Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Auskunft

    AG muss Einsicht in Grundbuchakte gestatten

    von RA Ernst Sarres, FA Erbrecht und Familienrecht, Düsseldorf

    | Der Pflichtteilsberechtigte ist nach dem Erbfall darauf angewiesen, dass er Informationen zum Nachlass erhält, um seine Ansprüche gegen den Erben einschätzen und verfolgen zu können. Er hat es dabei oft in den eigenen Händen, die erwünschten Angaben zu bekommen, auch ohne dass der Erbe mitwirkt. Wie der folgende Sachverhalt zeigt, muss er sich nicht allein darauf verlassen, dass der Erbe seine Auskunftspflichten gem. § 2314 BGB zuverlässig erfüllt. Der Pflichtteilsberechtigte kann sich z.B. wegen Auskünften zu Grundvermögen auch an das Grundbuchamt wenden. |

    1. Auskunftsanspruch gegen den Erben

    Der Pflichtteilsberechtigte (§ 2303 BGB) kann nach §§ 2314, 260 BGB Auskunft vom Erben verlangen. Die Auskunft bezieht sich nicht nur auf das bewegliche Erblasservermögen, sondern auch auf Immobilien jeder Art. Das i.d.R. hierzu angeforderte (privatschriftliche oder notarielle) Nachlassverzeichnis soll systematisch sämtliche Aktiva und auch Passiva auflisten. Dadurch soll der Pflichtteilsberechtigte hinreichende Berechnungsfaktoren erhalten, um entscheiden zu können, ob er Ansprüche gegen den Erben verfolgen muss (Palandt/Weidlich, BGB, 74. Aufl., § 2314 Rn. 1, 6, 7, 9 m.w.N.). Wenn dieser Informationsweg versagt und es dem Berechtigten um alternative Informationswege geht, bieten sich wegen der Angaben zum Grundvermögen Anfragen beim AG (Grundbuchamt) an.

     

    • Beispiel

    Die Geschäftsfrau G ist Eigentümerin eines Hausgrundstücks in K. Zur Tochter T hat sie seit Jahren fast keinen Kontakt mehr. Sie hat ihre Geschäftsfreunde, die Eheleute M und F, zu gleichberechtigten Erben eingesetzt. G stirbt. Nach dem Erbfall, von dem T sofort erfährt, bittet sie M und F auch um Auskunft zum o.g. Grundstück. M und F antworten ausweichend. T wendet sich an das Grundbuchamt des AG in K und bittet darum, Abschriften aus Grundbuch- und Grundakten zum Grundstück in K zu erhalten. Das AG äußert Bedenken und verlangt noch eine nähere Begründung zum Antrag der T.