Bundespräsident Joachim Gauck wird am 18. Oktober 2012 auf Einladung des Bundesverfassungsgerichts nach Karlsruhe reisen. Neben Gesprächen mit den Richterinnen und Richtern sind Begegnungen des Bundespräsidenten mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bundesverfassungsgerichts geplant. Der Besuch setzt die seit Jahren zwischen beiden Verfassungsorganen gepflegte Tradition regelmäßiger Treffen fort.
Die Versäumung der Ausschlagungsfrist kann aus denselben Gründen wie die ausdrücklich erklärte Annahme der Erbschaft angefochten werden – insbesondere wegen eines Eigenschaftsirrtums. Denn das BGB stellt die ...
Dem Bewerber um eine ausgeschriebene Stelle steht nur dann ein Anspruch auf rechtsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung zu, wenn auch eine Ernennung vorgenommen wird. Der Dienstherr darf ein eingeleitetes ...
Die Festschrift setzt sich zusammen aus einer bunten Sammlung professioneller Beiträge, etwa zur Unternehmensnachfolge, zum Pflichtteilsrecht und zur Erbschaftsteuer. Das Werk enthält neben Beiträgen von etlichen namhaften Autoren auch eine Auseinandersetzung von Prof. Dr. Jürgen Damrau mit dem Titel „Aktuelle Gläubigeransprüche gegen bekannte und unbekannte Erben“. Es bereichert Ihren Bücherbestand!
Nimmt ein Bestattungsunternehmer die Beerdigung eines Verstorbenen ohne Auftrag vor, weil sich niemand der nächsten Angehörigen des Hinterbliebenen bereitgefunden hat, für die Bestattung zu sorgen, kommt ein ...
Bei einer wirksamen Kostengrundentscheidung zulasten einer Partei kann, wenn die gegnerische Partei während des Verfahrens stirbt, auf Antrag der Prozessbevollmächtigten ein Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten ...
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Gibt ein Anwaltsnotar aufgrund einer Veränderung seiner Lebensumstände das Amt des Notars auf und bewirbt er sich zu einem späteren Zeitpunkt erneut, muss er sich zwar dem Auswahlverfahren stellen. Im neuen Auswahlverfahren ist allerdings besonders zu berücksichtigen, dass der Bewerber bereits einmal erfolgreich das Bewerbungsverfahren durchlaufen und seine fachliche und persönliche Eignung für dieses Amt dadurch und durch die Ausübung des Amts bewiesen hat (BGH, 23.7.12, NotZ(Brfg) 12/11, NJW 12, 2972).