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  • · Fachbeitrag · Fitnessstudiovertrag

    Außerordentliche Kündigung wegen Schwangerschaft

    | Eine Schwangerschaft mit einem Sport- und Beschäftigungsverbot kann je nach Ausgestaltung des Fitnessstudiovertrags zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 Abs. 1 BGB berechtigen. |

     

    Nach dem LG Freiburg (6.2.25, 3 S 124/23, Abruf-Nr. 250131) kann bei der Frage der Zumutbarkeit im Rahmen der Prüfung des zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden wichtigen Grundes nach § 314 Abs. 1 S. 2 BGB die gesetzgeberische Wertung des § 309 Nr. 9 BGB über die Bindungswirkung von Verträgen zu berücksichtigen sein, falls der Fitnessstudiovertrag im Einzelfall in erheblichem Umfang dienst- und werkvertragliche Elemente ‒ und eben nicht nur mietvertragliche Regelungen (hierzu BGH v. 8.2.12, XII ZR 42/10) ‒ enthält.

     

    MERKE | Das Angebot, den Vertrag ruhend zu stellen und ihn anschließend um die Zeit der Ruhendstellung zu verlängern, kann eine Lösung sein, die aber nicht immer hilft. In Rechtsprechung und Literatur wird die Inanspruchnahme einer (vertraglich vereinbarten) Ruhensregelung mit anschließender Vertragsverlängerung nur für zumutbar gehalten, wenn die Vertragsverlängerung überschaubar ist. Von einer Überschaubarkeit wird bei einem Zeitraum von bis zu drei Monaten sicher auszugehen sein. Darüber hinaus herrscht bereits wieder Streit.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2025 | Seite 165 | ID 50526443