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  • · Fachbeitrag · COVID-19-Pandemie

    Vertragsstörung beim Fitnessvertrag durch die COVID-19-Pandemie

    | Durch die COVID-19-Pandemie waren in den letzten rund 2 1/2 Jahren Fitness-Studios immer wieder geschlossen. Dies wirft die Frage auf, ob in dem begründeten Dauerschuldverhältnis die monatlichen Mitgliedsbeiträge trotzdem weitergezahlt werden mussten oder ob sie zurückgefordert werden können und ob Fitnessstudios die Vertragslaufzeit um die Schließungszeit einseitig verlängern konnten, um den Anspruch auf die Beiträge zu behalten. Die Frage gilt aber nicht nur für Fitnessstudios, sondern für alle Freizeiteinrichtungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen. Meist wurden solche Beträge per Lastschrift eingezogen. Hat der Vertragspartner der Lastschrift widersprochen, sind noch zusätzliche Kosten entstanden. All dies ist vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass die Verträge keine Regelung für eine solche Situation vorsahen. Der BGH hat jetzt mit einer ersten Entscheidung eine grundsätzliche Richtung vorgegeben. Sie begründet für die anwaltliche Beratungs- und Vertretungspraxis neue Aufgaben. |

    1. Ausgangssituation

    Die Parteien im Fall des BGH schlossen am 13.5.19 einen Vertrag über die Mitgliedschaft im Fitnessstudio der Beklagten mit einer Laufzeit von 24 Monaten, beginnend ab dem 8.12.19. Der monatliche Mitgliedsbeitrag, der im Lastschriftverfahren eingezogen wurde, betrug 29,90 EUR nebst einer halbjährigen Servicepauschale. Aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie musste die Beklagte das Fitnessstudio vom 16.3.20 bis zum 4.6.20 schließen. Die Monatsbeiträge für diesen Zeitraum zog sie weiterhin vom Konto des Mitglieds ein.

     

    Eine vom Mitglied mit Schreiben vom 7.5.20 erklärte Kündigung seiner Mitgliedschaft zum 8.12.21 wurde vom Fitnessstudio akzeptiert. Mit Schreiben vom 15.6.20 verlangte das Mitglied von der Beklagten dann die Rückzahlung der per Lastschrift eingezogenen Mitgliedsbeiträge für den Schließungszeitraum von 86,75 EUR. Nachdem dies nicht geschah, forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm für den Schließungszeitraum einen Wertgutschein über den eingezogenen Betrag auszustellen. Die Beklagte händigte dem Kläger keinen Wertgutschein aus, sondern bot ihm eine „Gutschrift über Trainingszeit“ für den Zeitraum der Schließung an. Dieses Angebot nahm der Kläger aber nicht an. Die auf Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge gerichtete Klage hatte vor AG und LG Erfolg.

    2. BGH sieht Rückzahlungsanspruch

    Der BGH hat die Vorinstanzen bestätigt und einen Rückzahlungsanspruch aus § 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4, § 346 Abs. 1 BGB gesehen. Die dagegen gerichteten Einwände des Betreibers des Fitnessstudios, insbesondere aus § 313 Abs. 1 BGB wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, wies er zurück.

     

    • Leitsatz: BGH 4.5.22, XII ZR 64/21

    Musste ein Fitnessstudio aufgrund behördlicher Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie schließen, ist der Mitgliedsbeitrag für die Schließungszeit zurückzuzahlen. Der Vertrag ist nicht wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB dahingehend anzupassen, dass sich die vereinbarte Vertragslaufzeit um die Zeit, in der das Fitnessstudio geschlossen werden musste, verlängert wird (Abruf-Nr. 229250).

     

    Kommt es nun zu massenhaften Rückzahlungsbegehren, wird dies für Fitnessstudios zu einer existenziellen Frage. Allerdings ist im Einzelfall zu schauen, ob es zwischen dem Fitnessstudio und dem Mitglied ‒ wie hier ‒ keine Vereinbarung gegeben hat oder ob es schon zu einer anderweitigen Einigung gekommen ist. Daran sind dann beide Seiten gebunden (siehe nachfolgend).

    3. Ausgangspunkt: Unmöglichkeit der Leistung

    Der Anspruch auf Leistung ‒ hier die Nutzung des Fitnessstudios ‒ ist nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Rechtliche Unmöglichkeit ist gegeben, wenn ein geschuldeter Erfolg aus Rechtsgründen nicht herbeigeführt werden kann oder nicht herbeigeführt werden darf.

     

    Diese Voraussetzungen waren für die Schließungszeit erfüllt, weil das Fitnessstudio aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie schließen musste. Damit war es rechtlich unmöglich, dem Mitglied die Möglichkeit zur vertragsgemäßen Nutzung des Fitnessstudios zu gewähren und damit seine vertraglich geschuldete Hauptleistungspflicht zu erfüllen.

     

    Der BGH geht davon aus, dass trotz der zeitlichen Befristung der Schließungszeit kein Fall einer ‒ von § 275 Abs. 1 BGB nicht erfassten ‒ nur vorübergehenden Unmöglichkeit vorliegt.

     

    MERKE | Ein nur zeitweiliges Erfüllungshindernis ist dann einem dauernden gleichzustellen, wenn durch das Hindernis die Erreichung des Vertragszwecks infrage gestellt ist und der einen oder anderen Partei bei billiger Abwägung der beiderseitigen Belange nicht mehr zugemutet werden könnte, die Leistung dann noch zu fordern oder zu erbringen.

     

    4. Alles eine Frage des Zwecks ...

    Der Betreiber eines Fitnessstudios schuldet dem Mitglied nach dem BGH die fortlaufende Möglichkeit, das Studio zu betreten und die Trainingsgeräte zu nutzen. Der Zweck liege in der regelmäßigen sportlichen Betätigung und damit entweder in der Erreichung bestimmter Fitnessziele oder zumindest der Erhaltung von Fitness und körperlicher Gesundheit.

     

    Daher sei für den Vertragspartner gerade die regelmäßige und ganzjährige Öffnung und Nutzbarkeit des Studios von entscheidender Bedeutung. Könne der Betreiber des Fitnessstudios während der vereinbarten Vertragslaufzeit dem Vertragspartner die Nutzungsmöglichkeit des Studios zeitweise nicht gewähren, weil er das Fitnessstudio aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie schließen muss, kann dieser Vertragszweck für den Zeitraum der Schließung nicht erreicht werden.

     

    Beachten Sie | Die von dem Betreiber geschuldete Leistung ist deshalb wegen Zeitablaufs nicht mehr nachholbar. Damit steht die zeitlich begrenzte Unmöglichkeit der dauerhaften Unmöglichkeit im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB gleich.

    5. Rechtsfolge der Unmöglichkeit

    Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 BGB nicht zu leisten, entfällt nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB der Anspruch auf die Gegenleistung, also auf den monatlichen Mitgliedsbeitrag. Da der Mitgliedsbeitrag hier schon im Wege der Lastschrift eingezogen wurde, ergibt sich das weitere Prozedere aus § 326 Abs. 4 BGB.

     

    Soweit die nicht geschuldete Gegenleistung ‒ der Mitgliedsbeitrag ‒ bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 BGB zurückgefordert werden. Nach § 346 Abs. 1 BGB sind die bewirkten Leistungen ‒ der Mitgliedsbeitrag ‒ und die gezogenen Nutzungen dann zurückzugewähren.

    6. Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage scheitert

    Der BGH sieht unterschiedliche Gründe, weshalb ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB nicht in Betracht kommt, insbesondere der Vertrag nicht dahin anzupassen sei, dass sich die vereinbarte Vertrags-laufzeit um die Zeit verlängert, in der das Fitnessstudio geschlossen werden musste.

     

    • Zu sehen sei das Konkurrenzverhältnis zwischen § 275 Abs. 1 BGB und § 313 BGB. Eine Anpassung vertraglicher Verpflichtungen an die tatsächlichen Umstände komme grundsätzlich nicht in Betracht, wenn das Gesetz in den Vorschriften über die Unmöglichkeit der Leistung die Folge der Vertragsstörung bestimme. Daher scheidet eine Anwendung des § 313 BGB aus, soweit ‒ wie im vorliegenden Fall ‒ der Tatbestand des § 275 Abs. 1 BGB erfüllt ist.

     

    • Ein Anspruch auf die begehrte Vertragsanpassung scheide auch deshalb aus, weil mit Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB eine speziellere Vorschrift besteht, die einem Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze zur Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage entgegenstehe. Soweit eine Freizeiteinrichtung aufgrund der COVID-19-Pandemie zu schließen war oder ist, ist der Betreiber berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8.3.20 erworbenen Nutzungsberechtigung anstelle einer Erstattung des Entgelts einen Gutschein zu übergeben. Dieser Gutschein ist allerdings in Geld auszuzahlen, wenn er bis zum 31.12.21 nicht eingelöst wurde bzw. eingelöst werden konnte und der Inhaber, das Mitglied, dies verlangt.

     

    Am Ende liegt den Überlegungen des BGH zur Verdrängung von § 313 Abs. 1 BGB die gleiche Überlegung zugrunde. Grundsätzlich ist eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB nicht möglich, wenn der Gesetzgeber das Risiko einer Geschäftsgrundlagenstörung erkannt und zur Lösung der Problematik eine spezielle gesetzliche Vorschrift geschaffen hat. Dies ist einerseits abstrakt mit § 275 Abs. 1 BGB geschehen, vor der konkreten Situation der COVID-19-Pandemie allerdings auch mit den Regelungen in Art. 240 EGBGB, im speziellen Fall des Fitnessstudios nach dessen § 5.

     

    Beachten Sie | Bei der durch Art. 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsrecht und im Recht der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE) vom 15.5.20 mit Wirkung vom 20.5.20 (BGBl. 2020, I S. 948) eingeführten Vorschrift des Art. 240 § 5 EGBGB handelt es sich um eine spezialgesetzliche Regelung, die damit in ihrem Anwendungsbereich dem § 313 BGB vorgeht.

     

    Zur der Zeit, als diese Vorschrift geschaffen wurde, mussten nach dem BGH aufgrund der umfangreichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen Veranstaltungsverbote und Kontaktbeschränkungen viele Veranstaltungen abgesagt und Freizeiteinrichtungen vorübergehend geschlossen werden. Daher konnten vielfach bereits erworbene Eintrittskarten nicht eingelöst werden.

     

    Ebenso konnten Inhaber einer zeitlichen Nutzungsberechtigung für eine Freizeiteinrichtung diese für eine gewisse Zeit nicht nutzen. Der Gesetzgeber befürchtete, dass die rechtliche Verpflichtung der Veranstalter oder Betreiber, bereits erhaltene Eintrittspreise oder Nutzungsentgelte zurückerstatten zu müssen, bei diesen zu einem erheblichen Liquiditätsabfluss führen würde, der für viele Unternehmen im Veranstaltungsbereich eine existenzbedrohende Situation zur Folge haben könnte. Zudem sah der Gesetzgeber die Gefahr, dass Insolvenzen von Veranstaltungsbetrieben auch nachteilige Folgen für die Gesamtwirtschaft und das kulturelle Angebot in Deutschland haben könnten.

     

    Um diese unerwünschten Folgen nach Möglichkeit zu verhindern, habe der Gesetzgeber mit Art. 240 § 5 EGBGB für Veranstaltungsverträge, die vor dem 8.3.20 abgeschlossen wurden, eine Regelung schaffen wollen, die die Veranstalter von Freizeitveranstaltungen vorübergehend dazu berechtigt, den Inhabern von Eintrittskarten statt der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein in Höhe des Eintrittspreises auszustellen (Art. 240 § 5 Abs. 1 EGBGB), sofern die Veranstaltung aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte. Durch Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB wurde dem Betreiber einer Freizeiteinrichtung ebenfalls das Recht eingeräumt, dem Nutzungsberechtigten einen Gutschein zu übergeben, der dem Wert des nicht nutzbaren Teils der Berechtigung entspricht.

     

    Durch diese „Gutscheinlösung“ habe der Gesetzgeber dann aber unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der Unternehmer im Veranstaltungs- und Freizeitbereich als auch der Interessen der Kunden eine abschließende Regelung getroffen, um die Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungs- und Freizeitbereich abzufangen. Eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage finde daneben nicht statt.

    7. Wie aus Hilfe Not wird

    Aus der vermeintlichen Hilfe des Gesetzgebers wird damit jetzt eine Not. Soweit Mitglieder in großem Umfang bereits geleistete Entgelte zurückfordern, droht der Liquiditätsabfluss nun nachträglich.

     

    PRAXISTIPP | Der Rückforderungsanspruch nach § 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 und 4, § 346 Abs. 1 BGB verjährt nach § 195 BGB in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller von den anspruchsbegründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt hat.

     

    Für das Jahr 2020 ist für Rückforderungsverlangen also in jedem Fall noch bis zum 31.12.23 Zeit, für die Schließungszeiten im Jahr 2021 sogar bis zum 31.12.24. Ob die Verjährungsfrist erst später, möglicherweise erst mit der jetzigen Entscheidung des BGH beginnt, wird sicher noch zu diskutieren sein. Dem Grundsatz des sichersten Weges folgend, sollte darauf aber möglichst nicht gesetzt werden.

     

    Soweit solche Liquiditätsabflüsse insbesondere nach den schwierigen letzten Jahren für die Betreiber von Fitnessstudios und ähnlicher Freizeiteinrichtungen eine Existenzgefahr begründen können, müssen Anspruchsteller beachten, dass sie im Insolvenzfall wohl ganz ausfallen werden. Die Studios sind meist nur angemietet und die Geräte geleast, sodass es wenig verwertbares Anlagevermögen gibt.

     

    Beachten Sie | Zumindest für solche Mitglieder, die eigentlich den Vertrag fortsetzen wollen, bietet sich deshalb an, dass sie sich noch nachträglich auf eine beitragsfreie Vertragsverlängerung einlassen.

    8. Pacta sunt servanda

    Im Privatrecht gilt der Grundsatz der Vertragstreue. Wenn also das Fitnessstudio und das Mitglied in den letzten zwei Jahren nicht zuletzt im Angesicht der rechtlichen Unsicherheit eine anderweitige Vereinbarung getroffen haben, gilt diese und hat Bestand. Wurde also von dem Fitnessstudio die Vertragsverlängerung angeboten und hat das Mitglied dieses Angebot angenommen, ist eine jetzige Rückforderung von Mitgliedsbeiträgen ausgeschlossen.

     

    Beachten Sie | Neben einer ausdrücklichen Annahme des Angebots kann auch eine konkludente Annahme erfolgt sein. Dies ist etwa in folgenden Fällen denkbar:

     

    • Nach Ablauf der Vertragszeit wurde auf das Angebot der ausgleichenden fortgesetzten Nutzung des Studios die Nutzung beitragsfrei fortgesetzt.

     

    • Der Fitnessstudiobetreiber hat das Angebot auf die beitragsfreie Verlängerung des Vertrags gegenüber dem Mitglied formuliert und das Mitglied hat darauf aktiv den Beitrag gezahlt oder aber einen Einzug nicht widerrufen.

     

    Eine andere Situation kann sich auch darstellen, wenn der Betreiber des Fitnessstudios dem Mitglied die Möglichkeit gegeben hat, die vom BGH formulierten Vertragszwecke anderweitig zu erreichen. So haben verschiedene Fitnessstudios auf unterschiedlichem Wege ‒ per App, per Videokonferenzen oder auch mit analogen Trainingsplänen für zuhause ‒ den Versuch unternommen, ihrem Mitglied die regelmäßige sportliche Betätigung zu erhalten. Auch auf diese Weise können bestimmte Fitnessziele erreicht oder zumindest Fitness und körperliche Gesundheit erhalten worden sein.

     

    Diese Angebote gingen zum Teil so weit, dass dem Kunden sogar Sportgeräte zeitweise gebracht wurden. Häufig wurde eine Verkürzung der Nachteile der Schließungszeit auch durch Übungen im Außenbereich initiiert. All dies kann eine mögliche Erfüllung der vertraglichen Hauptleistungspflicht begründen.

     

    MERKE | Die Entscheidung des BGH musste sich mit solchen Fragestellungen nicht auseinandersetzen, weil sie nicht Gegenstand des Sachvortrags der Parteien waren. Insoweit wird der BGH voraussichtlich noch häufiger mit diesen Fragen befasst sein. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass andere Ereignisse in Zukunft zu vergleichbaren Situationen der Schließung von Freizeiteinrichtungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen führen können.

     

    9. Was zu tun ist

    Die Lehre aus der Entscheidung des BGH liegt in der Erkenntnis, dass das zivile Vertragsrecht ohne die Regelung von Schließungsrisiken so manche Härte mit sich bringt. Nun werden die Bestimmungen über AGB, insbesondere § 307 BGB, keine Möglichkeit geben, diese Risiken einseitig auf den Nutzer der Freizeiteinrichtung abzuwälzen.

     

    Jedenfalls für die Fälle, in denen den Betreiber an der Unmöglichkeit der Nutzung kein Verschulden trifft, sollte aber die vertragliche Regelung der beitragsfreien Vertragsverlängerung um die Schließungszeit zum Standard gehören.

     

    PRAXISTIPP | Um dies nicht unangemessen erscheinen zu lassen, empfiehlt es sich allerdings, eine Unzumutbarkeitsregelung aufzunehmen: „... soweit dies dem Mitglied aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht unzumutbar ist.“ Die Darlegungs- und Beweislast für die Unzumutbarkeit läge dann bei dem Mitglied.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2022 | Seite 102 | ID 48284442