09.01.2014 · Fachbeitrag ·
Insolvenzanfechtung
Eine unentgeltliche Leistung des Schuldners ist anfechtbar, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. Eine unentgeltliche Leistung liegt vor, wenn der Vermögenswert des Verfügenden aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden oder einem Dritten ein entsprechender Gegenwert zufließen soll.
20.12.2013 · Nachricht · Insolvenz
Der BGH hat mit Urteil vom 18.7.13 (IX ZR 311/12, Abruf-Nr. 132876 ) entschieden: Ein geschädigter Dritter kann wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dessen ...
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06.12.2013 · Fachbeitrag ·
Urteil des Monats
1. Stellt der Insolvenzschuldner in einem gerichtlichen Vergleich den Rechtsgrund der titulierten Forderung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung außer Streit, steht das Beruhen der Forderung auf
einer ...
04.11.2013 · Nachricht · Insolvenz
Zahlt ein Gesellschafter, dem im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag von der Gesellschaft Darlehen zurückgewährt worden sind, die erhaltenen Beträge an die Gesellschaft zurück, um die ursprüngliche Vermögenslage der Gesellschaft wiederherzustellen, entfällt die mit der Rückgewährung eingetretene objektive Gläubigerbenachteiligung. Erfolgt die Rückzahlung auf ein im Soll geführtes Konto der Gesellschaft bei einer Bank, für das der Gesellschafter eine Sicherheit bestellt hat oder als Bürge haftet, ...
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06.09.2013 · Fachbeitrag ·
Insolvenz
Kommt einer Forderungsanmeldung mangels ordnungsgemäßer Individualisierung keine verjährungshemmende Wirkung zu, gilt Gleiches für eine auf ihrer Grundlage erhobene Feststellungsklage.
06.09.2013 · Fachbeitrag ·
Insolvenz
Wird über das Vermögen des Inhabers eines Pfändungsschutzkontos das Insolvenzverfahren eröffnet, erlischt das Pfändungsschutzkonto nicht. In § 36 Abs. 1 S. 2 InsO wird mit Verweis auf § 850k ZPO sichergestellt, ...
06.09.2013 · Fachbeitrag ·
Insolvenz
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist abzulehnen, wenn der Antragsteller seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nachkommt und entgegen § 13 Abs. 1 S. 3 InsO kein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen vorgelegt wird, dessen Richtigkeit und Vollständigkeit nach § 13 Abs. 1 S. 7 InsO erklärt worden ist.