§ 563b BGB regelt die haftungsrechtlichen Folgen des Eintritts in das Mietverhältnis oder der Fortsetzung (BT-Drucksache 14/4553, 62). Für die Eintrittsberechtigten können sich Verbindlichkeiten gegenüber dem Vermieter ergeben, für die sie allein (oder gemeinsam mit den Erben) haften. Zudem können sie den Erben gegenüber zur Herausgabe der Miete verpflichtet sein, die der Erblasser vor dem Tod für die Zeit danach im Voraus entrichtet hat.
Bayerns Justizminister Prof. Dr. Winfried Bausback bringt den Entwurf eines Kulturgut-Rückgewähr-Gesetzes in den Bundesrat ein. „Der Fall Gurlitt hat einen Makel des deutschen Rechts offenbart, der dem Ansehen ...
Die Satzung über Friedhofsgebühren darf für die Räumung einer Grabstelle unabhängig von der Art der Grabstelle nicht stets die gleiche Gebühr vorsehen (VG Koblenz 23.1.14, 1 K 721/13.KO).
Zur Beurteilung der Mittellosigkeit des Nachlasses ist alleine auf den Aktivnachlass abzustellen, maßgebend ist insoweit eine wirtschaftliche Betrachtung der einzelnen Nachlassgegenstände (OLG Hamm 29.11.
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Nach dem Tod des Schuldners richtet sich der Anspruch des Neugläubigers auf Ausgleich einer Nachlassverbindlichkeit gegen den Erben (BGH 26.9.13, IX ZR 3/13, WM 14, 36).