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  • · Fachbeitrag · Testament

    Bedachter muss eindeutig bestimmt sein

    | Die Erbeinsetzung „Wer sich bis zu meinem Tode um mich kümmert“ ist gemäß § 2065 Abs. 2 BGB nichtig. Eine ausdrückliche Bestimmung des Bedachten trifft der Erblasser hierdurch nicht. Diese kann auch nicht im Wege der Anwendung der allgemeinen Auslegungsgrundsätze im Sinne der §§ 133, 2084 BGB festgestellt werden.  |

     

    Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung aufgrund letztwilliger Verfügung erhalten soll, nicht einem anderen überlassen. Er darf im Hinblick auf die Individualisierung des Bedachten seinen Willen nicht derart unvollständig äußern, dass er es einem Dritten überlässt, nach Belieben/Ermessen den Erblasserwillen in wesentlichen Teilen zu ergänzen (OLG München 22.5.13, 31 Wx 55/13, ZErb 13, 179, Abruf-Nr. 132266).

     

    PRAXISHINWEIS |  Nach dem OLG Frankfurt (NJW-RR 95, 711) ist hingegen eine Erbeinsetzung “Wer mich zuletzt pflegt, bekommt alles“ nicht unwirksam, wenn der Erblasser vor seinem Tod pflegebedürftig war und die Pflegeperson selbst bestimmt hat. Nur die Bezeichnung, nicht aber die Bestimmung darf einem Dritten übertragen werden. Dann müssen die Hinweise im Testament aber so genau sein, dass der dritten Person kein Ermessen verbleibt (BayObLG FamRZ 91, 610). Möglich sind trotz § 2065 Abs. 2 BGB aber z.B. auflösende Bedingungen. Ein Nacherbe kann unter der aufschiebenden Bedingung eingesetzt werden, dass der Vorerbe nicht letztwillig anders über den Nachlass verfügt (BGHZ 2, 35).

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 127 | ID 42220111