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  • · Fachbeitrag · Mehrseitiger Erbvertrag

    Umdeutung der Aufhebung eines Erbvertrags in einen Zuwendungsverzichtsvertrag

    von RiLG Dr. Andreas Möller

    • 1. Ein mehrseitiger Erbvertrag kann nicht durch Vertrag des Erblassers mit einem der letztwillig Bedachten aufgehoben werden.
    • 2. Der gebotenen Umdeutung einer solchen Vereinbarung in einen Zuwendungsverzichtsvertrag mit dem Bedachten steht bei einem mehrseitigen Erbvertrag § 2352 S. 2 BGB nicht entgegen (im Anschluss an BayObLGZ 65, 188).

    (OLG Hamm 2.12.11, 15 W 603/10, NotBZ 12, 139, Abruf-Nr. 121432)

    Sachverhalt

    Der verstorbene Erblasser hatte fünf Kinder sowie zwei vorverstorbene Ehefrauen. Er schloss zunächst mit seiner ersten Ehefrau einen Ehe- und Erbvertrag. Danach sollte nach dem Tod des Letztlebenden das Vermögen den gemeinschaftlichen Kindern zufallen. Der Letztlebende war befugt, die Art und Weise, wie das Vermögen auf die Kinder übergehen soll, unter Lebenden und von Todes wegen zu bestimmen. Insbesondere war der Überlebende befugt, durch Testament oder Übertragsvertrag einem der Kinder das Vermögen zuzuwenden und die Abfindungsleistungen für die übrigen festzusetzen.

     

    In der Folgezeit schloss der Erblasser mit seinen Kindern und seiner zweiten Ehefrau einen notariellen Erb- und Abfindungsvertrag. Er setzte seine Tochter (die Beteiligte zu 2) als Alleinerbin ein. Die Beteiligten zu 1 bis 3 erklärten sich als vom elterlichen Vermögen für abgefunden und verzichteten auf etwaige Mehransprüche. Die übrigen Erschienenen nahmen den Verzicht an.