Bei der öffentlichen Bekanntmachung von Beschlüssen des Insolvenzgerichts im Internet auf der länderübergreifenden Justizplattform www.insolvenzbekanntmachungen.de ist der zu veröffentlichende Beschluss des Insolvenzgericht einschließlich des Vornamens des Schuldners einzugeben. Das hat der BGH nun entschieden (10.10.13, IX ZB 229/11, Abruf-Nr. 140109 ).
Der wegen einer Straftat verurteilte Schuldner muss in seinem Gläubigerverzeichnis die möglichen Forderungen seiner Opfer auch angeben, wenn diese ihre Forderungen noch nicht konkret beansprucht haben.
Nach dem Tod des Schuldners richtet sich der Anspruch des Neugläubigers auf Ausgleich einer Nachlassverbindlichkeit gegen den Erben (BGH 26.9.13, IX ZR 3/13, Abruf-Nr. 140010 ).
1. Verletzt ein Treuhänder im Sinne von § 292 InsO eine Pflicht gegenüber dem Schuldner, kommt als Anspruchsgrundlage nicht § 60 InsO infrage, sondern nur § 280 Abs. 1 BGB. 2. Einem Treuhänder obliegt es grundsätzlich nicht, zulasten des Schuldners einen Antrag auf Herabsetzung des pfändungsfreien Betrages
gemäß § 850c Abs. 4 ZPO i.V.m. § 36 Abs. 4 InsO zu stellen. (AG Köln 21.3.13, 137 C 566/12, Abruf-Nr. 140330 )
Ein Vermieter, der dem Mieter vor Insolvenzreife Räume überlassen hat, ist regelmäßig Altgläubiger und erleidet keinen Neugläubigerschaden
infolge der Insolvenzverschleppung, weil er sich bei Insolvenzreife nicht ...
Das einen Benachteiligungsvorsatz und dessen Kenntnis nahelegende Beweisanzeichen der Inkongruenz setzt voraus, dass ernsthafte Zweifel an der Liquiditätslage des Schuldners bestehen (BGH 7.11.13, IX ZR 248/12, ...
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Die Vergütung des Insolvenzverwalters kann nicht mit der Begründung gekürzt werden, seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter sei zu hoch festgesetzt worden (BGH 10.10.13, IX ZB 38/11, Abruf-Nr. 133420 ).