Die Beteiligte zu 1) (B) ist Berufsbetreuerin und hat in der ehemaligen DDR einen Studienabschluss in der Fachrichtung „Soziale Betriebswirtschaft/Ingenieurökonomie der elektrotechnischen und elektronischen Industrie“ erworben. Ihre Aufgabenkreise umfassen die Gesundheits- und Vermögenssorge, die Aufenthaltsbestimmung, die Geltendmachung von Ansprüchen auf Rente, Sozialhilfe, Pflegegeld, Vertretung vor Behörden, die Regelung von Heimangelegenheiten und von erbrechtlichen Angelegenheiten.
Bundespräsident Joachim Gauck wird am 18. Oktober 2012 auf Einladung des Bundesverfassungsgerichts nach Karlsruhe reisen. Neben Gesprächen mit den Richterinnen und Richtern sind Begegnungen des Bundespräsidenten mit ...
Die Versäumung der Ausschlagungsfrist kann aus denselben Gründen wie die ausdrücklich erklärte Annahme der Erbschaft angefochten werden – insbesondere wegen eines Eigenschaftsirrtums. Denn das BGB stellt die ...
Dem Bewerber um eine ausgeschriebene Stelle steht nur dann ein Anspruch auf rechtsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung zu, wenn auch eine Ernennung vorgenommen wird. Der Dienstherr darf ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren (hier: Ausschreibung einer Notarstelle) aus sachlichen Gründen jederzeit beenden und von einer ursprünglich geplanten Stellenbesetzung absehen (BGH 23.7.12, NotZ(Brfg) 16/11, n.v.).
Die Festschrift setzt sich zusammen aus einer bunten Sammlung professioneller Beiträge, etwa zur Unternehmensnachfolge, zum Pflichtteilsrecht und zur Erbschaftsteuer. Das Werk enthält neben Beiträgen von etlichen ...
Nimmt ein Bestattungsunternehmer die Beerdigung eines Verstorbenen ohne Auftrag vor, weil sich niemand der nächsten Angehörigen des Hinterbliebenen bereitgefunden hat, für die Bestattung zu sorgen, kommt ein ...
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Bei einer wirksamen Kostengrundentscheidung zulasten einer Partei kann, wenn die gegnerische Partei während des Verfahrens stirbt, auf Antrag der Prozessbevollmächtigten ein Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten „der unbekannten Erben“ ergehen. Die Prozessvollmacht gilt weiter, § 86 ZPO. Ebenso wie bei einem auf dem Erfolg einer Klage fußenden Kostenfestsetzungsantrag des Nachlasspflegers kann von der namentlichen Benennung der Erben abgesehen werden, wenn deren Identität ansonsten gesichert erscheint ...