Beurkundet der Notar im Testament, dass die Erblasserin die Person des Testamentsvollstreckers in einer gesonderten handschriftlichen Niederschrift bestimmen und diese im verschlossenen Umschlag dem beurkundenden Notar übergeben wird und bestellt die Erblasserin in dieser handschriftlichen Niederschrift den beurkundenden Notar zum Testamentsvollstrecker, kann die handschriftliche letztwillige Verfügung nach den Umständen des Einzelfalls gem. §§ 27, 7 Nr. 1 BeurkG i.V. mit § 125 BGB unwirksam sein (OLG ...
Verstirbt die durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene Partei, muss das Gericht auf Antrag des Prozessbevollmächtigten (oder des Gegners) anordnen, das Verfahren gem. § 246 Abs. 1, 2. HS. BGB auszusetzen.
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Der Notar beurkundet ein Testament. Darin legt die Erblasserin fest, dass sie den Testamentsvollstrecker (TV) in einer gesonderten handschriftlichen Niederschrift bestimmt. Diese wird in einem verschlossenen Umschlag dem beurkundenden Notar übergeben. In der Niederschrift wird der Notar selbst zum TV bestellt. Nach Ansicht des OLG Bremen ist diese Verfügung unwirksam (24.9.15, 5 W 23/15, Abruf-Nr. 145643 ). Warum? Die Doppelstellung als beurkundender Notar und TV - mit oder ohne Honorar - birgt einen ...
Der Versicherungsschein ist die maßgebliche Urkunde bei einem Versicherungsvertrag. Er beweist den gesamten Inhalt des Versicherungsvertrags. Dass gilt auch für die Bezugsberechtigung nach dem Tod des ...
Seit dem 1.1.15 müssen Fachanwälte statt wie bisher 10 nun 15 Stunden Fortbildung jährlich nachweisen. Hiervon dürfen aber 5 Zeitstunden im Wege des Selbststudiums absolviert werden, wenn eine Lernerfolgskontrolle ...
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