01.04.2011 · Fachbeitrag ·
Erbauseinandersetzung
Erbrecht der gesetzlichen Erben dritter Ordnung: Sind die Eltern des kinderlosen Erblassers zur Zeit des Erbfalls bereits verstorben und leben auch die Großeltern nicht mehr, so erben ein gemeinsamer Abkömmling der Großeltern väterlicherseits und ein Abkömmling der Großmutter mütterlicherseits je zur Hälfte (OLG Düsseldorf 12.11.10, I-3 Wx 222/10, ZEV 11, 77).