Für eine Enterbung reicht es aus, wenn der Erblasser in seinem Testament anordnet, dass eine bestimmte Person als Erbe ausgeschlossen sein soll. Als Folge wird die enterbte Person von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Die Angabe einer Begründung ist nicht notwendig, und im Zweifel erstreckt sich die Entscheidung auch auf die Abkömmlinge der enterbten Person.
Die Erbeinsetzung „Wer sich bis zu meinem Tode um mich kümmert“ ist gemäß § 2065 Abs. 2 BGB nichtig. Eine ausdrückliche Bestimmung des Bedachten trifft der Erblasser hierdurch nicht. Diese kann auch nicht im ...
Fällt ein gewillkürter Erbe weg, kann das Fehlen einer eindeutigen Ersatzerbenbestimmung gravierende Konsequenzen haben. Entweder die unerwünschte gesetzliche Erbfolge greift ein oder langwierige Auslegungsfragen verzögern die endgültige Rechtsnachfolge. Der Beitrag verdeutlicht die Relevanz einer Regelung und liefert erste Musterformulierungen.
Der BGH hat am 10.7.13 entschieden, dass die Witwe eines bekannten ehemaligen Frankfurter Brauereibesitzers Alleinerbin ihres Ehemanns geworden ist (BGH 10.7.13, IV ZR 224/12).
Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung aufgrund letztwilliger Verfügung erhalten soll, nicht einem anderen überlassen. Er darf im Hinblick auf die Individualisierung eines Bedachten seinen ...
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Die in einem Ehe- und Erbvertrag enthaltene Regelung, dass im Fall der gerichtlichen Klage eines Erben gegen einen anderen Erben oder bei der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Durchsetzung von Ansprüchen die Testamentsvollstreckung angeordnet wird und die Testamentsvollstrecker zu Schiedsrichtern ernannt werden, ist auch wirksam, wenn bereits ein früheres gemeinschaftliches Testament eine Schiedsanordnung enthält (OLG Frankfurt 4.5.12, 8 U 62/11, ZEV 12, 665, Abruf-Nr. 131981 ).