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  • 06.09.2013 · Fachbeitrag · Insolvenz

    P-Konto bleibt von der Insolvenz unberührt

    | Wird über das Vermögen des Inhabers eines Pfändungsschutzkontos das Insolvenzverfahren eröffnet, erlischt das Pfändungsschutzkonto nicht. In § 36 Abs. 1 S. 2 InsO wird mit Verweis auf § 850k ZPO sichergestellt, dass der Kontopfändungsschutz auch im Insolvenzverfahren Anwendung findet. |