04.09.2025 · IWW-Abrufnummer 250011
Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Beschluss vom 19.05.2025 – 30 W 47/25
Die Terminsgebühr nach VV RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 entsteht auch dann, wenn das Gericht im schriftlichen Verfahren die Entscheidung trifft, den Rechtsstreit an ein anderes Gericht zu verweisen.
OLG Frankfurt 30. Zivilsenat, Beschluss vom 19.05.2025, Az. 30 W 47/25
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 14.04.2025 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Gießen vom 11.04.2025 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Gießen vom 05.12.2024 von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden auf 1.815 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 17.02.2025 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 861,60 € festgesetzt.
Gründe
I.
Nachdem der Kläger gegen die Beklagte Klage vor dem Amtsgericht erhoben hatte, ordnete das Amtsgericht mit Einverständnis der Parteien mit Beschluss vom 21.11.2022 das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO an, setzte einen Zeitpunkt fest, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und bestimmte Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 13.01.2023. Mit Schriftsatz vom 21.12.2022 beantragte der Kläger hilfsweise für den Fall, dass sich das Gericht als unzuständig ansehen sollte, den Rechtsstreit an das Landgericht abzugeben. Am 13.01.2023 verkündete das Amtsgericht einen Beschluss, mit dem es sich für sachlich unzuständig erklärte und den Rechtsstreit an das Landgericht verwies.
Mit Verfügung vom 15.10.2024 wies das Landgericht den Kläger darauf hin, dass die Klage unbegründet sein dürfte. Gleichzeitig fragte es bei den Parteien an, ob einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt werde. Daraufhin nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 05.11.2024 die Klage zurück. Mit Verfügung vom 11.11.2024 fragte das Landgericht die Beklagte, ob es der Klagerücknahme zustimme, da diese nach Beginn der mündlichen Verhandlung erklärt worden sei. Im schriftlichen Verfahren, das vom Amtsgericht angeordnet worden sei, entspreche die Zustimmung des Beklagten hierzu dem Beginn der mündlichen Verhandlung. Mit Schriftsatz vom 19.11.2024 stimmte die Beklagte der Klagerücknahme zu und beantragte, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Mit Beschluss vom 05.12.2024 legte das Landgericht dementsprechend die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auf.
Mit Schriftsatz vom 17.02.2025 hat die Beklagte ihren Kostenfestsetzungsantrag beim Landgericht eingereicht und die Festsetzung von insgesamt 1.815 € beantragt. In diesem Betrag enthalten ist eine 1,2-fache Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 861,60 €.
Mit Schreiben vom 10.03.2025 hat der Rechtspfleger beim Landgericht um Erläuterung des Kostenfestsetzungsantrags hinsichtlich der Terminsgebühr gebeten, weil sich aus den Akten keine Voraussetzung für das Entstehen einer Terminsgebühr ergebe. Daraufhin hat die Beklagte vorgetragen, dass das schriftliche Verfahren angeordnet worden sei, mithin die Zustimmung der Beklagten zur Klagerücknahme dem Beginn der mündlichen Verhandlung entspreche, sodass die Terminsgebühr angefallen sei. Der Rechtspfleger hat mit Schreiben vom 14.03.2025 erwidert, dass zwar vorliegend das schriftliche Verfahren angeordnet, jedoch nicht im schriftlichen Verfahren geurteilt worden sei. Da für den Beschluss nach Klagerücknahme keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei, entstehe keine fiktive Terminsgebühr. Der Kläger hat sich dieser Auffassung unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28.09.2007 (VI ZB 53/06) angeschlossen. Die Beklagte ist dem erneut mit Schriftsatz vom 18.03.2025 entgegengetreten. Sie hat insbesondere vorgetragen, dass dann, wenn eine Klage im Termin zurückgenommen werde, mit der Teilnahme am Termin bereits eine volle 1,2-Terminsgebühr angefallen sei. Dass in dem Termin nur die Klage zurückgenommen werde, sei unerheblich, da es nicht darauf ankomme, ob über die anhängigen Gegenstände verhandelt werde oder nicht.
Mit Beschluss vom 11.04.2025 hat das Landgericht die vom Kläger an die Beklagten zu erstattenden Kosten auf 953,40 € festgesetzt und im Übrigen den Kostenfestsetzungsantrag im Hinblick auf die Terminsgebühr zurückgewiesen. Gegen diesen der Beklagten am 14.04.2025 zugestellten Beschluss richtet sich die am 14.04.2025 einlegte und begründete sofortige Beschwerde der Beklagten. Die Beklagte wiederholt insbesondere ihre bereits zuvor geäußerte Rechtsauffassung aus ihrem Schriftsatz vom 18.03.2025.
Mit Beschluss vom 15.04.2025 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die statthafte (§ 11 Abs. 1 RpflG, § 104 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.04.2025 ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zum Erlass des von der Beklagten beantragten Kostenfestsetzungsbeschlusses.
1. Das Landgericht hat zu Unrecht die Terminsgebühr in Höhe von 861,60 € nicht festgesetzt.
Die Terminsgebühr ist nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV RVG) angefallen. Hiernach entsteht die Gebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO oder § 77 Abs. 2 AsylG ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag im Sinne der Nummer 1000 geschlossen wird oder eine Erledigung der Rechtssache im Sinne der Nummer 1002 eingetreten ist. Die Voraussetzungen der erste Variante liegen vor.
a) Zu Recht hat das Landgericht jedoch angenommen, dass die Entscheidung über die Kosten nach Rücknahme der Klage gemäß § 269 Abs. 3, 4 ZPO nicht zum Anfall der Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG geführt hat.
aa) Zum einen hat das Landgericht über die Folgen der Klagerücknahme nach § 128 Abs. 4 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden. Dass es zuvor bei den Parteien angefragt hat, ob einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt wird, ist unerheblich; zu der Anordnung des schriftlichen Verfahrens ist es nicht gekommen. Damit erfolgte die Entscheidung gerade nicht im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung, sondern im Beschlusswege nach § 128 Abs. 4 ZPO. Die Voraussetzungen von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG sind damit nicht erfüllt.
Zum anderen endet mit der Klagerücknahme auch die Anhängigkeit des Rechtsstreits (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Selbst bei einer zuvor erfolgten Anordnung des schriftlichen Verfahrens würde dieses Verfahren mit der Klagerücknahme enden, sodass die Kostenentscheidung auch dann - ohne das Auslösen einer fiktiven Terminsgebühr - im Rahmen von § 128 Abs. 4 ZPO erfolgt wäre (vgl. Schneider, AnwBl 2023, 24, 28).
bb) Dass, worauf die Beschwerde rekurriert, das Amtsgericht zuvor das schriftliche Verfahren angeordnet hatte, ist unerheblich. Selbst wenn hierdurch die Zustimmung der Beklagte zur Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 1 ZPO erforderlich geworden wäre, führt dies nicht dazu, dass damit auch zwangsläufig die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG angefallen wäre. Die Entscheidung betreffend die Kostentragungslast nach Klagerücknahme beruht nicht auf dem von den Parteien vor dem Amtsgericht erteilten Einverständnis zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren, sondern - wie bereits dargestellt - auf der hiervon unabhängigen Entscheidung des Landgerichts nach § 269 Abs. 4 Satz 1, § 128 Abs. 4 ZPO. Auf das schriftliche Verfahren hin ist allein der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts ergangen, wodurch im Übrigen die Zustimmung der Parteien zum schriftlichen Verfahren konsumiert wurde (vgl. Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 22. Aufl., § 128 Rn. 17).
b) Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG ist jedoch dadurch angefallen, dass das Amtsgericht, bei dem die Klage zuvor anhängig war, mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren den Rechtsstreit gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Landgericht verwiesen hat.
aa) Vorliegend handelt es sich bei dem Rechtsstreit um einen Zivilprozess, für den gemäß § 128 Abs. 1 ZPO eine mündliche Verhandlung im Sinne der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG vorgeschrieben ist (vgl. hierzu auch Mayer/Kroiß/Mayer, RVG, 8. Aufl., RVG VV 3104 Rn. 12 ff.). Die Parteien haben jedoch vor dem Amtsgericht ihr Einverständnis zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren, mithin ohne mündliche Verhandlung, erklärt. Daraufhin hat das Amtsgericht eine Entscheidung in Form des Verweisungsbeschlusses getroffen. Die Voraussetzungen von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG sind dem Wortlaut nach damit erfüllt.
bb) Der Entstehung der Terminsgebühr steht vorliegend nicht entgegen, dass diese nur in Fällen entstehen soll, "in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann, weil nur in diesem Fall eine Steuerungswirkung notwendig ist" (so BT-Drs. 17/11471, S. 275). Daraus wird teilweise gefolgert, dass der Erlass von Beschlüssen (wie beispielsweise Hinweis- und Beweis-, aber auch Verweisungsbeschlüssen) im Rahmen eines angeordneten schriftlichen Verfahrens nach § 128 Abs. 2 ZPO nicht zum Anfall der Gebühr führe, weil das Gericht hierüber auch ohne die Zustimmung der Parteien hätte entscheiden können, die Entscheidung des Gerichts mithin nicht auf dem Einverständnis der Parteien beruhe (so Onderka in AnwK-RVG/Wahlen/Onderka/N. Schneider, 7. Aufl., VV 3104 Rn. 63 f.; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 26. Aufl., 3103, 3104 VV Rn. 18 ff.). Dem folgt der Senat nicht.
(1) Nach § 128 Abs. 4 ZPO können Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Dies bedeutet gleichzeitig, dass eine mündliche Verhandlung dennoch möglich ist, wenn das Gericht sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält (vgl. MünchKommZPO/Fritsche, 7. Aufl., § 128 Rn. 18; BeckOK ZPO/von Selle, Stand: 01.03.2025, § 128 Rn. 19). Ordnet das Gericht ausnahmsweise in Fällen des § 128 Abs. 4 ZPO eine mündliche Verhandlung an, so entsteht bei Durchführung des Termins die Terminsgebühr gemäß Vorb. 3 Abs. 3 Satz 1 VV RVG (vgl. auch BGH, Beschluss vom 25.09.2007 - VI ZB 53/06 Rn. 7, NJW 2008, 668).
(2) Indem das Gericht vor Erlass eines (Verweisungs-)Beschlusses das schriftliche Verfahren anordnet, macht es deutlich, dass es grundsätzlich eine mündliche Verhandlung für erforderlich hält und diese nur durch das schriftliche Verfahren ersetzt wird. Das schriftliche Verfahren tritt damit, genauso wie in den Fällen, in denen ein Urteil im schriftlichen Verfahren ergeht, an die Stelle der mündlichen Verhandlung; die Parteien verhandeln mithin nur auf schriftlichem Weg (vgl. auch MünchKommZPO/Fritsche, 7. Aufl., § 128 Rn. 35). Dann aber ist die Zustimmung der Parteien zum schriftlichen Verfahren für dessen Anordnung konstitutiv mit der Folge, dass die daraufhin ergehende gerichtliche Entscheidung auf diesem Einverständnis beruht. Dass das Gericht grundsätzlich auch im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung hätte entscheiden können, ist dann unerheblich; diesen Weg hat das Gericht bewusst nicht gewählt (anders (wohl) der Sachverhalt in OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.07.2005 - 15 W 26/05, MDR 2006, 118 [Verweisungsbeschluss außerhalb des schriftlichen Verfahrens]). Folglich ist es in diesem Fall gerechtfertigt, dass die Terminsgebühr anfällt, weil die Anwälte ohne die Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren eine mündliche Verhandlung (im vorliegenden Verfahren über die Verweisung des Rechtsstreits) hätten erzwingen können (wie hier Schneider, AnwBl 2023, 24, 27; wohl auch Feller in Göttlich/Mümmler, RVG, 4. Aufl., Termingebühr des Teils 3, 5.10 (explizit nur für den Erlass eines Aufklärungs- oder Kostenbeschlusses nach § 91a ZPO); a.A. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 26. Aufl., 3103, 3104 VV Rn. 20; vgl. zum Ganzen auch KG, Beschluss vom 10.07.1984 - 1 WF 3601/84, JurBüro 1984, 1363, 1363; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.06.1987 - 7 W 34/87, JurBüro 1987, 1517, 1517, allerdings jeweils zu § 35 BRAGO und zu §§ 128, 281 ZPO a.F., wonach für die Verweisung des Rechtsstreits eine mündliche Verhandlung obligatorisch war).
(3) Dass das Amtsgericht bei nicht erteilter Zustimmung wieder von einer mündlichen Verhandlung hätte absehen und im Beschlusswege hätte entscheiden können, ist unerheblich. Es handelt sich um einen hypothetischen Verlauf, der an der objektiven Tatsachengrundlage, wonach das Amtsgericht ausdrücklich im schriftlichen Verfahren entschieden hat, nichts zu ändern vermag. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner Entscheidung, ob die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG anfällt, wenn das Gericht zwar das schriftliche Verfahren anordnet, seine Entscheidung dann jedoch ohne Bezugnahme auf dieses und damit außerhalb dieses Verfahrens erlässt.
(4) Zuletzt rechtfertigen jedenfalls die Umstände des Einzelfalls den Anfall der Terminsgebühr.
Vorliegend hätte das Amtsgericht (zunächst) vor der beabsichtigten Entscheidung mündlich nach § 128 Abs. 1 ZPO verhandeln müssen, weil es sich für sachlich unzuständig hielt und die Klage daher als unzulässig hat abweisen wollen. Allein durch die Zustimmung der Parteien konnte es ins schriftliche Verfahren übergehen. Erst in diesem erfolgte dann der hilfsweise gestellte Antrag des Klägers auf Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht. Das Amtsgericht hat daraufhin jedoch nicht - was möglich gewesen wäre (vgl. MünchKommZPO/Fritsche, 7. Aufl., § 128 Rn. 33) - vom schriftlichen Verfahren Abstand genommen, sondern in dem anberaumten Verkündungstermin den Verweisungsbeschluss verkündet.
Dies verdeutlicht, dass vorliegend das Amtsgericht eine Entscheidung auf Grundlage des die - weiter im Grunde als notwendig angesehene - mündliche Verhandlung nur ersetzenden schriftlichen Verfahrens treffen wollte. Dies war jedenfalls auch nachvollziehbar, weil der Kläger in erster Linie immer noch von der sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts ausging und diese Frage daher "streitig" war. Die zunächst für dessen Anordnung zwingend erforderlich gewesene Zustimmung der Parteien hierzu führte im Ergebnis nur nicht mehr zu einem Urteil, sondern zu einem Verweisungsbeschluss. Hinreichende sachliche Gründe, die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG, die bei einer Entscheidung durch Urteil unstreitig entstanden wäre, aufgrund dieser erst nach Erteilung der ursprünglich notwendigen Zustimmung eingetretenen Änderung der Sachlage durch Stellung des Verweisungsantrags als nicht entstanden anzusehen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Entscheidung des Amtsgerichts beruhte weiter auf der für die Anordnung des schriftlichen Verfahrens konstitutiven Zustimmung der Parteien hierzu.
c) Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 572 Abs. 3 ZPO), weil die Sache entscheidungsreif ist.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat entsprechend dem Abänderungsinteresse der Beklagten festgesetzt.
Tenor
Die aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Gießen vom 05.12.2024 von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden auf 1.815 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 17.02.2025 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 861,60 € festgesetzt.
Gründe
I.
Nachdem der Kläger gegen die Beklagte Klage vor dem Amtsgericht erhoben hatte, ordnete das Amtsgericht mit Einverständnis der Parteien mit Beschluss vom 21.11.2022 das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO an, setzte einen Zeitpunkt fest, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und bestimmte Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 13.01.2023. Mit Schriftsatz vom 21.12.2022 beantragte der Kläger hilfsweise für den Fall, dass sich das Gericht als unzuständig ansehen sollte, den Rechtsstreit an das Landgericht abzugeben. Am 13.01.2023 verkündete das Amtsgericht einen Beschluss, mit dem es sich für sachlich unzuständig erklärte und den Rechtsstreit an das Landgericht verwies.
Mit Verfügung vom 15.10.2024 wies das Landgericht den Kläger darauf hin, dass die Klage unbegründet sein dürfte. Gleichzeitig fragte es bei den Parteien an, ob einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt werde. Daraufhin nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 05.11.2024 die Klage zurück. Mit Verfügung vom 11.11.2024 fragte das Landgericht die Beklagte, ob es der Klagerücknahme zustimme, da diese nach Beginn der mündlichen Verhandlung erklärt worden sei. Im schriftlichen Verfahren, das vom Amtsgericht angeordnet worden sei, entspreche die Zustimmung des Beklagten hierzu dem Beginn der mündlichen Verhandlung. Mit Schriftsatz vom 19.11.2024 stimmte die Beklagte der Klagerücknahme zu und beantragte, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Mit Beschluss vom 05.12.2024 legte das Landgericht dementsprechend die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auf.
Mit Schriftsatz vom 17.02.2025 hat die Beklagte ihren Kostenfestsetzungsantrag beim Landgericht eingereicht und die Festsetzung von insgesamt 1.815 € beantragt. In diesem Betrag enthalten ist eine 1,2-fache Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 861,60 €.
Mit Schreiben vom 10.03.2025 hat der Rechtspfleger beim Landgericht um Erläuterung des Kostenfestsetzungsantrags hinsichtlich der Terminsgebühr gebeten, weil sich aus den Akten keine Voraussetzung für das Entstehen einer Terminsgebühr ergebe. Daraufhin hat die Beklagte vorgetragen, dass das schriftliche Verfahren angeordnet worden sei, mithin die Zustimmung der Beklagten zur Klagerücknahme dem Beginn der mündlichen Verhandlung entspreche, sodass die Terminsgebühr angefallen sei. Der Rechtspfleger hat mit Schreiben vom 14.03.2025 erwidert, dass zwar vorliegend das schriftliche Verfahren angeordnet, jedoch nicht im schriftlichen Verfahren geurteilt worden sei. Da für den Beschluss nach Klagerücknahme keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei, entstehe keine fiktive Terminsgebühr. Der Kläger hat sich dieser Auffassung unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28.09.2007 (VI ZB 53/06) angeschlossen. Die Beklagte ist dem erneut mit Schriftsatz vom 18.03.2025 entgegengetreten. Sie hat insbesondere vorgetragen, dass dann, wenn eine Klage im Termin zurückgenommen werde, mit der Teilnahme am Termin bereits eine volle 1,2-Terminsgebühr angefallen sei. Dass in dem Termin nur die Klage zurückgenommen werde, sei unerheblich, da es nicht darauf ankomme, ob über die anhängigen Gegenstände verhandelt werde oder nicht.
Mit Beschluss vom 11.04.2025 hat das Landgericht die vom Kläger an die Beklagten zu erstattenden Kosten auf 953,40 € festgesetzt und im Übrigen den Kostenfestsetzungsantrag im Hinblick auf die Terminsgebühr zurückgewiesen. Gegen diesen der Beklagten am 14.04.2025 zugestellten Beschluss richtet sich die am 14.04.2025 einlegte und begründete sofortige Beschwerde der Beklagten. Die Beklagte wiederholt insbesondere ihre bereits zuvor geäußerte Rechtsauffassung aus ihrem Schriftsatz vom 18.03.2025.
Mit Beschluss vom 15.04.2025 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die statthafte (§ 11 Abs. 1 RpflG, § 104 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.04.2025 ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zum Erlass des von der Beklagten beantragten Kostenfestsetzungsbeschlusses.
1. Das Landgericht hat zu Unrecht die Terminsgebühr in Höhe von 861,60 € nicht festgesetzt.
Die Terminsgebühr ist nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV RVG) angefallen. Hiernach entsteht die Gebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO oder § 77 Abs. 2 AsylG ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag im Sinne der Nummer 1000 geschlossen wird oder eine Erledigung der Rechtssache im Sinne der Nummer 1002 eingetreten ist. Die Voraussetzungen der erste Variante liegen vor.
a) Zu Recht hat das Landgericht jedoch angenommen, dass die Entscheidung über die Kosten nach Rücknahme der Klage gemäß § 269 Abs. 3, 4 ZPO nicht zum Anfall der Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG geführt hat.
aa) Zum einen hat das Landgericht über die Folgen der Klagerücknahme nach § 128 Abs. 4 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden. Dass es zuvor bei den Parteien angefragt hat, ob einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt wird, ist unerheblich; zu der Anordnung des schriftlichen Verfahrens ist es nicht gekommen. Damit erfolgte die Entscheidung gerade nicht im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung, sondern im Beschlusswege nach § 128 Abs. 4 ZPO. Die Voraussetzungen von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG sind damit nicht erfüllt.
Zum anderen endet mit der Klagerücknahme auch die Anhängigkeit des Rechtsstreits (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Selbst bei einer zuvor erfolgten Anordnung des schriftlichen Verfahrens würde dieses Verfahren mit der Klagerücknahme enden, sodass die Kostenentscheidung auch dann - ohne das Auslösen einer fiktiven Terminsgebühr - im Rahmen von § 128 Abs. 4 ZPO erfolgt wäre (vgl. Schneider, AnwBl 2023, 24, 28).
bb) Dass, worauf die Beschwerde rekurriert, das Amtsgericht zuvor das schriftliche Verfahren angeordnet hatte, ist unerheblich. Selbst wenn hierdurch die Zustimmung der Beklagte zur Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 1 ZPO erforderlich geworden wäre, führt dies nicht dazu, dass damit auch zwangsläufig die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG angefallen wäre. Die Entscheidung betreffend die Kostentragungslast nach Klagerücknahme beruht nicht auf dem von den Parteien vor dem Amtsgericht erteilten Einverständnis zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren, sondern - wie bereits dargestellt - auf der hiervon unabhängigen Entscheidung des Landgerichts nach § 269 Abs. 4 Satz 1, § 128 Abs. 4 ZPO. Auf das schriftliche Verfahren hin ist allein der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts ergangen, wodurch im Übrigen die Zustimmung der Parteien zum schriftlichen Verfahren konsumiert wurde (vgl. Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 22. Aufl., § 128 Rn. 17).
b) Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG ist jedoch dadurch angefallen, dass das Amtsgericht, bei dem die Klage zuvor anhängig war, mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren den Rechtsstreit gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Landgericht verwiesen hat.
aa) Vorliegend handelt es sich bei dem Rechtsstreit um einen Zivilprozess, für den gemäß § 128 Abs. 1 ZPO eine mündliche Verhandlung im Sinne der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG vorgeschrieben ist (vgl. hierzu auch Mayer/Kroiß/Mayer, RVG, 8. Aufl., RVG VV 3104 Rn. 12 ff.). Die Parteien haben jedoch vor dem Amtsgericht ihr Einverständnis zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren, mithin ohne mündliche Verhandlung, erklärt. Daraufhin hat das Amtsgericht eine Entscheidung in Form des Verweisungsbeschlusses getroffen. Die Voraussetzungen von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG sind dem Wortlaut nach damit erfüllt.
bb) Der Entstehung der Terminsgebühr steht vorliegend nicht entgegen, dass diese nur in Fällen entstehen soll, "in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann, weil nur in diesem Fall eine Steuerungswirkung notwendig ist" (so BT-Drs. 17/11471, S. 275). Daraus wird teilweise gefolgert, dass der Erlass von Beschlüssen (wie beispielsweise Hinweis- und Beweis-, aber auch Verweisungsbeschlüssen) im Rahmen eines angeordneten schriftlichen Verfahrens nach § 128 Abs. 2 ZPO nicht zum Anfall der Gebühr führe, weil das Gericht hierüber auch ohne die Zustimmung der Parteien hätte entscheiden können, die Entscheidung des Gerichts mithin nicht auf dem Einverständnis der Parteien beruhe (so Onderka in AnwK-RVG/Wahlen/Onderka/N. Schneider, 7. Aufl., VV 3104 Rn. 63 f.; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 26. Aufl., 3103, 3104 VV Rn. 18 ff.). Dem folgt der Senat nicht.
(1) Nach § 128 Abs. 4 ZPO können Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Dies bedeutet gleichzeitig, dass eine mündliche Verhandlung dennoch möglich ist, wenn das Gericht sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält (vgl. MünchKommZPO/Fritsche, 7. Aufl., § 128 Rn. 18; BeckOK ZPO/von Selle, Stand: 01.03.2025, § 128 Rn. 19). Ordnet das Gericht ausnahmsweise in Fällen des § 128 Abs. 4 ZPO eine mündliche Verhandlung an, so entsteht bei Durchführung des Termins die Terminsgebühr gemäß Vorb. 3 Abs. 3 Satz 1 VV RVG (vgl. auch BGH, Beschluss vom 25.09.2007 - VI ZB 53/06 Rn. 7, NJW 2008, 668).
(2) Indem das Gericht vor Erlass eines (Verweisungs-)Beschlusses das schriftliche Verfahren anordnet, macht es deutlich, dass es grundsätzlich eine mündliche Verhandlung für erforderlich hält und diese nur durch das schriftliche Verfahren ersetzt wird. Das schriftliche Verfahren tritt damit, genauso wie in den Fällen, in denen ein Urteil im schriftlichen Verfahren ergeht, an die Stelle der mündlichen Verhandlung; die Parteien verhandeln mithin nur auf schriftlichem Weg (vgl. auch MünchKommZPO/Fritsche, 7. Aufl., § 128 Rn. 35). Dann aber ist die Zustimmung der Parteien zum schriftlichen Verfahren für dessen Anordnung konstitutiv mit der Folge, dass die daraufhin ergehende gerichtliche Entscheidung auf diesem Einverständnis beruht. Dass das Gericht grundsätzlich auch im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung hätte entscheiden können, ist dann unerheblich; diesen Weg hat das Gericht bewusst nicht gewählt (anders (wohl) der Sachverhalt in OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.07.2005 - 15 W 26/05, MDR 2006, 118 [Verweisungsbeschluss außerhalb des schriftlichen Verfahrens]). Folglich ist es in diesem Fall gerechtfertigt, dass die Terminsgebühr anfällt, weil die Anwälte ohne die Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren eine mündliche Verhandlung (im vorliegenden Verfahren über die Verweisung des Rechtsstreits) hätten erzwingen können (wie hier Schneider, AnwBl 2023, 24, 27; wohl auch Feller in Göttlich/Mümmler, RVG, 4. Aufl., Termingebühr des Teils 3, 5.10 (explizit nur für den Erlass eines Aufklärungs- oder Kostenbeschlusses nach § 91a ZPO); a.A. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 26. Aufl., 3103, 3104 VV Rn. 20; vgl. zum Ganzen auch KG, Beschluss vom 10.07.1984 - 1 WF 3601/84, JurBüro 1984, 1363, 1363; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.06.1987 - 7 W 34/87, JurBüro 1987, 1517, 1517, allerdings jeweils zu § 35 BRAGO und zu §§ 128, 281 ZPO a.F., wonach für die Verweisung des Rechtsstreits eine mündliche Verhandlung obligatorisch war).
(3) Dass das Amtsgericht bei nicht erteilter Zustimmung wieder von einer mündlichen Verhandlung hätte absehen und im Beschlusswege hätte entscheiden können, ist unerheblich. Es handelt sich um einen hypothetischen Verlauf, der an der objektiven Tatsachengrundlage, wonach das Amtsgericht ausdrücklich im schriftlichen Verfahren entschieden hat, nichts zu ändern vermag. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner Entscheidung, ob die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG anfällt, wenn das Gericht zwar das schriftliche Verfahren anordnet, seine Entscheidung dann jedoch ohne Bezugnahme auf dieses und damit außerhalb dieses Verfahrens erlässt.
(4) Zuletzt rechtfertigen jedenfalls die Umstände des Einzelfalls den Anfall der Terminsgebühr.
Vorliegend hätte das Amtsgericht (zunächst) vor der beabsichtigten Entscheidung mündlich nach § 128 Abs. 1 ZPO verhandeln müssen, weil es sich für sachlich unzuständig hielt und die Klage daher als unzulässig hat abweisen wollen. Allein durch die Zustimmung der Parteien konnte es ins schriftliche Verfahren übergehen. Erst in diesem erfolgte dann der hilfsweise gestellte Antrag des Klägers auf Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht. Das Amtsgericht hat daraufhin jedoch nicht - was möglich gewesen wäre (vgl. MünchKommZPO/Fritsche, 7. Aufl., § 128 Rn. 33) - vom schriftlichen Verfahren Abstand genommen, sondern in dem anberaumten Verkündungstermin den Verweisungsbeschluss verkündet.
Dies verdeutlicht, dass vorliegend das Amtsgericht eine Entscheidung auf Grundlage des die - weiter im Grunde als notwendig angesehene - mündliche Verhandlung nur ersetzenden schriftlichen Verfahrens treffen wollte. Dies war jedenfalls auch nachvollziehbar, weil der Kläger in erster Linie immer noch von der sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts ausging und diese Frage daher "streitig" war. Die zunächst für dessen Anordnung zwingend erforderlich gewesene Zustimmung der Parteien hierzu führte im Ergebnis nur nicht mehr zu einem Urteil, sondern zu einem Verweisungsbeschluss. Hinreichende sachliche Gründe, die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG, die bei einer Entscheidung durch Urteil unstreitig entstanden wäre, aufgrund dieser erst nach Erteilung der ursprünglich notwendigen Zustimmung eingetretenen Änderung der Sachlage durch Stellung des Verweisungsantrags als nicht entstanden anzusehen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Entscheidung des Amtsgerichts beruhte weiter auf der für die Anordnung des schriftlichen Verfahrens konstitutiven Zustimmung der Parteien hierzu.
c) Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 572 Abs. 3 ZPO), weil die Sache entscheidungsreif ist.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat entsprechend dem Abänderungsinteresse der Beklagten festgesetzt.