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  • · Fachbeitrag · Betriebsvermögensprivilegien

    Prüfung der Lohnsummenklausel

    | In 2009 ist das ErbStRG in Kraft getreten. Seitdem gilt: Bei Inanspruchnahme der Steuerverschonung von 85 % nach § 13a Abs. 1 ErbStG, § 13b Abs. 4 ErbStG darf innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) eine Mindestlohnsumme von 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschritten werden (§ 13a Abs. 1 S. 2 und Abs. 4 ErbStG). Für mit 85 % steuerverschonte Erwerbe unter Lebenden oder von Todes wegen aus dem Jahr 2009 ist bzw. wird die Fünf-Jahresfrist in diesem Jahr ablaufen. Damit wird es im Jahr 2014 erstmalig zur Überprüfung der Lohnsumme kommen. |

    1. Feststellung der Lohnsummen

    Die Anzahl der Beschäftigten, die Ausgangslohnsumme und die Lohnsummen der Folgejahre werden gemäß § 13a Abs. 1a ErbStG vom für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständigen FA festgestellt. Das gilt jedoch erst für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 30.6.11 entstanden ist. Für Erwerbe vor dem 1.7.11 wurden noch keine Feststellungen getroffen. Nach den für das Jahr 2009 geltenden gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 25.6.09 (BStBl I 09, 713) sollte die Ausgangslohnsumme durch das Betriebsfinanzamt ermittelt und in dem Feststellungsbescheid über den Unternehmenswert nachrichtlich aufgenommen werden. Auch die jährlichen Lohnsummen innerhalb der Fünf-Jahresfrist war vom Betriebsfinanzamt zu ermitteln und nachrichtlich mitzuteilen (Ländererlass 25.6.09, a.a.O., Abschnitt 8 Abs. 9). Auf der Basis dieser Mitteilungen wird es nun zur Prüfung der Ausgangs- und Mindestlohnsummen kommen.

     

    PRAXISHINWEIS | Da für Erwerbe vor dem 1.7.11 nur nachrichtliche Mitteilungen erfolgten, gegen die bisher mangels Feststellungsbescheid keine Rechtsmittel eingelegt werden konnten, kann im Falle einer Verminderung des Verschonungsabschlags aufgrund eines Verstoßes gegen die Lohnsummenklausel gegen den geänderten Erbschaftsteuerbescheid vorgegangen und sowohl die Berechnung der Ausgangslohnsumme als auch der Mindestlohnsummen angegriffen werden.

     

    2. Nichtanwendung der Lohnsummenklausel

    Die Lohnsummenklausel kommt nicht zur Anwendung, wenn die Ausgangslohnsumme 0 EUR beträgt oder der Betrieb nicht mehr als 20 Beschäftigte hat. Die Grenze lag zwar ursprünglich bei 10 Beschäftigten, ist aber rückwirkend zum Inkrafttreten des ErbStRG 2009 auf 20 Beschäftigte erhöht worden (§ 37 Abs. 3 ErbStG).

     

    PRAXISHINWEIS | Wird kurz vor einer Übertragung die Anzahl der Beschäftigten gemindert, wird die Finanzverwaltung den Vorgang nach § 42 AO prüfen. Da aber die Grenze von 20 Beschäftigten erst rückwirkend eingeführt worden ist, kann bei einer Reduzierung von mehr als 20 Beschäftigten auf 20 oder weniger Beschäftigte

    im Vorfeld einer Übertragung des Jahres 2009 kein Gestaltungsmissbrauch vorliegen, da die Grenze ehedem noch bei 10 Beschäftigten lag. Ein Gestaltungsmissbrauch wäre allenfalls prüfbar, wenn die Zahl der Beschäftigten von mehr als 20 auf mindestens 10 oder weniger Beschäftigte erfolgt wäre. Eine solche Reduktion dürfte aber wohl kaum aus erbschaftsteuerlichen Gründen erfolgt sein.

     

     

    Bei der Bestimmung der Mindestanzahl der Beschäftigten ist auf die Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer (AN), ohne Saison- und Leiharbeiter, abzustellen, die im Besteuerungszeitpunkt im zugewendeten Betrieb beschäftigt sind oder in der Gesellschaft beschäftigt sind, an der die zugewendete Beteiligung oder der zugewendete Anteil besteht.

     

    PRAXISHINWEIS | Bei der Mindestanzahl der Beschäftigten werden als Beschäftigte berücksichtigt:

     

    • geringfügig Beschäftigte,
    • Beschäftigte in Mutterschutz und Elternzeit,
    • langzeitkranke Auszubildende,
    • Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, auch wenn er sozialversicherungsrechtlich nicht als Arbeitnehmer behandelt wird.
     

    Kein Beschäftigter ist der angestellte Geschäftsführer einer Personengesellschaft, auch wenn er sozialversicherungsrechtlich als AN behandelt wird (H E 13a.4 Abs. 2 ErbStH 2011). Die AN sind für jede wirtschaftliche Einheit getrennt zu ermitteln. Soweit die Anzahl der AN in einer der wirtschaftlichen Einheiten nicht mehr als 20 beträgt, bleibt deren Ausgangs- und Mindestlohnsumme außer Betracht (RE 13a.4 Abs. 2 S. 6 ff. ErbStR 2011).

     

    Nach dem durch das AmtshilfeRLUmsG mit Wirkung vom 7.6.13 geänderten § 13a Abs. 1 S. 4 ErbStG soll die Lohnsummenklausel nicht gelten, „wenn der Betrieb unter Einbeziehung der in § 13a Abs. 4 S. 5 genannten Beteiligungen und der nach Maßgabe dieser Bestimmung anteilig einzubeziehenden Beschäftigten nicht mehr als 20 Beschäftigte hat.e“ Gehören zum Betriebsvermögen somit begünstigte und in die Lohnsummenklausel einzubeziehende Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder Anteile an einer Kapitalgesellschaft i.S. des § 13a Abs. 4 S. 5 ErbStG, müssen auch die Anzahl der Beschäftigten dieser Gesellschaften zu dem Anteil, zu dem die unmittelbare und mittelbare Beteiligung besteht, einbezogen werden (RE 13a.4 Abs. 2 S. 9 ErbStR 2011).

     

    PRAXISHINWEIS | Nach Auffassung des Gesetzgebers und der Finanzverwaltung handelt es sich bei dieser gesetzlichen Änderung lediglich um eine Klarstellung. Die Finanzverwaltung hatte diese Auffassung auch bereits in den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 25.6.09 (BStBl I 09, 713) in Abschnitt 8 Abs. 2 und in den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 5.12.12 (BStBl I 12, 1250 unter 1.1; siehe auch unten unter 5.) vertreten. Für Erwerbe, für die die Steuer vor dem 7.6.13 entstanden ist, wird allerdings aufgrund des nicht eindeutigen Wortlauts des Gesetzes auch die Auffassung vertreten, dass eine Zurechnung der Beschäftigten nachgelagerter

    Gesellschaften nicht zu erfolgen hat (Philipp in Viskorf/Knobel/Schuck, § 13a ErbStG, Rn. 38; Geck in Ebeling/Geck, § 13a ErbStG, Rn. 41; Kirschstein in Gürsching/Stenger, § 13a ErbStG, Rn. 29).

     

    Unklar ist auch, ob im Falle der Betriebsaufspaltung die Beschäftigten der Betriebsgesellschaft der Besitzgesellschaft zuzurechnen sind, da die Beteiligung an der Betriebsgesellschaft im (Sonder-)Betriebsvermögen des Besitzunternehmens gehalten wird. Der BFH hat hierzu im Beiladungsbeschluss vom 5.10.11 (II R 9/11, BStBl II 12, 29 unter Rn. 17) zur Rechtslage vor der Neuregelung durch das AmtshilfeRLUmsG ausgeführt, dass die Betriebsaufspaltung - wenn auch in verfassungsrechtlich verwerflicher Weise - die Möglichkeit bietet, die Anwendung der Lohnsummenklausel in der Besitzgesellschaft zu verhindern, indem ein Betrieb vor Übertragung in eine Besitzgesellschaft, die nicht mehr als 20 Beschäftigte hat und bei der das Betriebsvermögen konzentriert wird, und eine Betriebsgesellschaft, deren Betriebsvermögen nach Berücksichtigung der Verbindlichkeiten keinen oder nur einen geringen Steuerwert hat, mit einer beliebigen Zahl von Beschäftigten aufgespalten wird.

    3. Berechnung der Lohnsummenzeiträume

    Die Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Mindestlohnsumme muss für den jeweils maßgeblichen Lohnsummenzeitraum erfolgen.

     

    3.1 Ausgangslohnsumme

    Bei der Ermittlung der Ausgangslohnsumme sind die letzten 5 Wirtschaftsjahre, die vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer enden, maßgebend. Werden Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 % oder Beteiligungen an Personengesellschaften in die Ausgangslohnsumme einbezogen, ist ebenfalls auf die letzten 5 vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftsjahre dieser Gesellschaften abzustellen. Erfolgt vor dem Besteuerungszeitpunkt eine Umstellung auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr, kann die Lohnsumme des Rumpf-Wirtschaftsjahrs in die Lohnsumme eines vollen Wirtschaftsjahrs (mit 12 Monaten) umgerechnet werden. Auch bei einer Neugründung geht die Finanzverwaltung davon aus, dass die durchschnittliche Ausgangslohnsumme aus dem kürzeren Zeitraum berechnet und in einen entsprechenden Jahresbetrag umgerechnet werden kann.

     

    3.2 Mindestlohnsumme

    Für die Berechnung des Lohnsummenzeitraumes und der jährlich festzustellenden Lohnsumme ist der Tag der Steuerentstehung nicht mit einzubeziehen, da die Lohnsummenfrist nach § 13a Abs. 1 S. 2 ErbStG den Zeitraum von 5 Jahren (bzw. 7 Jahren) nach dem Erwerb umfasst. Das Wirtschaftsjahr ist somit für die Berechnung der Mindestlohnsumme ohne Bedeutung.

     

    • Beispiel

    Ist Zeitpunkt der Steuerentstehung und Bewertungsstichtag (§§ 9, 11 ErbStG) der 17.11.09 ergibt sich im Falle der Regelverschonung (§ 13a Abs. 1 S. 2 ErbStG) für die Mindestlohnsumme ein Lohnsummenzeitraum vom 18.11.09 bis zum 17.11.14.

     

    3.3 Änderungen im Ermittlungszeitraum

    Änderungen der Rechtsform oder Umsetzungen des Personals innerhalb des Ermittlungszeitraums in einem Unternehmensverbund, deren Einheiten zum Nachlass gehören, sind zur Ermittlung der Ausgangslohnsumme einzubeziehen. Zur Berechnung der Lohnsummen in Fällen von steuerunschädlichen Umstrukturierungsmaßnahmen oder Umwandlungen (§ 13a Abs. 5 S. 1 Nr. 1 S. 2 und Nr. 4 S. 2 ErbStG) hat die Finanzverwaltung ergänzend zu den ErbStR 2011 mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21.11.13 (BStBl I 13, 1511) Stellung bezogen und die Berechnung der Lohnsummen anhand zahlreicher Beispiele erläutert.

     

    Die Erlasse sind grundsätzlich auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 30.6.11 entstanden ist und ergangene Feststellungsbescheide noch nicht bestandskräftig sind. Sie gelten aber auch für Erwerbe, für die die Steuer vor dem 1.7.11 entstanden ist, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind. Da vor dem 1.7.11 die Angaben zu den Lohnsummen nicht Gegenstand einer Feststellung waren, sind die Erlasse somit auch für Erwerbe vor dem 1.7.11, bei denen jetzt die Lohnsummenprüfung erfolgt, zu beachten.

    4. Lohnsumme bei mehreren wirtschaftlichen Einheiten

    Die Lohnsumme ist nach § 13a Abs. 4 ErbStG zu ermitteln. Umfasst das auf einen Erwerber übertragene begünstigte Vermögen mehrere selbstständig zu bewertende wirtschaftliche Einheiten einer Vermögensart (z.B. mehrere Gewerbebetriebe) oder mehrere Arten begünstigten Vermögens (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften), erfolgt die Berechnung zunächst bezogen auf jede wirtschaftliche Einheit. Bei der Ermittlung der maßgebenden Lohnsumme ist jedoch auf die Summe aller wirtschaftlichen Einheiten abzustellen.

     

    • Beispiel

    A erwirbt sämtliche Anteile an der X-GmbH und ein Einzelunternehmen (EU). Die X-GmbH beschäftigt 28 und das EU 32 AN. Im Besteuerungszeitpunkt beträgt die Ausgangslohnsumme der X-GmbH 1.500.000 EUR und des EU 2.200.000 EUR. Nach 5 Jahren beträgt die Lohnsumme der X-GmbH 5.550.000 EUR, das entspricht 370 % der Ausgangslohnsumme, und im EU 11.660.000 EUR, das entspricht 530 % der Ausgangslohnsumme.

     

    Lösung: Die Ausgangslohnsumme des gesamten begünstigt erworbenen Vermögens beträgt 3.700.000 EUR. Nach 5 Jahren beläuft sich die kumulierte Lohnsumme auf 17.210.000 EUR, das entspricht 461 % der Ausgangslohnsumme. Auch für die Anteile an der A-GmbH erfolgt damit keine Nachversteuerung.

     

    5. Lohnsumme bei Beteiligungsstrukturen

    Zur Berechnung der Lohnsumme bei Beteiligungsstrukturen hat die Finanzverwaltung ebenfalls ergänzend zu den ErbStR 2011 mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 5.12.12 (BStBl I 12, 1250) Stellung bezogen. Die Erlasse gelten sowohl für die Ermittlung der Lohnsumme als auch für die Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten. Auch diese Erlasse sind grundsätzlich auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 30.6.11 entstanden ist und ergangene Feststellungsbescheide noch nicht bestandskräftig sind. Sie gelten aber auch für Erwerbe, für die die Steuer vor dem 1.7.11 entstanden ist, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind. Da vor dem 1.7.11 die Angaben zu den Lohnsummen sowie der Anzahl der Beschäftigten nicht Gegenstand einer Feststellung waren, sind die Erlasse somit auch für Erwerbe vor dem 1.7.11 zu beachten.

     

    5.1 Beteiligungen an Kapitalgesellschaften

    Gehören zum Betriebsvermögen des Betriebs unmittelbar oder mittelbar Anteile an Kapitalgesellschaften, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben, sind die Lohnsummen dieser Kapitalgesellschaften gemäß § 13a Abs. 4 S. 5 ErbStG anteilig einzubeziehen, wenn die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung mehr als 25 % beträgt (zur Ermittlung der Zahl der Beschäftigten und der Ausgangslohnsumme bei ausländischen Beteiligungen R/H E 13a.4 Abs. 7 ErbStR/H 2011).

     

    Unmittelbare Beteiligungen von mehr als 25 % sind in jedem Fall zu berücksichtigen. Dies gilt in einem mehrstufigen Feststellungsverfahren auf jeder Stufe. Werden hingegen im Betriebsvermögen Anteile an Kapitalgesellschaften von 25 % oder weniger gehalten, bleiben die Lohnsummen dieser Gesellschaften grundsätzlich unberücksichtigt. Dies gilt auch dann, wenn die Anteile an der nachgeordneten Kapitalgesellschaft die Voraussetzungen einer Poolvereinbarung i.S. des § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 2 S. 2 ErbStG erfüllen.

     

    Beträgt die unmittelbare Beteiligung 25 % oder weniger, ist die Höhe der mittelbaren Beteiligung zu prüfen. Die Prüfung der mittelbaren Beteiligungshöhe erfolgt auf jeder Stufe ausgehend von der übertragenen wirtschaftlichen Einheit des begünstigungsfähigen Vermögens. In diese Prüfung sind auch unmittelbare Beteiligungen der übertragenen wirtschaftlichen Einheit des begünstigungsfähigen Vermögens mit einzubeziehen.

     

    Gesetzgeber und Finanzverwaltung gehen davon aus, dass entsprechend der Regelung des § 13a Abs. 4 S. 5 ErbStG die gesamte Beteiligungsstruktur bekannt ist (z.B. aufgrund eines Konzernverzeichnisses). Ist die Beteiligungsstruktur nicht bekannt, kann die Prüfung der mittelbaren Beteiligungen aus Vereinfachungsgründen unterbleiben. Wird nachträglich bekannt (z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung), dass der Verzicht auf die Prüfung der mittelbaren Beteiligung zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führte, ist die Feststellung nachzuholen.

     

    • Beispiel

    Eine natürliche Person X hält 100 % der Anteile an der X-GmbH und überträgt diese unentgeltlich auf Y. Die X-GmbH hält jeweils 100 % der Anteile an den Tochterkapitalgesellschaften 1 bis 5. Die Tochtergesellschaften sind zu jeweils 20 % an der Z-GmbH beteiligt. Die Lohnsummen betragen in der X-GmbH und den Tochtergesellschaften jeweils 0 EUR. Bei der Z-GmbH beträgt die Ausgangslohnsumme 1.000.000 EUR. Die Beteiligungsstruktur ist bekannt.

    Lösung: Nach § 13a Abs. 1a ErbStG fordert das Erbschaftsteuerfinanzamt das Betriebsfinanzamt der X-GmbH zur Feststellung der Ausgangslohnsumme und der Anzahl der Beschäftigten auf. Das Betriebsfinanzamt der X-GmbH fordert die Betriebsfinanzämter der Tochtergesellschaften zur Feststellung auf.

     

    Obwohl die unmittelbaren Beteiligungen der Tochtergesellschaften an der Z-GmbH nicht mehr als jeweils 25 % betragen, sondern jeweils nur 20 %, müssen bei der Ermittlung der Ausgangslohnsumme der X-GmbH auch die Löhne einbezogen werden, die in der mittelbar über die Tochtergesellschaften gehaltenen Z-Beteiligung gezahlt werden. Aus Sicht der übertragenen wirtschaftlichen Einheit (X-GmbH) ist diese mittelbar zu (5 x 20 % =) 100 % an der Z-GmbH beteiligt. Deshalb fordern die Betriebsfinanzämter der Tochtergesellschaften das Betriebsfinanzamt der Z-GmbH zur Feststellung der Ausgangslohnsumme auf.

     

    Das Betriebsfinanzamt der Z-GmbH stellt im Rahmen der Ermittlung des Werts der Anteile der Tochtergesellschaften die gesamte Ausgangslohnsumme i.H. von 1.000.000 EUR fest. Die Betriebsfinanzämter der Tochtergesellschaften berücksichtigen jeweils 20 % dieses Werts und stellen jeweils eine Ausgangslohnsumme von 200.000 EUR fest.

     

    Das Betriebsfinanzamt der X-GmbH berücksichtigt jeweils 100 % der festgestellten Werte der Tochtergesellschaften bei der Ermittlung der Ausgangslohnsumme der X-GmbH und stellt mithin eine Ausgangslohnsumme von 1.000.000 EUR fest.

     

    Entsprechendes gilt für die Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten, soweit der Auffassung der Finanzverwaltung gefolgt wird, wonach eine Zurechnung der Beschäftigten auch für Erwerbe vorzunehmen ist, für die die Steuer vor dem 7.6.13 entstanden ist.

     

    5.2 Beteiligungen an Personengesellschaften

    Löhne und Gehälter von Personengesellschaften sind nach § 13a Abs. 4 S. 5 ErbStG unabhängig von einer Mindestbeteiligungsquote ab dem Zeitpunkt der Zugehörigkeit zum Betrieb in Höhe des Anteils einzubeziehen, zu dem die Beteiligung besteht. Die Lohnsummen von über Kapitalgesellschaften unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Beteiligungen an Personengesellschaften sind nach § 13a Abs. 4 S. 5 ErbStG unabhängig von einer Mindestbeteiligungsquote zu dem Anteil einzubeziehen, zu dem die Beteiligung besteht. Soweit Anteile an Kapitalgesellschaften nicht berücksichtigt werden (nicht > 25 %), bleiben die durch diese Anteile vermittelten Beteiligungen an Personengesellschaften unberücksichtigt.

     

    • Beispiel

    A hält 100 % der Anteile an der A-GmbH und überträgt diese unentgeltlich auf F. Die A-GmbH ist an der B-GmbH zu 10 % beteiligt. Zum Vermögen der B-GmbH gehört eine Beteiligung von 90 % an der E-KG. Bei der Ermittlung der Ausgangslohnsumme der A-GmbH bleiben die in der E-KG gezahlten Löhne und Gehälter unberücksichtigt. Die in der B-GmbH gezahlten Löhne und Gehälter bleiben unberücksichtigt, weil die maßgebende Beteiligungsquote nach § 13a Abs. 4 S. 5 ErbStG nicht überschritten wurde.

     

    5.3 Änderung der Beteiligungsstrukturen

    Nach R E 13 a.4 Abs. 6 und 7 ErbStR 2011 sind nur solche Beteiligungen an Personen- oder Kapitalgesellschaften in die Ermittlung der Ausgangslohnsumme einzubeziehen, die im Besteuerungszeitpunkt zum Betrieb gehören.

     

    • Beispiel

    Die X-AG hielt 50 % der Anteile der A-GmbH. Ein Jahr vor dem Besteuerungszeitpunkt 17.11.09 veräußert die X-AG die Beteiligung an der A-GmbH. Die in der A-GmbH gezahlten Löhne werden nicht bei der Ermittlung der Ausgangslohnsumme der X-AG einbezogen.

     

    Dieser Grundsatz des R E 13 a.4 Abs. 6 und 7 ErbStR 2011 gilt bei der Ermittlung der maßgebenden jährlichen Lohnsumme entsprechend (R E 13 a.4 Abs. 8 ErbStR 2011). Zur Ermittlung der Summe der jährlichen Lohnsummen sind dagegen auch Löhne und Gehälter von Kapitalgesellschaften einzubeziehen, die zwar noch nicht im Besteuerungszeitpunkt, jedoch innerhalb der Lohnsummenfrist zum Betrieb gehören. Dies gilt innerhalb der Lohnsummenfrist ab dem Zeitpunkt, zu dem die maßgebende Beteiligungsquote des § 13a Abs. 4 S. 5 ErbStG von 25 % überschritten ist. Löhne und Gehälter von Kapitalgesellschaften, deren Anteile bereits im Besteuerungszeitpunkt zum Betrieb gehörten, die aber die maßgebende Beteiligungsquote nach § 13a Abs. 4 S. 5 ErbStG nicht überschritten hatten, sind ab dem Zeitpunkt des Überschreitens der Beteiligungsquote nach § 13a Abs. 4 S. 5 ErbStG zu berücksichtigen. Die Löhne und Gehälter der Kapitalgesellschaft sind auch einzubeziehen, wenn die maßgebende Beteiligungsquote anschließend unterschritten wird (R E 13 a.4 Abs. 7 S. 6 HS. 2 ErbStR 2011, R E 13 a.4 Abs. 8 ErbStR 2011).

     

    • Beispiel

    Die X-AG erwirbt 3 Jahre nach dem Besteuerungszeitpunkt 17.11.09 einen Anteil von 40 % an der B-GmbH. Bei der Ermittlung der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen der X-AG sind die in der B-GmbH gezahlten Löhne und Gehälter ab dem Zeitpunkt des Überschreitens der maßgebenden Beteiligungsquote des § 13a Abs. 4 S. 5 ErbStG von mehr als 25 % zu berücksichtigen. Nach Ablauf der Lohnsummenfrist fordert das Betriebsfinanzamt der X-AG das Betriebsfinanzamt der B-GmbH auf, die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile an der B-GmbH bis zum Ende der Lohnsummenfrist festzustellen.

     

    6. Anzeigepflichten

    Der Steuerpflichtige wird im Steuerbescheid darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen die Lohnsummenregelung nach § 13a Abs. 6 ErbStG innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Ablauf der Lohnsummenfrist schriftlich anzeigepflichtig sind (§ 153 Abs. 2 AO). Eine Anzeige muss auch dann erfolgen, wenn der Vorgang zu keiner Besteuerung führt (§ 13a Abs. 6 ErbStG). In Fällen von geringer Bedeutung, z.B. bei einem gemeinen Wert des erworbenen begünstigten Vermögens bis zu 150.000 EUR, ist auf die Überwachung der Lohnsummenregelung zu verzichten.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 80 | ID 42534644

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