Die Nachlasspflegschaft auf Antrag setzt zwar kein Fürsorgebedürfnis voraus. Auf Seiten des jeweiligen Antragstellers muss jedoch ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft fehlt, wenn der antragstellende Nachlassgläubiger zur Rechtsverfolgung nicht auf die Bestellung eines Nachlasspflegers angewiesen ist. Dabei ist die Erforderlichkeit aus der Sicht des jeweiligen Antragstellers zu beurteilen (OLG Hamm 21.11.12, 15 W 338/12).
Ein Testament ist nur als eigenhändig geschrieben formgültig, wenn es auf einer unbeeinflussten Schreibleistung des Erblassers beruht. Das hat der nachzuweisen, der sich zur Begründung seines Erbscheinantrags auf die ...
Deutschland erlebt derzeit eine einkommensstarke und vermögende Erbengeneration. Oft fehlt jedoch eine klare Nachlassregelung, sodass der überwiegende Teil der Erbfälle in Erbengemeinschaften übergeht.
Die Verwaltung des Gesamtshandvermögens einer Erbengemeinschaft ist für die Konsolidierung der mehrheitlich gehaltenen Erbschaft von großer Bedeutung. Als Vorstufe zur Auseinandersetzung dient die Verwaltung vorrangig der Sicherung und Steigerung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Für eine zügige Entscheidungsfindung ist wichtig, dass die Miterben richtig miteinander kommunizieren. Der Beitrag ruft dem beratenden Anwalt die innere Struktur der Erbengemeinschaft in Erinnerung.
Die von dem Prozessbevollmächtigten des Alleinerben einer verstorbenen Rechtsanwältin unterzeichnete Gebührenrechnung genügt den formalen Anforderungen, wenn sich der wesentliche Inhalt der Gebührenrechnung ...
Berechtigt ein vollstreckbarer Titel eine Erbengemeinschaft zur Einsicht in Unterlagen, muss die Einsicht entweder allen Miterben gleichzeitig oder nur einem von den Anderen bevollmächtigten Miterben gewährt werden ...
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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Nacherbeneinsetzung der Beschwerdegegnerin, einer Tochter des Erblassers, gemäß § 2107 BGB weggefallen ist, weil der zum Vorerben eingesetzte Sohn des Erblassers seinerseits ein nicht leibliches Kind, den Beschwerdeführer, hinterlassen hat.