Der Erbe ist oft unsicher, ob er die Erbschaft antreten soll. Er kennt den Umfang des Nachlassvermögens nicht. Ebenso befürchtet er Schulden. Der Beitrag zeigt, welche Risiken der vorläufige Erbe beim unbedachten Umgang mit dem Erblasservermögen eingeht und welche anwaltliche Beratung bei unübersichtlichen Nachlässen geboten ist.
Mit heute verkündetem Urteil hat der Erste Senat des BVerfG §§ 13a und 13b und § 19 Abs. 1 ErbStG für verfassungswidrig erklärt. Die Vorschriften sind zunächst weiter anwendbar. Der Gesetzgeber muss bis 30.6.
Ein in die USA ausgewanderter Schleswig-Holsteiner ist nicht bereits deshalb für tot nach dem Verschollenheitsgesetz zu erklären, weil dieser seit mehr als einem Vierteljahrhundert keinen direkten Kontakt zu seiner ...
Einer Minderjährigenadoption, die vor dem 1.1.77 durchgeführt wurde, kommt nur eine schwache Wirkung zu, da sie grundsätzlich kein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Angenommenen und den Verwandten des Annehmenden begründet hat (OLG Köln 13.8.14, 2 Wx 220/14).
Die Wirkungen der Erbausschlagung "aus allen Berufungsgründen" im Hinblick auf den Pflichtteilsanspruch sind im Einzelfall festzustellen. Das in § 2306 Abs. 1 BGB eingeräumte Wahlrecht besteht nur, wenn alle dem ...
Der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers unterliegt – vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung durch den Erblasser – auch ein in den Nachlass fallender Pflichtteilsanspruch (BGH 5.11.
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Ein „unbestimmter Personenkreis“ und damit eine Zweckzuwendung i.S. der § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 8 ErbStG liegt vor, wenn die sich in einer Notlage befindenden Mitarbeiter eines Betriebes begünstigt werden (FG Münster 13.2.14, 3 K 210/12 Erb, EFG 14, 946, Abruf-Nr. 143119 ).