Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Ehegattenunterhalt

    Pflicht zur Geltendmachung von Vorsorgeunterhalt wegen Alters und Minderung der Erwerbsfähigkeit

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt, als dies bei hinweg gedachter Ehe der Fall wäre, ist grundsätzlich als ausgeglichen anzusehen, wenn er Altersvorsorgeunterhalt hätte erlangen können (BGH 14.5.14, XII ZB 301/12, FamRZ 14, 1276, Abruf-Nr. 141818).

     

    Sachverhalt

    Der Sachverhalt entspricht dem Sachverhalt auf S. 164 in diesem Heft.

    Entscheidungsgründe

    Das OLG hat zwar den Unterhaltsanspruch der F nicht frei von Rechtsfehlern ermittelt. Die Entscheidung beruht aber nicht darauf.

     

    Einkünfte aus Sparvertrag sind eheprägend

    Zu beanstanden ist, dass das OLG die Einkünfte der Ehefrau aus dem Sparvertrag nur insoweit als eheprägend angesehen hat, als sie durch den von M gezahlten Vorsorgeunterhalt erwirtschaftet worden sind. Nicht begründet ist, warum der nicht auf dem Vorsorgeunterhalt zurückzuführende Teil der Privatrente als nicht eheprägendes Einkommen zu behandeln ist. Ferner hat das OLG versäumt, diese Einkünfte gemäß § 1577 Abs. 1 BGB auf den Bedarf anzurechnen. Insbesondere ergibt sich nicht, inwieweit diese Einkünfte überobligatorisch und anrechnungsfrei sein könnten. Da aber der Unterhaltsbedarf der F deutlich über den vom OLG angesetzten Beträgen liegt, wirkt sich dies nicht zu ihren Lasten aus, sodass keine relevante Rechtsverletzung vorliegt.

     

    Erkrankung der F nicht ehebedingt

    Die Ausführungen zur Unterhaltsbegrenzung sind zu beanstanden. Krankheitsbedingte Einkommensausfälle sind nur ehebedingt, wenn sie auf der ehelichen Rollenverteilung beruhen. Den Unterhaltsberechtigten trifft dafür eine sekundäre Darlegungslast. Diese beinhaltet bei § 1578b BGB, dass er darlegen muss, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn sein Vorbringen den Anforderungen genügt, muss der Unterhaltspflichtige die vorgetragenen ehebedingten Nachteile widerlegen. Zu billigen ist, dass das OLG die Erkrankung der F und die durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften nicht als ehebedingten Nachteil angesehen hat. Denn für diese Zeit hat ein vollständiger VA stattgefunden. Durch den VA werden die Interessen des Berechtigten ausreichend gewahrt. Nachteile in der Versorgungsbilanz sind in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und vollständig ausgeglichen.

     

    M ist mit seinem Einwand zur Erwerbsobliegenheit der F präkludiert

    Zu beanstanden ist ferner, dass das OLG weitere ehebedingte Nachteile dadurch angenommen hat, dass die F nach Ehezeitende am Aufbau von Rentenanwartschaften und Versorgungsanrechten gehindert war, die sie ohne die Ehe hätte erzielen können. Folgender Ansatz ist aber zu billigen: Ehebedingte Nachteile können dadurch entstehen, dass der Berechtigte nach Zustellung des Scheidungsantrags und damit in einer nicht mehr vom VA umfassten Zeit ehebedingt ein geringeres Erwerbseinkommen erzielt und demgemäß auch geringere Rentenanwartschaften erwirbt. Dies gilt auch, wenn dem Berechtigten nur die ehebedingten Einkommenseinbußen als Unterhalt zugesprochen werden. Die F hätte ohne ehebedingte Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit eine Karriereentwicklung bis zur Stationsschwester durchlaufen und in dieser Position auch den Besoldungsaufstieg in die Vergütungsgruppe KR VIII geschafft. Die Ausführungen der F sind trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen als substanziiert anzusehen. M hat diese Annahmen nicht widerlegt. Unerheblich ist dessen Einwand, dass der F eine Umschulung zumutbar gewesen wäre, mit der sie zum Aufbau einer angemessenen Altersversorgung in der Lage gewesen wäre. Denn dieser Gesichtspunkt war nicht Gegenstand der Tatsacheninstanz. Es greift die Bindungswirkung der abzuändernden Entscheidung. Der F sind im Vorprozess keine zusätzlichen Erwerbseinkünfte fiktiv zugerechnet worden. Damit steht fest, dass sie ihrer Erwerbsobliegenheit (§ 1577 Abs. 1 BGB) genügt hat. Der M ist mit seinem Einwand präkludiert, § 238 Abs. 2 FamFG.

     

    Allerdings ist die Höhe des ehebedingten Nachteils zu beanstanden. Das OLG hätte die vorehelichen bei der VBL aufgelaufenen Umlagemonate nicht berücksichtigen dürfen, weil die F sich diese Versorgungsanrechte hat auszahlen lassen. Der Verlust dieser Versorgungszeit beruhte nicht auf der Rollenverteilung während der Ehe, sodass er auch als ehebedingter Nachteil für die hypothetische Berechnung des Gesamt-VA außen vor bleiben muss. Der Umstand, dass die F während der Ehezeit keine Versorgungsanwartschaften begründet hat, bleibt beim ehebedingten Nachteil außer Betracht, weil dieser Nachteil durch den vollständig durchgeführten VA abgegolten ist. Unerheblich ist, ob der VA zu einem auch betragsmäßig vollständigen Ausgleich des während der Ehezeit erlittenen hypothetischen Versorgungsnachteils führt.

     

    Verbleibenden Nachteil durch AVU ausgleichen

    Der verbleibende ehebedingte Nachteil ist auszugleichen, wenn der Berechtigte zur Erhöhung seiner Altersrente einen über den Elementarunterhalt hinausgehenden Vorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 3 BGB) zugesprochen erhält oder erlangen kann. Durch die mit § 1578 Abs. 3 BGB eröffnete Möglichkeit des AVU kann er nacheheliche Versorgungsanwartschaften aufbauen, die sich an den ehelichen Lebensverhältnissen orientieren. So wird ihm der Ausgleich auch der ehebedingten Nachteile ermöglicht, die darauf beruhen, dass er wegen der Rollenverteilung in der Ehe nach Ende der Ehezeit nur geringere Versorgungsanwartschaften erzielen kann, als ihm das ohne die Ehe möglich gewesen wäre.

     

    Merke | Wird kein AVU geltend gemacht, obwohl ein solcher zu erlangen wäre, sind die daraus folgenden Einbußen bei der Altersvorsorge nicht als ehebedingt anzusehen. Diese beruhen auf der eigenen, bereits im Wissen um das Scheitern der Ehe getroffenen Entscheidung. Sie können nicht dazu führen, dass aufgrund dieses Unterlassens geminderte Versorgungsanwartschaften als ehebedingter Nachteil einer Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs entgegenstehen. Die F hat ab Juli 91 Vorsorgeunterhalt bezogen. Für den Zeitraum davor hat sie ihn nicht geltend gemacht, wobei unerheblich ist, aus welchen Gründen dies unterblieb. Der nachehelich entstandene Versorgungsnachteil ist daher als kompensiert anzusehen. Unerheblich ist, welche Altersversorgung der Berechtigte aus den Vorsorgeunterhaltszahlungen erwirtschaftet hat.

     

    Zu beanstanden ist, dass die F aufgrund ihrer ohne die Ehe erzielbaren Einkünfte bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit eine spürbar höhere Erwerbsunfähigkeitsrente hätte beziehen können. Das OLG hat zu Unrecht auch voreheliche und ehezeitliche VBL-Umlagemonate einbezogen, die durch die Kapitalisierung und durch den VA nicht berücksichtigt werden dürfen.

     

    Aus § 1578 Abs. 3 BGB ergibt sich nicht nur Vorsorgeunterhalt für eine angemessene Versicherung im Alter, sondern auch bei Erwerbsminderung. Mit dem Vorsorgeunterhalt wird dem Berechtigten also eine Absicherung ermöglicht, die den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht und eine Teilhabe an diesen über das Ehezeitende hinaus gewährleistet. Daher hätte die F den AVU in die RV mittels einer Höherversicherung (§ 1234 Abs. 1 RVO) einstellen müssen, sodass sie auch eine höhere Erwerbsunfähigkeitsrente erlangt hätte.

     

    Das OLG muss eine erneute Billigkeitsentscheidung nach § 1578b BGB treffen und prüfen, ob der Grundsatz der nachehelichen Solidarität der Unterhaltsbegrenzung entgegensteht. Das Maß der Solidarität bestimmt sich neben der Ehedauer vor allem auch durch die wirtschaftliche Verflechtung, die durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder und der Haushaltsführung eingetreten ist und durch die von der Unterhaltsberechtigten erbrachte Lebensleistung. Zudem sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten einzubeziehen sowie die Dauer und Höhe des geleisteten Unterhalts. Zu berücksichtigen ist, dass M rund 28 Jahre erheblichen Unterhalt gezahlt hat und F auch ohne diesen über monatliche Einkünfte verfügte, die deutlich über ihrem Existenzminimum liegen. Zudem ist auch der Vertrauensschutz zu beachten, der einem titulierten Unterhaltsanspruch zukommt.

    Praxishinweis

    Problematisch ist, dass der BGH die Rente, die auf der Anlage des AVU beruht, als eheprägend angesehen hat. Dies widerspricht BGH FamRZ 03, 848. In der Entscheidung ist der BGH davon ausgegangen, dass die auf der Zahlung des AVU beruhenden Rente mittels Anrechnungsmethode zu berücksichtigen sein soll. Denn AVU ist als Folge der Scheidung zu zahlen und hat daher die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt. Es ist unklar, ob der BGH insoweit seine Rechtsprechung geändert hat oder nur seine alte Rechtsprechung nicht kannte, wofür spricht, dass er sich damit auch nicht auseinandergesetzt hat.

     

    Abzuändernde Entscheidung entfaltet Bindungswirkung

    Der Unterhaltspflichtige kann seiner Ehefrau nicht vorwerfen, dass diese es unterlassen hat, durch eine zumutbare Umschulung höhere Einkünfte zu erzielen. Im Vorprozess hat das Gericht in der rechtskräftigen Entscheidung ein bestimmtes Einkommen der F zugrunde gelegt. Damit ist auch eine Entscheidung über die Erwerbsobliegenheit verbunden. Würde das Gericht jetzt einen Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit annehmen, dürfte es das tatsächlich erzielte Einkommen nicht zurechnen. Daher würde die jetzige Berufung auf eine unterlassene Umschulungsmaßnahme gegen die Bindungswirkung der damaligen Entscheidung verstoßen. Dies hat nichts mit Präklusion (§ 238 Abs. 2 FamFG) zu tun. Vielmehr geht es darum, dass das Gericht, das über die Abänderung entscheiden muss, gemäß § 238 Abs. 4 FamFG an diese Wertung gebunden ist.

     

    BEACHTEN SIE | Die Bindungswirkung ist von der Präklusion zu unterscheiden: Ein Abänderungsgegner darf sich auf präkludierte Tatsachen berufen, wenn er den Titel verteidigt. Unzulässig ist aber, wenn er in Bindungswirkung erwachsene Tatsachen dabei anders beurteilt.

     

    Ausgleich von Rentennachteilen durch den VA

    Rentennachteile die bis zur Zustellung des Scheidungsantrags entstanden sind, werden nicht ausgeglichen, da der VA dies abschließend regelt. Der Unterhaltspflichtige erleidet durch den ehebedingten Nachteil des Unterhaltsberechtigten bei der Durchführung des VA seinerseits ehebedingte Nachteile, indem er mehr ausgleichen muss, als er ausgleichen müsste, wenn die Ehefrau die ehebedingten Nachteile nicht hätte. Dieser ehebedingte Nachteil bleibt ihm auch nach Durchführung des VA. Es wäre daher unangemessen, der Ehefrau weitergehende ehebedingte Nachteile auszugleichen, die entstehen, wenn sie ohne die Ehe höhere Rentenanwartschaften erzielt hätte als nach Durchführung des VA. In diesem Fall verbleibt es bei den beiderseitigen ehebedingten Nachteilen. Es besteht kein Raum, weitere ehebedingte Nachteile bei § 1578b BGB auszugleichen. Dies wirkt sich auch auf die Erwerbsunfähigkeitsrente aus, da es nicht darauf ankommt, welchen Karriereverlauf die Ehefrau ohne die Ehe genommen hätte.

     

    Ab Zustellung des Scheidungsantrags ist zu prüfen, welche Rentenanwartschaften der Ehefrau ohne die Ehe zur Verfügung gestanden hätten. Hier sind m.E. die BGH-Ausführungen nicht akzeptabel, dass der Unterhaltsberechtigte gehalten war, AVU zu beantragen, um ehebedingte Nachteile zu beseitigen. Dies gilt insbesondere für Fälle der vorliegenden Art, in dem es um die Nichtgeltendmachung von AVU in der Vergangenheit, hier sogar in den 80er und 90er Jahren geht. Daraus nun eine Obliegenheitsverletzung herzuleiten, die dazu führt, dass der ehebedingte Nachteil damit ausgeglichen wäre, ist kaum hinnehmbar. Der BGH begründet dies zwar damit, dass es auf der freiwilligen Entscheidung des Ehegatten beruht, keinen AVU geltend gemacht zu haben. Letztlich handelt es sich aber um eine Obliegenheitsverletzung, die für die Vergangenheit wohl kaum festgestellt werden könnte. Dagegen sprechen folgende Argumente:

     

    • Zunächst galt bisher immer der Grundsatz, dass es im Belieben des Unterhaltsberechtigten steht, AVU geltend zu machen oder nicht.

     

    • Bisher hat der BGH einem Unterhaltsberechtigten nach Eintritt in das Rentenalter keine fiktiven Einkünfte zugerechnet, weil er keinen AVU geltend gemacht hat. Auch das müsste aufgrund der neuen Rechtsprechung berücksichtigt werden.

     

    • Dies kollidiert mit der BGH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2012: Wenn der Unterhaltsberechtigte seinen aktuellen Obliegenheiten genügt, könne ihm für die Vergangenheit nicht vorgehalten werden, er hätte konkrete Bemühungen entfalten müssen, um den jetzt eingetretenen ehebedingten Nachteil zu kompensieren (FamRZ 13, 274). Das bedeutet also, dass die Obliegenheitsverletzungen letztlich bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen ist und die dortige Beurteilung von Obliegenheitsverletzungen bei der Prüfung, ob der ehebedingte Nachteil auszugleichen war, nicht mehr aktiviert werden darf.

     

    • Entscheidend gegen die Ansicht des BGH spricht, dass er die Obliegenheitsverletzung für einen Zeitraum angenommen hat, in dem der Unterhalt nach der damaligen Rechtslage nicht begrenzt werden konnte. Es handelte sich um eine Ehedauer von mehr als zehn Jahren. Kein Gericht hätte den Unterhalt begrenzt. Unverständlich ist, dass trotz Unbegrenzbarkeit des Unterhalts eine Obliegenheit bestand, den ehebedingten Nachteil auszugleichen.

     

    AVU auch bei verminderter Erwerbsfähigkeit geltend machen

    Bedeutsam ist die Entscheidung auch deswegen, weil der BGH bei der Erwerbsunfähigkeitsrente, die hier gezahlt worden ist, als die Ehefrau noch nicht im Rentenalter war, sogar auf die Nichtgeltendmachung des AVU abgestellt hat. Der BGH knüpft dabei an § 1578 Abs. 3 BGB an, der die Möglichkeit eröffnet, AVU für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit zu verlangen. Offensichtlich geht der BGH davon aus, dass beides in Anspruch genommen werden muss, um einen etwaigen ehebedingten Nachteil auch bei der Erwerbsunfähigkeitsrente auszugleichen. Der BGH weist darauf hin, dass damals noch (in den 80er und bis Ende der 90er Jahre) die Möglichkeit bestand, den AVU in die gesetzliche RV zur Höherversicherung einzuzahlen. In diesem Fall würde sich die Anlage des AVU auch auf die Erwerbsunfähigkeitsrente beschränken. In der jetzigen Zeit ist diese Möglichkeit der Höherversicherung nicht mehr gegeben. Fraglich ist deshalb, ob die Unterhaltsberechtigten nicht auch gehalten sind, sich für den Fall der Erwerbsunfähigkeit angemessen zu versorgen.

     

    Übersicht / Vorsorge für den Fall der Erwerbsunfähigkeit

    • Der AVU ist so anzulegen, dass auch die Erwerbsunfähigkeit mit versichert ist.

     

    • Derartige Anlageformen müssten herausgesucht werden.

     

    • Jede Anlageform, die nur das Alter absichert, würde dem gegenüber später den Obliegenheitsvorwurf begründen, sich für den Fall der Erwerbsunfähigkeit nicht versichert zu haben, sodass der ehebedingte Nachteil, der möglicherweise in der Erwerbsunfähigkeitsrente besteht, als ausgeglichen gilt.
     

    WEITERFÜHRENDE HINWEISE

    • BGH FamRZ 14, 823 und FamRZ 13, 109, zum Ausgleich des ehebedingten Nachteils geringerer Versorgungsanwartschaften des Berechtigten infolge teilweiser Hinderung an einer Erwerbstätigkeit durch einen Anspruch auf AVU; die aktuelle Entscheidung knüpft daran an
    • FK 14, 164 (dieselbe Entscheidung), zur Kürzung der Altersbezüge aufgrund des VA für eine spätere Ehefrau
    • FK 14, 166 (dieselbe Entscheidung), Auszahlung von Versorgungsanrechten während der Ehe
    Quelle: Ausgabe 10 / 2014 | Seite 167 | ID 42928194