Ist die Erblasserin an einem unbekannten Ort verstorben, ist es vertretbar, ihren letzten bekannten Wohnsitz als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts heranzuziehen. Befand sich dieser Wohnsitz in ehemaligen deutschen Gebieten, ist die Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Schöneberg nicht willkürlich (KG 19.12.13, 1 AR 22/13).
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Ist in einem Kostenfestsetzungsverfahren ein Miterbe Gegner der verstorbenen Partei gewesen, sind nur die übrigen Miterben befugt, auf Antragstellerseite das Kostenfestsetzungsverfahren fortzuführen.
Besteht kein Anhalt dafür, dass beim Erblasser von ärztlicher Seite eine geistige Erkrankung (hier: Demenz) festgestellt worden oder er wegen in diese Richtung weisender Krankheitssymptome jemals behandelt worden ist, ist für amtswegige Aufklärungsma ßnahmen im Hinblick auf eine aus einer solchen Erkrankung (Demenz) herzuleitenden Testierunfähigkeit des Erblassers kein Raum (OLG Düsseldorf 4.11.13, I-3 Wx 98/13, NotBZ, 14, 47, Abruf-Nr. 140267 ).
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Erleidet eine sturzgefährdete Heimbewohnerin bei einem begleiteten Toilettengang einen Oberschenkelhalsbruch, ist der Heimträger nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Sturz die Folge eines Spontananbruchs des Oberschenkelhalsknochens war (OLG Hamm 27.1.14, 17 U 35/13).