Selten hat der BFH innerhalb so kurzer Zeit vier Entscheidungen zum internationalen Erbschaftsteuerrecht getroffen: Entschieden wurde zur
Zulässigkeit der erweitert unbeschränkten Steuerpflicht, zur Reichweite des Inlandsvermögens bei beschränkter Steuerpflicht, zur Anwendung von DBAs bei virtueller Doppelbesteuerung und zum Anwendungsbereich der Wegzüglerregelungen im DBA-Recht. Nachfolgend werden die vier Urteile und ihre praktischen Auswirkungen dargestellt.
Immer wieder landen Wohn-Riester-Fälle vor Gericht. Der jüngste Fall betraf einen Ehemann, der von seiner gestorbenen Frau deren Wohnung nebst Darlehensvertrag geerbt hatte und das Darlehen mittels ebenfalls geerbtem ...
Aufgrund der Änderungen durch das Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz (MoPeG) wurde im Gesetzesentwurf des Wachstumschancengesetz ein neuer Paragraf § 2a ErbStG aufgenommen, der die alte Rechtslage herstellen ...
Die Vereinbarung einer rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel kann vor allem für Gesellschafter interessant sein, die ihre Erbfolge wegen der Bindungswirkung von Erbvertrag oder gemeinschaftlichem Testament nicht mehr ändern können. Die in diesen Fällen entstandene erbrechtliche Bindungswirkung kann durch die Vereinbarung einer rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel umgangen werden, wobei die von der Rechtsprechung definierten Grenzen im Rahmen der Gestaltung berücksichtigt werden müssen.
Die Digitalisierung verändert den Rechtsberatungsmarkt permanent und weitreichend. Ein Begriff, der hierfür wie kein anderer steht, ist „Legal Tech“, kurz für Legal Technology. Dieser Beitrag führt in die Welt ...
Das FG Niedersachsen (28.6.23, 3 K 169/21, Abruf-Nr. 238699 ) hat entschieden, dass auch Vermächtnisnehmern anstatt der tatsächlichen Aufwendungen ein Teil des Erbfallkostenpauschbetrages nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S.
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Sollen private Immobilien steueroptimiert auf die nächste Generation übertragen werden, wird häufig eine Schenkung vollzogen. Das mag zwar eine bessere Gestaltung als eine Übertragung durch den Todesfall sein. Dennoch stellt sich die Frage, ob nicht eine Veräußerung der Immobilie und eine anschließende Rückschenkung des Kaufpreises vereinbart werden sollte. Der Vorteil wäre dann, dass der Käufer neues Abschreibungspotenzial erhält und erheblich Steuern spart.