Ein Nacherbenvermerk ist zu löschen, wenn dem Grundbuchamt nachgewiesen wird, dass das Grundstück aufgrund einer mit Zustimmung des Nacherben vorgenommenen Verfügung des Vorerben aus dem Nachlass ausgeschieden ist. Ist der Nacherbe unbekannt, bedarf die Verfügung der Zustimmung eines für ihn bestellten Pflegers. Ein nur abstrakt bestimmter Nacherbe ist im Zweifel ebenso bekannt wie ein namentlich bezeichneter Erbe, wenn feststeht, wer die abstrakte Bestimmung erfüllt und sich daran bis zum Nacherbfall außer ...
Der BGH hat entschieden, dass die Ausstellung des Sparbriefs auf den Namen eines Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (hier der Beklagten) als eine unbenannte Zuwendung einzuordnen ist, da sie der ...
Der BGH hat aktuell entschieden, dass der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht vererbbar ist (BGH 29.4.14, VI ZR 246/12).
Schlägt der durch ein gemeinschaftliches Ehegattentestament zum Alleinerben bestimmte überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, ist ein in dem Testament bestimmter Schlusserbe ohne ausdrückliche testamentarische Bestimmung regelmäßig nicht als Ersatzerbe für den ausschlagenden Ehegatten berufen (OLG Hamm 14.3.14, 15 W 136/13).
Der BFH hat entschieden: Vereinigen sich mindestens 95 Prozent der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft in der Hand einer Erbengemeinschaft, wird diese nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG grunderwerbsteuerrechtlich ...
Zum 1.8.13 ist das GNotKG in Kraft getreten. Es wirft viele Abrechnungsfragen auf. Der Informationsdienst Erbrecht effektiv des IWW präsentiert Ihnen dazu eine Fachgruppe GNotKG Notarielles Kostenrecht ( www.facebook.
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Die VO über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses trat am 16.8.12 in Kraft und wird ab dem 17.8.15 gelten. Sie wird auf alle Erbfälle, die ab diesem Tag eintreten, anzuwenden sein, Art. 83, 84 EU-ErbVO. Die EU-ErbVO wird die Bearbeitung von Fällen mit Auslandsbezug erleichtern, aber nicht sämtliche Probleme lösen können.