Unter Berücksichtigung der umfangreichen gesetzlichen Regelungssystematik bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke für die Konstellation, dass der Darlehensgeber nach Gewährung eines unverzinslichen Darlehens bedürftig wird. Dieser Fall ist vielmehr von den insoweit abschließenden §§ 488 ff. BGB (i. V. m. §§ 313, 314 BGB) umfasst.
Die Liquidität in der Wirtschaft ist in den letzten Jahren gesunken. Neben der Beauftragung der Einziehung offener Forderungen führt dies auch zu einem vermehrten Forderungsverkauf, um zumindest einen Teilbetrag der ...
Ist die mit der Klage des Versicherungsnehmers geltend gemachte Schadenersatzforderung nach Rechtshängigkeit entweder infolge einer Abtretung oder infolge einer Legalzession auf den Versicherer übergegangen und fällt ...
Not macht erfinderisch. Dies gilt gerade vor der absehbaren Insolvenz bei vorhandenem Immobilienbesitz. Insoweit galt es bisher als Schuldnertrick, die Immobilie an einen Dritten mit der Belastung eines Wohnrechts zugunsten des späteren Insolvenzschuldners zu veräußern, wobei die Ausübung des Wohnrechts durch einen anderen als den eingetragenen Berechtigten ausgeschlossen wird. Keine Frage, dass der „Dritte“ dem Schuldner stets sehr nahestand. Dem ist der BGH jetzt entgegengetreten.
Zahlungen des Schuldners auf notleidende Forderungen sind immer mit dem Risiko einer nachträglichen Anfechtung durch den Insolvenzverwalter nach § 133 InsO verbunden. Der begünstigte Einzelgläubiger will diese ...
Die Gebühr nach Nr. 2340 GKG fällt auch an, wenn ein schriftliches Nachtragsverfahren nach § 177 Abs. 1 S. 2 InsO darauf beruht, dass der Insolvenz-verwalter eine rechtzeitige Anmeldung eines Gläubigers nicht ...
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Der Insolvenzverwalter verwirkt seinen Anspruch auf Vergütung entsprechend dem § 654 BGB zugrunde liegenden allgemeinen Rechtsgedanken, wenn er vorsätzlich oder grob leichtfertig die ihm obliegende Treuepflicht so schwerwiegend verletzt, dass er sich seines Lohns als „unwürdig“
erweist.