Auch wenn Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament bestimmen, dass ein Vermögensgegenstand nach dem Tode des Letztversterbenden einem bestimmten Empfänger zustehen soll, kann der überlebende Ehegatte über diesen Gegenstand zu Lebzeiten verfügen und ihn an einen Dritten verschenken. Der testamentarisch Bedachte, kann den Gegenstand nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten vom beschenkten Dritten nur unter besonderen Voraussetzungen heraus verlangen (OLG Hamm 9.1.14, 10 U 10/13).
Anhaltspunkte dafür, dass beim Erblasser von ärztlicher Seite eine geistige Erkrankung (hier: Demenz) festgestellt wurde oder er wegen entsprechender Symptome jemals behandelt wurde, bestehen nicht. Für amtswegige ...
Beruht die Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG auf einem Erwerb von Todes wegen oder einer Erbauseinandersetzung, greift die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 und 3 GrEStG (FG Köln 25.9.13, 5 K 3747/09, BFH ...
§ 40 Abs. 1 GBO ist entsprechend anwendbar, wenn ein Mitglied einer Erbengemeinschaft seinen Erbteil auf ein anderes Mitglied überträgt. Im Grundbuch kann unmittelbar die verbleibende Erbengemeinschaft eingetragen werden (OLG Nürnberg 25.9.13, 15 W 1799/13, Abruf-Nr. 140268 ).
Mit Inkrafttreten der EU-ErbVO zum 1.8.15 wird sich das auf die Erbfolge eines Erblassers anzuwendende Recht grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes richten, es sei ...
1. Fehlt bei Änderungen in einer notariellen Urkunde (hier: Erbvertrag) ein Vermerk oder die Unterschrift des Notars, beeinträchtigt das nicht die Wirksamkeit der Beurkundung. 2. In diesem Sinne fehlerhafte ...
Haftung in der Stiftung: Das sind die größten Gefahren
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Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG
Wenn der steuerlich festgestellte Grundbesitzwert über dem tatsächlichen Verkehrswert liegt, räumt § 198 BewG die Möglichkeit ein, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Das IWW-Webinar zeigt, wie Sie Gutachten und Kaufpreise hier souverän als Nachweismittel nutzen.
In 2009 ist das ErbStRG in Kraft getreten. Seitdem gilt: Bei Inanspruchnahme der Steuerverschonung von 85 % nach § 13a Abs. 1 ErbStG, § 13b Abs. 4 ErbStG darf innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) eine Mindestlohnsumme von 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschritten werden (§ 13a Abs. 1 S. 2 und Abs. 4 ErbStG). Für mit 85 % steuerverschonte Erwerbe unter Lebenden oder von Todes wegen aus dem Jahr 2009 ist bzw. wird die Fünf-Jahresfrist in diesem Jahr ablaufen. Damit wird es im ...