27.08.2014 · Nachricht · Auflage
Gegenstand einer Auflage i.S. des § 1940 BGB kann ein Tun oder Unterlassen jeglicher Art sein, das Gegenstand eines Schuldverhältnisses sein kann. Dieses muss nicht vermögensrechtlichen Inhalts sein (Palandt/Weidlich, BGB, 73. Aufl., § 2192 Rn. 3). Zulässig ist, unter dem Oberbegriff „Auflage“ mehrere Handlungspflichten aufzuerlegen (OLG München 28.5.14, 31 Wx 144/13, Abruf-Nr. 141913 ).
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29.07.2014 · Fachbeitrag ·
Testament
Ein Unternehmertestament ist immer erforderlich, wenn eine lebzeitige Unternehmensnachfolge noch nicht abgeschlossen ist. Dabei ist das Unternehmertestament keine eigenständige Testamentsform. Vielmehr geht es um die ...
29.07.2014 · Fachbeitrag ·
Testament
1. Wenn die Erbeinsetzung des Beklagten rückwirkend unwirksam wird, ist er von Anfang an als Erbschaftsbesitzer anzusehen. 2. Eine Versicherungsleistung aus einer Lebensversicherung kann eine Leistung nach dem ...
29.07.2014 · Fachbeitrag ·
Testament
Beim gemeinschaftlichen Testament ist im Zweifel die Auslegung nach dem sog. „Einheitsprinzip“ zu wählen, § 2269 BGB. Das gesamte Vermögen wird auf den überlebenden Ehegatten übertragen. Dieser soll über das beiderseitige Vermögen nach seinem Willen verfügen können, also insbesondere nicht von den Schutzvorschriften zugunsten der Nacherben (§§ 2113 ff. BGB) eingeschränkt sein. Er wird Vollerbe. Die Kinder als weiterhin eingesetzte Erben werden Schlusserben des Vermögens, das im Todeszeitpunkt des ...
22.07.2014 · Nachricht · Erb- und Pflichtteilsverzicht
Weist der beurkundende Notar ausdrücklich darauf hin, dass sich ein Zuwendungsverzicht (§ 2352 BGB) nicht auf die Abkömmlinge der Verzichtenden erstreckt und haben die Vertragsparteien den Vertrag in Kenntnis von ...
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18.07.2014 · Nachricht · Testament
Das LG Köln hat drei gemeinnützigen französischen Organisationen einen Geldbetrag von insgesamt ca. 4,5 Millionen EUR zugesprochen. Das Geld stammt aus dem Nachlass von Prinzessin Soraya Esfandiary Bakhtiary, die in ...
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27.06.2014 · Fachbeitrag ·
Vor- und Nacherbfolge
Der Erblasser kann bestimmen, dass ein Erbe erst erben soll, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist, § 2100 BGB. Er kann seinen Nachlass so über einen längeren Zeitraum regeln. Der Nachlass fällt dadurch in seiner Substanz letztlich dem Nacherben zu. In der Zeit vor Eintritt des Nacherbfalls soll der Vorerbe ähnlich wie der Nießbrauchsberechtigte die Nutzungen aus dem Stamm des Nachlasses ziehen können.