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  • · Fachbeitrag · Vor- und Nacherbfolge

    Vor- und Nachteile der Anordnung von Vor- und Nacherbfolge

    von RA Uwe Gottwald, VRiLG a.D., Vallendar

    | Der Erblasser kann bestimmen, dass ein Erbe erst erben soll, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist, § 2100 BGB. Er kann seinen Nachlass so über einen längeren Zeitraum regeln. Der Nachlass fällt dadurch in seiner Substanz letztlich dem Nacherben zu. In der Zeit vor Eintritt des Nacherbfalls soll der Vorerbe ähnlich wie der Nießbrauchsberechtigte die Nutzungen aus dem Stamm des Nachlasses ziehen können. |

    1. Rechtliche Stellung des Vor- und Nacherben

    Der Vorerbe ist Erbe auf Zeit. Zwischen dem Erbfall und dem Nacherbfall besteht zugunsten des Nacherben ein Anwartschaftsrecht auf den Nachlass, das mit dem Nacherbfall zum Vollrecht erstarkt. Vor- und Nacherbe sind Erben des Erblassers (im zeitlichen Nachgang). Der Nacherbe ist nicht Erbe des Vorerben, zwischen beiden besteht auch keine Miterbengemeinschaft, da diese eine gleichzeitige Erbenstellung voraussetzt.

     

    MERKE | Die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge bedarf einer letztwilligen Verfügung (Palandt/Weidlich, 73. Aufl., § 2100 BGB Rn. 4). Es muss sich aus einer in einem Testament oder in einem Erbvertrag getroffenen Verfügung ausdrücklich oder in Anhaltspunkten, die für eine einfache oder ergänzende (hypothetische) Auslegung ausreichen, ergeben, dass der Erblasser einen zeitlich unter mindestens zwei Erben aufgespaltenen Erbfall gewollt hat. Die Höchstfrist für eine Nacherbschaft beträgt 30 Jahre, § 2109 BGB, aber Ausnahme nach § 2109 S. 2 BGB.

     

    2. Vorteile der Anordnung von Vor- und Nacherbschaft

    Vorteile der Anordnung von Vor- und Nacherbfolge können z.B. darin gesehen werden, dass

     

    • eine noch nicht gezeugte Person zwar nicht als Erbe (§ 1923 BGB), aber wohl als Nacherbe eingesetzt werden kann, § 2101 Abs. 1 BGB;

     

    • damit z.B. die Versorgung des überlebenden Ehegatten als Vorerbe sichergestellt werden kann, in dem diesem für eine bestimmte Zeit (i.d.R. auf Lebzeiten) die Nutzung der Erbschaft zugewandt wird;

     

    • der als Vorerbe Bestimmte auf Zeit (i.d.R. auf Lebzeiten) von der (Voll-)Erbschaft ferngehalten werden kann, entweder weil der Erblasser ihn noch oder überhaupt nicht für fähig hält, das ererbte Vermögen selbstständig und ohne Kontrolle durch den Nacherben zu verwalten;

     

    • beim sog. Behindertentestament verhindert werden kann, dass der Träger der Sozialhilfe mittels Regresses auf die Erbschaft zugreifen kann (BGH ZEV 94, 35 = BGHZ 123, 368). Denn i.d.R. wird der Behinderte als Vorerbe eingesetzt bei gleichzeitiger Anordnung der Testamentsvollstreckung (meist durch einen Elternteil als Testamentsvollstrecker). Mit dem Nacherbfall (meist: Tod des Behinderten) geht der Nachlass auf den Nacherben über;

     

    • unerwünschte gesetzliche Erben oder Pflichtteilsberechtigte vom Nachlass ferngehalten werden können. Denn das dem Vorerben hinterlassene Vermögen ist in dessen Hand ein „Sondervermögen”, das von seinem übrigen Vermögen zu trennen ist. Daher wird es zum einen bei der Berechnung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs der Pflichtteilsberechtigten des Vorerben nicht berücksichtigt und verhindert gleichzeitig den Übergang der Vorerbschaft auf die Erben des Vorerben.

     

    • der Erblasser damit das Verhalten des Vor- oder Nacherben in einer gewünschten Zielrichtung beeinflussen kann. Der Erblasser kann z.B. die Wiederverheiratung seines überlebenden Ehegatten dadurch sanktionieren, dass er an diese Tatsache den Eintritt der Nacherbfolge und damit den Verlust der (Vor-) Erbschaft knüpft oder auch, dass er seinen Sohn zum Bestehen des zweiten juristischen Staatsexamens anhält, weil er ihn in diesem Fall zum Nacherben bestimmt;

     

    • eine gewisse Zeitdauer überbrückt werden kann, wenn z.B. der Testierende dem an sich vorgesehenen Erben den Nachlass erst zukommen lassen möchte, wenn dieser ein bestimmtes Alter erreicht hat;

     

    • der Nachlass beim „überschuldeten Vorerben” gegen mögliche Zwangsvollstreckungshandlungen der Eigengläubiger (§ 2115 BGB) des Vorerben geschützt wird.

     

    • MERKE | Zu bedenken ist, dass die Nacherbenanordnung nur die Zwangsverwertung, nicht aber die Pfändung und den Zugriff auf die Nachlassfrüchte hindert. Dies Ergebnis lässt sich nur durch die gleichzeitige Anordnung einer Testamentsvollstreckung vermeiden, § 2214 BGB (vgl. J. Mayer, ZEV 00, 1).

       

    3. Nachteile der Anordnung von Vor- und Nacherbfolge

    Die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge ist aber nicht nur vorteilhaft.

     

    a) Kompliziertheit des Gestaltungselements

    Einer der wesentlichen Nachteile der Anordnung von Vor- und Nacherbfolge ist deren rechtliche Kompliziertheit und das oft mangelnde Verständnis dieses Instituts bei den Testierenden. Weiterhin besteht die Gefahr mangelnder Abgrenzung zu anderen Rechtsinstituten, insbesondere zum nahezu inhaltsgleichen Nießbrauchsvermächtnis. Deshalb muss der Testierende je nach Sinn und Zweck der Anordnung im Einzelfall präzise Anordnungen dahingehend treffen, inwieweit der Vorerbe von den Beschränkungen zu befreien ist.

     

    aa) Befreiungen des Vorerben

    Bei den Befreiungen des Vorerben ist zu unterscheiden:

     

    • Befreiung der jeweiligen Vorerben bei mehrfacher Nacherbfolge,
    • Befreiung nur einzelner von mehreren Vorerben,
    • Befreiung nur einzelner von mehreren Nacherben,
    • Befreiung von einzelnen Beschränkungen,
    • Befreiung lediglich hinsichtlich einzelner Gegenstände des Nachlasses,
    • Befreiung unter Bedingungen oder Befristung.

     

    Dabei sind die Grenzen der Befreiungdes Vorerben zu berücksichtigen, die darin liegen, dass nicht befreit werden kann von

    • dem Verbot unentgeltlicher Verfügungen, § 2113 Abs. 2 S. 1 BGB,
    • der Geltung des Surrogationsprinzips, § 2111 BGB,
    • der Beschränkung der Eigengläubiger des Vorerben bei Zwangsverfügungen, § 2115 S. 1 BGB,
    • der Verpflichtung zur Inventarisierung, § 2121 BGB,
    • der Verpflichtung, den Zustand der Erbschaft durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen, § 2122 S. 1 BGB sowie
    • der Verpflichtung, Schadenersatz leisten zu müssen, § 2138 Abs. 2 BGB.

     

    bb) Sonstige Begünstigungen des Vorerben

    Obwohl der Befreiung des Vorerben Grenzen gesetzt sind, gibt es Gestaltungsmöglichkeiten, die die Rechtsstellung des Vorerben nach dem Willen des Erblassers günstiger gestalten können. Der Erblasser kann u.a.

    • ein Vorausvermächtnis zugunsten des Vorerben anordnen,
    • Beschwerung des Nacherben mit Genehmigungspflichten sowie
    • ein aufschiebend bedingtes oder befristetes Herausgabevermächtnis anordnen (vgl. Müller, ZEV 96,179).

     

    cc) Erweiterung der Beschränkungen des Vorerben durch den Erblasser

    Über die Nichtbefreiung von den gesetzlichen Beschränkungen hinaus kann der Erblasser dem Vorerben durch Auflagen und Vermächtnisse weitere Verwaltungspflichten bezüglich des Nachlasses auferlegen. Er kann z.B. das Nutznießungsrecht des Vorerben durch Vermächtnis zugunsten des Nacherben oder einer anderen Person einschränken oder ausschließen (MüKo/Grunsky, BGB, 6. Aufl.,§ 2136 Rn. 6). Ferner kann er Testamentsvollstreckung über die Vorerbschaft oder sogar in Bezug auf die gesamte Vor- und Nacherbfolge anordnen und einen Testamentsvollstrecker benennen.

     

    b) Beschwer des Vorerben

    Den Vorerben treffen - auch bei Gesamtbefreiung von den gesetzlichen Beschränkungen - Verwaltungs- und Verfügungsbeschränkungen. Daneben haben die Nacherben außerordentliche Sicherungs- und Kontrollrechte vor dem Eintritt des Nacherbfalls.

     

    Beachten Sie | In der Praxis führt dies zu Auseinandersetzungen zwischen Vor- und Nacherben. Hinzu kommt, dass die Vor- und Nacherben nicht gerne vom Erblasser beeinflusst werden wollen.

     

    c) Erbschaftsteuerpflicht

    In erbschaftsteuerlicher Hinsicht ist Folgendes zu beachten:

     

    aa) Nacherbfall ausgelöst durch den Tod des Vorerben

    Als weiterer Nachteil ist die steuerliche Behandlung des Vor- und Nacherben zu sehen. Diese stimmt nicht mit der zivilrechtlichen Einordnung als einheitlicher Erbfall (§ 2100 BGB) überein. Die Anordnung von Vor- und Nacherbfolge löst erbschaftsteuerlich im Regelfall zwei Besteuerungsvorgänge aus. Denn nach § 6 Abs. 2 S. 1 ErbStG muss der Nacherbe, auf den das Vermögen des Erblassers ausgelöst durch den Tod des Vorerben übergeht, den Erwerb „als vom Vorerben stammend“ versteuern.

     

    bb) Nacherbfall ausgelöst durch ein anderes Ereignis

    Vorteilhafter ist es, wenn die Nacherbfolge aufgrund eines anderen Ereignisses (als dem Tod des Vorerben) eingetreten ist. Ist z.B. die Nacherbfolge durch die Wiederverheiratung des als Vorerben bestimmten überlebenden Ehegatten eingetreten, gilt nach § 6 Abs. 3 S. 1 ErbStG die Vorerbfolge als auflösend bedingter, die Nacherbfolge als aufschiebend bedingter Erwerb vom Erblasser. Folglich ist dem Nacherben die vom Vorerben entrichtete Steuer abzüglich desjenigen Steuerbetrags, der der tatsächlichen Bereicherung des Vorerben entspricht, anzurechnen, § 6 Abs. 3 S. 2 ErbStG.

     

    MERKE | Bei größeren Nachlässen führt es zu einer nicht unerheblichen Steuerersparnis beim Nacherben, wenn eine andere Bedingung oder Befristung für den Eintritt der Nacherbfolge bestimmt wird als der Tod des Vorerben.

    4. Fazit

    Vor der Anordnung von Vor- und Nacherbfolge sollte der Erblasser die Vor- und Nachteile dieses Rechtsinstituts abwägen.

     

    Übersicht / Überlegungen zur Anordnung von Vor- und Nacherbschaft

    • Anordnung von Vor- und Nacherbfolge von vergleichbaren Rechtsinstituten abgrenzen, wie z.B. dem Nießbrauchsvermächtnis, Ersatzerben und dem auf den Tod befristeten Herausgabevermächtnis;

     

    • Möglichkeiten von Bedingungen und Befristungen bei Anordnung der Vor- und Nacherbfolge bedenken;

     

    • Regelungsbedarf prüfen für die Anordnung einer mehrfachen Nacherbfolge hintereinander geschaltet;

     

    • Regelungsbedarf für die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge lediglich hinsichtlich eines Bruchteils des Nachlasses oder eines Anteils eines Mitvorerben bedenken;

     

    • Mehrere Nacherben bestimmen; Ereignis für den Eintritt des Nacherbfalls festlegen, z.B. Tod des Vorerben, Wiederverheiratung, Erreichung eines bestimmten Alters, Bestehen einer Prüfung etc.;

     

    • Befreiung des Vorerben von (sämtlichen) Beschränkungen sowie Anordnung der Testamentsvollstreckung entweder nur für die Vorerbschaft, nur für die Nacherbschaft oder aber für Vor- und Nacherbschaft erwägen.
     

    Weiterführender Hinweis

    • EE 13, 84; 06, 33; ZEV 13, 188; ZNotP 12, 322; 371; ErbR 11, 45
    Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 119 | ID 42619893