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  • · Fachbeitrag · Gemeinschaftliches Testament

    Schiedsklausel kann einseitig veränderlich sein

    von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm

    Die in einem Ehe- und Erbvertrag enthaltene Regelung, dass im Fall der gerichtlichen Klage eines Erben gegen einen anderen Erben oder bei der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Durchsetzung von Ansprüchen die Testamentsvollstreckung angeordnet wird und die Testamentsvollstrecker zu Schiedsrichtern ernannt werden, ist auch wirksam, wenn bereits ein früheres gemeinschaftliches Testament eine Schiedsanordnung enthält (OLG Frankfurt 4.5.12, 8 U 62/11, ZEV 12, 665, Abruf-Nr. 131981).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K begehrt die Feststellungen, dass die Anordnungen einer Testamentsvollstreckung und eines Schiedsgerichts in einem Erbvertrag unwirksam sind und die Beklagte B nicht Erbin seines Vaters geworden ist. Der Vater des K war in erster Ehe mit der Mutter des K verheiratet. Dieser Ehe entsprangen zwei Kinder, K und seine Schwester. Die Eheleute errichteten 1971 handschriftlich ein vom Erblasser aufgesetztes gemeinschaftliches Ehegattentestament. In diesem findet sich eine Schiedsgerichtsklausel. Eine Wiederverheiratungsklausel enthält das Testament nicht.

     

    Nach dem Tod der Mutter des K heiratete dessen Vater in dritter Ehe die B und schloss mit dieser 2001 einen Ehe- und Erbvertrag. Darin widerrief er alle letztwilligen Verfügungen und setzte seine Ehefrau zu 40 Prozent und seine beiden Kinder zu jeweils 30 Prozent als Erben ein. Aufschiebend bedingt wurde vertraglich Testamentsvollstreckung angeordnet, unter anderem für den Fall, dass ein Erbe gegen den anderen klagt oder zur Durchsetzung von Ansprüchen anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt. Die Testamentsvollstrecker wurden zu Schiedsrichtern ernannt. Streitigkeiten der Erben und sonstiger Nachlassbeteiligter, die durch Verfügung von Todes wegen bedingt sind, werden unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit durch die Testamentsvollstrecker als Schiedsrichter entschieden. In einem Nachtrag wurde B das Recht eingeräumt, Testamentsvollstreckung zu verlangen und die Testamentsvollstrecker zu benennen.