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  • · Fachbeitrag · Reiserecht

    Ersatzanspruch beschränkt sich auf das Erforderliche

    | Ärgerlich, wenn das Reisegepäck nicht oder verspätet eintrifft. Die Ersatzbeschaffung muss sich dann aber auf das Erforderliche beschränken. |

     

    Das meint jedenfalls das AG Frankfurt (30.11.17, 30 C 570/17, Abruf-Nr. 198876) und hat für eine über 300 EUR hinausgehende Erstattung von insgesamt 1.286 EUR auch das Argument nicht gelten lassen, dass der Fluggast ausschließlich luxuriöse Kleidung trage und Hotel-Kosmetika nicht vertrage.

     

    MERKE | Der Luftfrachtführer muss nach Art. 19 des Montrealer Übereinkommens den Schaden ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Mitarbeiter alle zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, den Schaden zu vermeiden, oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2018 | Seite 19 | ID 45072159