Bei der Vorlage eines eigenhändigen Testaments erst zwanzig Jahre nach dem Todesfall sind im Erbscheinserteilungsverfahren ohne weitergehende konkrete Anhaltspunkte für eine Fälschung in der Regel keine Ermittlungen zur Urheberschaft des Erblassers durch Einholung des Gutachtens eines Schriftsachverständigen erforderlich, wenn die eigenhändige Errichtung der Urkunde durch den Erblasser anderweitig nachvollziehbar belegt ist (OLG Frankfurt am Main 15.10.14, 20 W 251/14).
Die Bezugnahme auf ein nicht in Testamentsform abgefasstes Schriftstück ist unschädlich, wenn sie lediglich der näheren Erläuterung testamentarischer Bestimmungen dient (OLG Hamburg 18.3.15, 2 W 5/15).
Der Verein Hereditare Wissenschaftliche Gesellschaft für Erbrecht e.V. lädt herzlich ein zum 6. Bochumer Erbrechtssymposium am 12.6.15 (14.00 - 19.00 Uhr) im Veranstaltungszentrum der Ruhr-Universität Bochum.
Als verantwortliche Redakteurin von EE, die ich selber aus Haltern am See stamme, möchte ich – auch im Namen des IWW Instituts – allen Angehörigen der Opfer des tragischen Flugzeugunglücks unsere Anteilnahme und unser Mitgefühl ausdrücken. Dr. Gudrun Möller
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Die gerichtliche Verpflichtung einer Mutter, zur Durchsetzung eines Unterhaltsregressanspruchs des sog. Scheinvaters geschlechtliche Beziehungen zu bestimmten Personen preiszugeben, stellt eine schwerwiegende ...
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Weil sich der Sohn des Klägers nicht an mündliche Zusagen gehalten und auch sonst ungebührlich verhalten haben soll, verlangte der Vater die Rückübertragung von Grundstücken, die er zuvor zu gleichen Teilen auf seine beiden Kinder übertragen hatte. Das LG wies die Klage ab, weil der Kläger viele der behaupteten Gründe nicht nachgewiesen hatte bzw. weil sie eine Rückforderung der Schenkung wegen groben Undanks nicht rechtfertigten (LG Coburg 30.9.14, 11 O 204/14).