Der BGH hat aktuell entschieden: Das Recht des Nacherben, ein vom Vorerben über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück abgeschlossenes und bei Eintritt der Nacherbfolge noch bestehendes Wohnraummietverhältnis ...
Der Umfang der Fortbildungspflicht für Fachanwälte beträgt seit dem 1.1.15 15 statt bisher 10 Stunden. Das IWW-Institut ermöglicht Ihnen, Ihrer Fortbildungspflicht bequem und ohne Reiseaufwand nachzukommen.
Das GNotKG wirft viele Abrechnungsfragen auf. Der Informationsdienst Erbrecht effektiv des IWW präsentiert Ihnen daher dazu eine Fachgruppe GNotKG Notarielles Kostenrecht ( https://www.facebook.com/groups/gnotkg/?fref=ts ). Unsere Gruppe, die bereits aus fast 200 Mitgliedern besteht, richtet sich an Notare, Notarfachwirte, Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, Kostensachbearbeiter und erfahrene Praktiker, die sich intensiv mit dem GNotKG auseinandersetzen.
Beim Erbscheinsantrag trifft den Beteiligten eine allgemeine Mitwirkungspflicht gem. § 27 FamFG. Wenn ein Beteiligter in der ihm zumutbaren Weise alle gem. § 2354 BGB erforderlichen Angaben gemacht und hierzu die mit ...
Das einheitliche Internationale Erbrecht in Europa und damit auch in Deutschland ist Rechtswirklichkeit geworden. Seit dem 17.8.15 haben sich wesentliche und vertraute Grundlagen des deutschen Erbfolgesystems in Fällen ...
Dröhnende Musik, Hundegebell, lautstarke Partys: Lärm ist eine der Hauptursachen für Mietrechtsstreitigkeiten. Doch was ist hier erlaubt – und was nicht? Die Sonderausgabe von MK Mietrecht kompakt bietet konkrete Lösungen für die häufigsten Fälle aus der Beratungspraxis.
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Wenn die Erklärung der Erbausschlagung durch den gesetzlichen Vertreter eines Vereins (hier Tierschutzverein) mangels Vertretungsmacht (z.B. wegen der erforderlichen Gesamtvertretung) gegenüber dem Nachlassgericht unwirksam ist, ist die Erbausschlagung auch nicht nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht wirksam. Auf die amtsempfangsbedürftige Willenserklärung sind diese Grundsätze nicht anwendbar, weil das Nachlassgericht als Empfänger kein zu schützendes Vertrauen entwickelt (OLG Bremen ...