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  • · Fachbeitrag · Erbengemeinschaft

    Miterbe kann nicht zugleich Arbeitnehmer und Arbeitgeber sein

    | Die Erbengemeinschaft als solche kann mangels eigener Rechtsfähigkeit nicht Arbeitsvertragspartei sein. Mit dem Tod des Einzelfirmeninhabers werden die Miterben zur gesamten Hand Träger der Arbeitgeberrechte und -pflichten. Wird ein Arbeitnehmer Miterbe nach dem Arbeitgeber, verliert er kraft Gesetzes seine Arbeitnehmereigenschaft, da er nicht zugleich Arbeitnehmer und Arbeitgeber sein kann. Eine Klage des Miterben (vorheriger Arbeitnehmer) auf Vergütung ist vor den ordentlichen Gerichten zu verhandeln ( LAG Hamm 4.1.12, 2 Ta 337/11, n.v., Abruf-Nr. 121527 ). |

     

    PRAXISHINWEIS | Die Grundsätze, die von der Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft entwickelt wurden, sind auf Erbengemeinschaften nicht übertragbar (BGH NJW 06, 3715).

    Aus der Fortführung des Unternehmens durch Mitglieder einer Erbengemeinschaft ergibt sich nicht automatisch ein Vergütungsanspruch (BGHZ 17, 299 = WM 55, 1119). Wenn ein Unternehmen in ungeteilter Erbengemeinschaft fortgeführt wird, sollte in jedem Fall die Vergütung ausdrücklich geregelt werden, und zwar auch für den Fall, wie zu verfahren ist, wenn ein Miterbe mit seiner Arbeitskraft ausfällt. Ohne ausdrückliche Regelung ist beim Aufwendungsersatzanspruch gem. § 2038 Abs. 2 S. 1, § 748 BGB der Anteil abzuziehen, den der Handelnde selbst tragen muss.

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 109 | ID 33806130