14.07.2015 · Nachricht · Ehegattenunterhalt
Der BGH hat Folgendes entschieden: Soweit das Einkommen eines Ehegatten, der ein Kind betreut, unberücksichtigt bleiben muss, weil es aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit stammt, kommt ein Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB in Betracht. Besteht ein Teilunterhaltsanspruch auf Betreuungsunterhalt und ein weiterer Teilanspruch aufgrund eines anderen Unterhaltstatbestands, unterfällt der Gesamtanspruch dem Rang des § 1609 Nr. 2 BGB (BGH 1.10.14, XII ZB 185/13, FamRZ 14, 1987, Abruf-Nr. 172722).
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03.07.2015 · Fachbeitrag ·
Wirksamkeit eines Ehevertrags
Das gesetzliche Verbot des Verzichts auf Trennungsunterhalt kann durch ein pactum de non petendo nicht umgangen werden (BGH 29.1.14, XII ZB 303/13, FamRZ 14, 629, Abruf-Nr. 140845 ).
19.05.2015 · Fachbeitrag ·
Ehegattenunterhalt
Zur Nachforderung „vergessenen“ Altersvorsorgeunterhalts (BGH 19.11.14, XII ZB 478/13, NJW 15, 334, Abruf-Nr. 173926 ).
20.04.2015 · Fachbeitrag ·
Kindesunterhalt
Auch bei getrennt lebenden, verheirateten und gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ist eine Vertretung des Kindes durch das Jugendamt als Beistand zur gerichtlichen Geltendmachung von Kindesunterhalt zulässig (BGH 29.10.14, XII ZB 250/14, FamRZ 15, 130, Abruf-Nr. 173170 ).
20.04.2015 · Fachbeitrag ·
Kindesunterhalt
Bei der Bemessung des Unterhalts kann der Tatrichter zur Ermittlung des Kaufkraftunterschieds die vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) ermittelten „vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der ...
20.04.2015 · Fachbeitrag ·
Kindesunterhalt
Ob und in welcher Höhe Schulden des Unterhaltspflichtigen zu beachten sind, ist nach der allgemeinen Regel des § 1603 BGB zu entscheiden, der in Abs. 1 die Berücksichtigung der sonstigen Verpflichtungen des ...
20.03.2015 · Fachbeitrag ·
Kindesunterhalt
a)Die im Rahmen eines Wechselmodells von einem Elternteil geleistete Kinderbetreuung kann nicht zur Befreiung von seiner Barunterhaltspflicht führen. b)Im Fall des Wechselmodells haben beide Elternteile für den Barunterhalt einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach den beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten (vor allem Wohn- und Fahrtkosten). c)Ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt und damit seine ...