Zu dem am 31.1.13 vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger: Die Gesellschaft ist in den vergangenen Jahren bunter und offener geworden. Der Anteil der nicht-ehelichen Kinder hat sich in den letzten rund 20 Jahren mehr als verdoppelt. Das neue Sorgerecht nimmt den gesellschaftlichen Wandel auf. Im Mittelpunkt steht immer das Kindeswohl.
Am 1.2.13 hat der Bundestag in erster Lesung den Gesetzentwurf zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters beraten. Im Mittelpunkt des Gesetzentwurfs steht die Stärkung der Rechte leiblicher ...
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis zur aktuellen Zahl von Kompetenzzentren für von Intersexualität betroffene Menschen. Dies erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion ...
Die Bestattungspflicht des leiblichen Kindes ist ausnahmsweise unbillig, wenn dem Verstorbenen das Sorgerecht gemäß § 1671 Abs. 5 BGB a.F. gerichtlich entzogen wurde, weil damit sinngemäß eine Kindeswohlgefährdung durch das Verhalten des Verstorbenen festgestellt werden sollte. Dagegen begründen gestörte oder zerrüttete Familienverhältnisse, fehlende Bindung und vernachlässigte familiäre Pflichten allein ebenso wenig eine Unbilligkeit, wie das Ausschlagen des Erbes (VG Oldenburg 5.9.12, 5 A 1368/11).
1. Bei der Frage, ob dem Vater eines außerhalb einer bestehenden Ehe geborenen Kindes gegen den Willen der Mutter die Mitsorge für das Kind einzuräumen ist, kann neben der Frage der elterlichen ...
In der Rechtsprechung ist die Frage, ob der nicht mehr sorgeberechtigte Elternteil in einem Verfahren wegen Maßnahmen nach § 1666 BGB beschwerdeberechtigt im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG ist, nicht geklärt.
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Die Entziehung der elterlichen Sorge ist ein Eingriff in das Elternrecht und darf nur unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit angeordnet werden. Bei Auswahl der zur Sicherung des Kindeswohls angeordneten Maßnahmen muss das mildeste Mittel gewählt werden. Wenn eine hinreichend zuverlässige Entscheidungsgrundlage besteht, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens im einstweiligen Rechtsschutz nicht geboten (BVerfG 8.3.12, 1 BvR 206/12, Abruf-Nr. 122808 ).