· Fachbeitrag · Kostenrecht
Terminsgebühr bei Terminsteilnahme nach § 128a ZPO trotz Klagerücknahme?
| Es gehört zu den alltäglichen Ärgernissen, dass Gerichte ‒ aber auch die Bevollmächtigten der Parteien ‒ sich erst unmittelbar vor einem Termin zur mündlichen Verhandlung mit der Sache beschäftigen und dann noch kurzfristig Prozesserklärungen abgegeben werden oder in der Sache vorgetragen wird. Das kann kostenrechtliche Nachteile haben, wie ein Fall des OLG Dresden mit einer kurzfristigen Klagerücknahme am Terminstag zeigt. Zugleich wird deutlich, dass die Rechtsprechung durchaus nicht einheitlich agiert. Wichtig: Es kann zwischen dem Vergütungsverhältnis zum Mandanten und dem Erstattungsverhältnis zum Gegner zu unterscheiden sein. |
Sachverhalt
Die Klägerin nimmt in einem seit dem Jahr 2015 anhängigen Verfahren sechs Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch, ohne dass bis zum Jahr 2023 eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist. Hinsichtlich der Beklagten zu 1 bis 4 ist das Verfahren unterbrochen, da Insolvenzverfahren über ihre Vermögen eröffnet worden sind. Nach mehreren Beanstandungen des Beklagten zu 6 zur Verfahrensdauer hat das LG hinsichtlich der Beklagten zu 5 und 6 den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 9.11.23, 13:00 Uhr, bestimmt und mit der Ladung darauf hingewiesen, dass die Klage gegen den Beklagten zu 6 keine Aussicht auf Erfolg habe. Mit einem dem LG am Verhandlungstag um 9:37 Uhr per Fax zugegangenen Schriftsatz nahm die Klägerin die Klage gegen den Beklagten zu 6 zurück. Nahezu zeitgleich um 9:38 Uhr teilte der Klägervertreter per Fax der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 6 die Klagerücknahme unter Beifügung einer Abschrift des Rücknahmeschreibens mit.
Gleichwohl nahm eine Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 6 per Video an der mündlichen Verhandlung teil. Bei Aufruf der Sache war der Vorsitzenden des LG die Rücknahmeerklärung noch nicht zugeleitet worden; sie hatte mithin bei Aufruf noch keine Kenntnis von der Klagerücknahme. Der Klägervertreter erklärte zu Protokoll erneut die Klagerücknahme.
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