Vereinbaren geschiedene Eheleute, dass der Unterhaltleistende seine Zahlungen als Sonderausgaben abziehen kann, die Empfängerin diese versteuert und ihr die hierauf entfallende Steuer vom Leistenden erstattet wird, ist die Steuer nicht zu erlassen, wenn der Unterhaltleistende Steuern nicht erstattet (FG Baden-Württemberg 26.4.17, 4 K 202/16).
Bei Ehegatten besteht regelmäßig ein wirtschaftliches Interesse daran, steuerlich zusammen veranlagt zu werden, da so der sog. „Splittingvorteil“ erlangt werden kann. Um sich diesen Vorteil zu erhalten, kommt es ...
Bei einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben, sodass eine Terminsgebühr auch unter den Voraussetzungen der Anm. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG entsteht.
Es ist nach der sog. Kernbereichslehre zu prüfen, ob allein der Eingriff in den Kernbereich der Scheidungsfolgen zur Sittenwidrigkeit führt. Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen ...
Der steuerliche Vorteil des sog. Splittingtarifs ist nicht nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner attraktiv, sondern auch für Steuerpflichtige, die nicht zu diesem Personenkreis gehören. Das Urteil des BFH ...
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Das OLG Braunschweig lehnt es ab, eine US-Gerichtsentscheidung zur rechtlichen Elternschaft anzuerkennen. Das Gericht hat sich damit zugleich gegen die Anerkennung der – ihre rechtliche Elternschaft begründende – Entscheidung eines US-Gerichts im Bundesstaat Colorado ausgesprochen (OLG Braunschweig 12.4.17, 1 UF 83/13).