a, 25 TKG (BGH 14.6.12, III ZR 227/11, Abruf-Nr. 122089 ).