Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) können im Verhältnis zu einem Unternehmen auch dann wirksam in den Vertrag einbezogen sein, wenn der Verwender diese zwar in seinem schriftlichen Angebotsschreiben nicht wiedergegeben oder diesem beigefügt hat, aber das Angebotsschreiben einen deutlichen Hinweis auf deren Geltung und die Adresse im Internet erhalten hat, unter der die AGB abrufbar sind.
Die Wirksamkeit von Gebührenerhöhungen bei Bankentgelten ist seit Jahren im Streit. Soweit diese rechtsgrundlos erfolgt sind, besteht ein Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB. Das Problem in der Praxis der ...
Wer einen Immobilienkredit nur gegen eine Provision gewährt, muss eindeutig angeben, ob die Provision von der Laufzeit des Kredits abhängig ist oder nicht. Fehlt diese Angabe, ist von der Abhängigkeit von der ...
Die notwendige Enteisung eines Flugzeugs vor dem Start ist an Flughäfen und in Zeiten, in denen mit winterlichen Temperaturen zu rechnen ist, kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO.
Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem außergewöhnlichen Umstand und der Annullierung eines Flugs kann auch zu bejahen sein, wenn sich das Luftfahrtunternehmen entschließt, einzelne Flüge am Tag des ...
Art. 82 Abs. 1 DS-GVO kann nach Ansicht des EuGH (4.10.24, C-507/23, Abruf-Nr. 244901 ) dahin ausgelegt werden, dass eine Entschuldigung einen angemessenen Ersatz eines immateriellen Schadens auf der Grundlage dieser ...
27. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht am 21.11.2025
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Ein von einem Fernwärmekunden bereits frühzeitig – innerhalb von drei Jahren nach Zugang der ersten Jahresabrechnung – erhobener Widerspruch gegen eine Preiserhöhung verliert seine Wirkung, wenn der Kunde nicht spätestens bis zum Ablauf von weiteren drei Jahren ab der Erklärung des Widerspruchs in geeigneter Weise gegenüber dem Fernwärmeversorger deutlich macht, dass er auch jetzt noch an seiner frühzeitig geäußerten Beanstandung festhält.