· Fachbeitrag · Prozessrecht
Terminsgebühr bei Verweisung
| Die Terminsgebühr nach VV RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 entsteht auch, wenn das Gericht im schriftlichen Verfahren die Entscheidung trifft, den Rechtsstreit an ein anderes Gericht zu verweisen. |
Nachdem der Kläger gegen die Beklagte Klage vor dem AG erhoben hatte, ordnete dieses mit Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO an, setzte einen Zeitpunkt fest, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und bestimmte einen Verkündungstermin. Der Kläger beantragte hilfsweise für den Fall, dass sich das Gericht als unzuständig ansehen sollte, den Rechtsstreit an das LG abzugeben. Das erklärte sich für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das LG. Auf dessen Hinweis wurde die Klage zurückgenommen. Der Beklagte verlangt nun u. a. die Terminsgebühr. Das OLG Frankfurt (19.5.25, 30 W 47/25, Abruf-Nr. 250011) meint: zu Recht.
MERKE | Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG entsteht in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, die Terminsgebühr, wenn im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Im Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO handelt es sich um einen solchen Fall. |