Die gesteigerte Unterhaltspflicht findet ihre Grenze, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist (§ 1603 Abs. 2 S. 3 BGB). Dazu im Einzelnen:
Bei der gesteigerten Unterhaltspflicht muss der Unterhaltsschuldner hinsichtlich der Darlegungslast wichtige Punkte berücksichtigen. Diese stellen wir im Folgenden vor:
a) Für die Feststellung, dass für einen Unterhaltsschuldner keine reale Beschäftigungschance bestehe, sind – insbesondere im Bereich der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB – strenge Maßstäbe ...
Aus der ursprünglich erfolgten Titulierung eines Barunterhaltsanspruchs des minderjährigen Kindes gegenüber seinem damals nichtehelichen Vater kann nach Heirat der Eltern und mehrjährigem Zusammenleben der Familie unter Leistung von Betreuungs- und Naturalunterhalt nicht erneut vollstreckt werden (OLG Celle 18.8.14, 10 WF 50/14).
Minderjährige unverheiratete und privilegiert volljährige Kinder stehen unterhaltsrechtlich auf dem ersten Rang, § 1609 Nr. 1 BGB. Unterhaltspflichtige sind ihnen gegenüber gesteigert unterhaltspflichtig, § 1603 ...
Auch titulierte Ansprüche auf Kindesunterhalt unterliegen der Verwirkung, wenn sie längere Zeit nicht geltend gemacht werden (Zeitmoment) und der Unterhaltsschuldner davon ausgehen durfte, dass eine Inanspruchnahme ...
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Es stellt regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil i.S.d. § 1578b Abs. 1 BGB dar, wenn sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte während bestehender Ehe bereits aus der Zeit vor der Ehe für ihn bestehende Versorgungsanrechte kapitalisiert auszahlen l ässt (BGH 14.5.14, XII ZB 301/12, FamRZ 14, 1276, Abruf-Nr. 141818 ).