Die Abfindung, die ein künftiger gesetzlicher Erbe an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch zahlt, ist eine freigebige Zuwendung des künftigen gesetzlichen Erben an den anderen und kann nicht als fiktive freigebige Zuwendung des künftigen Erblassers an diesen besteuert werden.
Erbauseinandersetzungskosten sind als Anschaffungsnebenkosten im Sinne des § 255 Abs. 1 S. 2 HGB im Wege der AfA (Absetzung für Abnutzung) abziehbar, wenn sie der Überführung der bebauten Grundstücke von der ...
Ein Testamentsvollstrecker ist nach § 31 Abs. 5 Satz 1 ErbStG zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung für einen Erwerber nur verpflichtet, wenn sich die Testamentsvollstreckung auf den Gegenstand des Erwerbs ...
Setzt der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung ein Vermächtnis zugunsten einer Person aus, wird der Vermächtnisnehmer – anders als der Erbe – nicht Rechtsnachfolger des Erblassers. Er profitiert zwar von dem Vermögensvorteil, muss sich aber nicht um die Auseinandersetzung des Nachlasses kümmern oder für etwaige Schulden des Erblassers haften.
Für eine Enterbung reicht es aus, wenn der Erblasser in seinem Testament anordnet, dass eine bestimmte Person als Erbe ausgeschlossen sein soll. Als Folge wird die enterbte Person von der gesetzlichen Erbfolge ...
Auf das ihnen zustehende gesetzliche Erbrecht können Verwandte und der Ehepartner des Erblassers verzichten. Voraussetzung ist ein Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Verzichtenden. Dieser kann nur zu Lebzeiten des ...
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Nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründete Wohngeldschulden sind (jedenfalls auch) Eigenverbindlichkeiten des Erben, wenn ihm das Halten der Wohnung als ein Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses zugerechnet werden kann.