Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die Versorgungsbezüge eines ausgleichspflichtigen Beamten oder Soldaten nach rechtskräftig durchgeführtem Versorgungsausgleich sofort gekürzt werden, auch wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte zu diesem Zeitpunkt noch keine Versorgungsleistung bezieht. Diese Wirkung des Versorgungsausgleichs beruht auf der Verselbständigung der Versorgungsanrechte, die infolge der ausgleichsbedingten Teilung jeweils eigenständigen, voneinander unabhängigen ...
Der BGH hat entschieden, dass eine (Stiefkind-)Adoption durch die Lebenspartnerin der Mutter bei fehlender rechtlicher Vaterschaft grundsätzlich nur ausgesprochen darf, wenn das Familiengericht dem leiblichen Vater ...
Die Bundesregierung lässt dass Existenzminimum steuerfrei. Das Bundeskabinett hat einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags ...
Als verantwortliche Redakteurin von FK, die ich selber aus Haltern am See stamme, möchte ich - auch im Namen des IWW Instituts - allen Angehörigen der Opfer des tragischen Flugzeugunglücks unsere Anteilnahme und unser Mitgefühl ausdrücken. Dr. Gudrun Möller
Das VG hat einen Anspruch der Kläger auf Bezuschussung der Elternbeiträge für die Betreuung ihrer Söhne im Waldorfkindergarten dem Grunde nach bejaht, weil die Stadt gleichheitswidrig die Betreuung in ihren ...
Gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG sollen gleichartige Anrechte nicht ausgeglichen werden, wenn sie geringfügig sind. Bei gleichartigen Anrechten ist insoweit der Wert der Differenz der Anrechte maßgeblich, § 18 Abs.
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Erschöpft sich die Begründung einer Kostenentscheidung in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit gem. § 81 FamFG in der Nennung der herangezogenen Normen, ohne die Erwägungen für die Ermessensausübung auch nur anzudeuten, liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor, der das Rechtsmittelgericht berechtigt, sein eigenes Ermessen an die Stelle des nicht ausgeübten Ermessens durch die Vorinstanz zu setzen (OLG Naumburg 1.8.14, 8 UF 121/14, Abruf-Nr. 144010 ).